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Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT))

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Zusammenfassung

Die Verfassung, getreulich Montesquieus Gewaltentrennunglehre folgend, teilt die Bundesorgane in die gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen ein und weist jedem einen besonderen Verfassungsartikel zu. Der erste, die Legislativfunktion oder gesetzgebende Gewalt enthaltend und an Länge fast die Hälfte des ganzen Verfassungstextes ausmachend, schreibt in der einleitenden Sektion vor, daß alle von ihr gewährten gesetzgebenden Funktionen (powers) einem Kongreß genannten Organ zu übertragen sind, das aus zwei Kammern, dem Repräsentantenhaus und dem Senat, bestehen soll. Der Konvent von Philadelphia hatte keine Mühe, sich gleich von Anfang an auf das Zweikammersystem zu einigen: Es entsprach der englischen und kolonialen Überlieferung, bestand in den Einzelstaatsverfassungen (mit Ausnahme von Pennsylvania und Georgia) und erschien für eine bundestaatliche Organisation unentbehrlich. In der Tat gibt es keinen echten Bundesstaat, der des Zweikammersystems entraten könnte. Zudem entsprach die Aufstellung zweier, sieh gegenseitig ausbalancierender Kammern dem mechanistischen Gedankengängen zugeneigten Zeitgeist.

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Literatur

  1. Siehe unten Kapitel 14, S. 364ff.

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  2. Siehe unten S. 431 ff.

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  3. Der Ausdruck bedeutet die Verweigerung der Revision, siehe unten S. 449 ff.

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  4. Diese aus staatlichen Mitteln unterhaltenen Büros nehmen vielfach einen erheblichen Umfang an. Beispielsweise beschäftigten die beiden Senatoren von New York im 86. Kongreß (1959) 26 bzw. 24 Personen mit einem jährlichen Gesamtaufwand von 149000 bzw. 141000 $. Dabei hat sich der — neuerdings beanstandete — Brauch der Beschäftigung von Familienangehörigen herausgebildet (siehe Neto York Times vom 16. April 1959).

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  5. Siehe darüber unten S. 192 f.

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  6. Siehe unten S. 263 ff.

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  7. Unter dem Gesetz von 1946 bestehen die folgenden Ausschüsse: Landwirtschaft, Geldbewilligungen, Bewaffnete Streitkräfte, Bankwesen und Währung, Erziehung und Arbeit, Auswärtige Angelegenheiten, Justiz, Regierungstätigkeiten (government operations), Verwaltung des Abgeordnetenhauses, Inneres und Inselangelegenheiten, Handel, Handelsmarine und Fischereien, Post und Berufsbeamtentum, District of Columbia, staatliche Unternehmungen, Rules Committee, Unamerikanische Betätigungen, Kriegsteilnehmer-Angelegenheiten, Finanzausschuß (ways and means). Die Ausschüsse im Senat sind ungefähr die gleichen, nur daß mehrere Angelegenheiten in einem Ausschuß zusammengefaßt sind und daß das Un-American Activities Committee fehlt.

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  8. Siehe Karl Loewenstein: Über die parlamentarische Parteidisziplin im Ausland, Deutsehe Juristenzeitung, Band 5 (1950), S. 241 ff. 2 Siehe unten S. 380 ff. Loewenstein, Verfassungsrecht 13

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  9. Soweit diese auf Vertrag beruhen, werden sie materiell vom Court of Claims entschieden, soweit auf unerlaubter oder nachlässiger Handlung von Bundesbeamten, seit dem Federal Tort Claims Act von 1946 (60 Stat. 842), von den Bundesgerichten, mit Berufung an den Court of Appeals oder den Court of Claims; siehe unten S. 405/406.

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  10. Siehe unten S. 213ff.

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  11. Siehe unten S. 370ff.

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  12. Über die gesetzgeberischen Versuche einer Kontrolle der lobbies und pressure groups siehe unten S. 217 ff.

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  13. Siehe unten S. 215ff.

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© 1959 Springer-Verlag oHG. Berlin · Göttingen · Heidelberg

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Loewenstein, K. (1959). Der Kongreß I: Das Repräsentantenhaus. In: Verfassungsrecht und Verfassungspraxis der Vereinigten Staaten. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-88610-2_8

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