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Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOP.STAAT,volume 34))

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Zusammenfassung

Die Führung des Handelsregisters ist Aufgabe der Amtsgerichte, ein bedeutsames Stück der rechtspolizeilichen Tätigkeit des Staates, § 8, 13, FGG. § 125. Das Handelsregister bezweckt die Kundbarmachung der für den Handelsverkehr wichtigsten, juristisch wesentlichen Merkmale der einzelnen kaufmännischen Unter-nehmung. Demgemäß werden eingetragen Begründung, Änderung, Erlöschen von Firmen; der jeweilige Inhaber; Prokuristen; Rechtsform und Vertretungsverhältnisse der Handelsgesellschaften u. dgl. Die Eintragungen erfolgen nur auf Anmeldung der Beteiligten, wobei das Gericht in eine Prüfung der angemeldeten Tatsachen nur insofern einzutreten hat, als Zweifel an der Zulässigkeit der Eintragung bestehen (z. B. daran, ob der sich Anmeldende nicht etwa nur Minderkaufmann ist). Wird eine notwendige Eintragung nicht pflichtmäßig bewirkt, so hat das Gericht sie durch Ordnungsstraf en zu erzwingen, § 14 (hierzu: Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6.2. 1924 Art. II), FGG. §§ 132–139. Eine Eintragung von Amts wegen ist nur bei Löschung nicht mehr bestehender Firmen vorgesehen, § 31 II,. FGG. §§ 141, s. a. 142. Die Organe des Handelsstands haben das Registergericht in der Sorge für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu unterstützen, FGG. § 126. — Die erfolgte Eintragung steht, dem Offenkundigkeitszweck des Registers entsprechend, nicht nur zur Einsicht offen, sondern ist auch alsbald durch das Gericht im Reichsanzeiger und in einem mehr lokalen Blatt bekanntzumachen, §§ 9–11; s. aber jetzt auch: VO vom 27. 12. 23 u. 14. 2. 24 wegen Einschränkung öffentlicher Bekanntmachungen. Wird ein zur Zeichnung der Firma. Berechtigter eingetragen, so hat er die Firma in eigenhändiger Unterschrift zu dauer nder Vergleichung bei dem Gericht zu zeichnen, §§ 29, 53, 108, 234.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1924 Verlag von Julius Springer · Berlin

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Heinsheimer, K. (1924). Das Handelsregister. In: Handels- und Wechselrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 34. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90718-0_3

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