Zusammenfassung
Begriff, Handelsgeschäfte, d. h. Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen, die dem Handelsrecht unterstehen, sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören, § 343 I. Es kommt also nicht sowohl auf das objektive Wesen des Geschäfts, als vielmehr auf die Kaufmannseigenschaft des Subjekts an. Der Zusatz, daß das Geschäft zum Gewerbebetrieb gehören muß, ist, genau genommen, nur eine Verdeutlichung, die das Mißverständnis ausschließt, als ob ein „Kaufmann“ auch in seiner privaten Sphäre, z. B. bei Einkäufen für seinen Haushalt, dem Handelsrecht unterstünde. Entscheidend ist stets nur, ob dies konkrete Geschäft tatsächlich zu diesem konkreten Gewerbebetrieb gehört, seiner Führung, Vorb ereitung oder Abwicklung dient, mag es im übrigen zu der-jenigen Art von Hauptgeschäften gehören, die diesen Betrieb zum Handelsgewerbe machen (z B Ankauf der hier gehandelten Ware, Frachtverträge des Transportunternehmers), oder aber nur ein Hilfsgeschäft sein (z. B. Frachtvertrag eines Warenkaufmanns, Grundstückskauf oder -miete, Anstellungsverträge, Geld- und Kreditgeschäfte), vgl. § 343 II. Ist nach Lage des Falles die Betriebszugehörigkeit eines Geschäfts nicht offensichtlich ausgeschlossen, so ist sie im Zweifel zu bejahen: die sie verneinende Partei hat, dieser Vermutung gegenüber, die Beweislast für die rein private Natur des Geschäfts; bei Schuldscheinen eines Kaufmanns kann ein solcher Gegenbeweis aber nur aus der Urkunde selbst, nicht aus den begleitenden Umständen geführt werden, § 344. Auch die Geschäfte einer Aktiengesellschaft oder einer sonstigen juristischen Person, die kraft ihrer Rechtsform Kaufmannseigenschaft hat, sind nach § 343 I als Handelsgeschäfte nur dann zu erachten, wenn die Gesellschaft ein Gewerbe betreibt und das Geschäft zu dessen Betriebe gehört.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Heinsheimer, K. (1924). Allgemeines. In: Handels- und Wechselrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 34. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90718-0_17
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