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Kommanditgesellschaft auf Aktien

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Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOP.STAAT,volume 34))

Zusammenfassung

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, §§ 320–334, ist in ihrer heutigen Regelung eine Nebenform der Aktiengesellschaft, wie diese eine juristische Person mit einem in Aktien eingeteilten Grundkapital. Sie hat neben den nur mit ihren Aktien beteiligten auch noch einen oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter; ähnlich wie bei der Kommanditgesellschaft stehen also hier Komplementäre neben nur kapitalmäßig Teilnehmenden, hier ebenfalls als Kommanditisten bezeichnet, § 320 I. Auch sachlich untersteht das Rechtsverhältnis, soweit es die persönlich haftenden Gesellschafter betrifft, den Regeln der Kommanditgesellschaft; im übrigen aber und grundsätzlich kommen die Vorschriften über die Aktiengesellschaft zur Anwendung, § 320 II, III. Die Rechtsbildung ist also nicht so zu verstehen, als ob zwischen den Komplementären und einer als Aktiengesellschaft organisierten Vielheit von Kommanditisten eine Kommanditgesellschaft bestünde, vielmehr bildet die Gesamtgesellschaft eine Einheit: das Unternehmen steht ihr, der juristischen Person, zu; nur vereinigt sich eben in dieser Gesellschaft das unpersönliche Aktienkapital mit persönlich sich einsetzenden Gesellschaftern. Der Kapitalanteil der persönlich haftenden Gesellschafter kann entweder durch Einlagen auf das Grundkapital mit Aktienübernahme oder aber durch sonstige unmittelbar in das Vermögen der Aktienkommanditgesellschaft gemachte Einlagen gebildet werden, § 322II; ihr Gewinnanteil ist, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts Besonderes vorschreibt, angemessen zu bestimmen, vgl. §§ 168, 329. Die Geschäftsführung und Vertretung liegt nicht in der Hand eines bestellten Vorstandes, sondern der persönlich haftenden Gesellschafter, die dabei aber die wesentlichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Vorstandes zu tragen haben, §§ 320 II, III, 325. Sie haben für ihre eigenen Aktien kein Stimmrecht in der Generalversammlung der Kommanditisten, wohl aber bedürfen deren Beschlüsse in gemeinsamen Angelegen-heiten ihrer Zustimmung, § 327. Die Auflösung der Kommanditgesellschaft auf Aktien richtet sich nach Kommanditgesellschaftsrecht; danach kann z B sowohl von den persönlich haftenden Gesellschaftern wie von der Gesamtheit der Kommanditisten die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden, § 330I, III. Die Vertretung der Kommanditisten gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern steht hierbei, wie sonst, dem Aufsichtsrat zu, § 328. Für die Umstellung auf Goldmark gelten die gleichen Regeln wie für die Aktiengesellschaft, VO. v. 28. 12. 1923 § 4ff.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1924 Verlag von Julius Springer · Berlin

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Heinsheimer, K. (1924). Kommanditgesellschaft auf Aktien. In: Handels- und Wechselrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 34. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90718-0_14

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