Zusammenfassung
Für die Einrichtung der Gerichtsbarkeit in einem Bundesstaat bestehen grundsätzlich drei Organisationstypen: (a) Das dualistische System, bei dem die Bundesgerichte nur Fälle unter Bundesrecht, die Einzelstaatsgerichte nur solche unter Einzelstaats-(oder Landes)recht judizieren. Demgegenüber steht das monistische System, in welchem es nur eine und nicht zwei Reihen von Gerichten gibt. Hier muß wieder unterschieden werden, (b) Es bestehen nur Bundesgerichte, in denen auch die dem Staatenrecht unterliegenden Fälle behandelt werden; hier nähert sich die Gerichtsorganisation dem Einheitsstaat an. (c) Es bestehen nur Staatengerichte, welche sowohl die dem Bundes- wie dem Landesrecht unterstehenden Fälle behandeln. Die Wahl des Typs hängt weitgehend von der Struktur der Rechtsordnung selbst ab. Ist das Recht im ganzen Bundesgebiet vorwiegend einheitliches Bundesrecht, demgegenüber das Landesrecht an Umfang und Bedeutung für das rechtsuchende Publikum zurücktritt, so wird sich das monistische System empfehlen. Bestehen dagegen getrennte Rechtskreise oder ist sogar das Landesrecht für das Alltagsleben von größerer Bedeutung als das Bundesrecht, so wird man sich zur Zweiteilung der Gerichtsbarkeit entschileßen und es entscheidet dann die politische Situation, ob die Gerichte als Bundes- oder als Staatengerichte geführt werden.
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Literatur
Siehe unten S. 502ff.
Siehe unten S. 453ff.
Siehe oben S. 108 ff.
Siehe unten S. 449 ff.
Siehe unten S. 456ff.
Nach den Justizstatistiken für 1956/57 wurden von den 86 District Courts 55487 Zivilfälle erledigt, denen 31811 Strafsachen gegenüberstanden.
Siehe auch oben S. 397 ff.
Von den insgesamt 30684 Fällen zwischen Privatparteien, die 1955/56 bei den District Courts anhängig gemacht wurden, waren zwei Drittel (20524) diversity of citizenship-Fälle; etwa 30% derselben wurden von den Staatengerichten überwiesen. Im Jahre 1957/58 waren es 25709 diversity of citizenship-Fälle von 67115 Fällen. Die überwiegende Mehrheit aller dieser Fälle betrifft Vertragsrecht und unerlaubte Handlung.
Siehe unten S. 464ff.
Siehe oben S. 421.
Siehe oben S. 428.
Siehe unten S. 623f.
Siehe darüber ausführlicher Loewenstein, Jahrbuch, S. 124f.
Für Einzelheiten siehe Loewensteest, Jahrbuch, S. 128 f.
Siehe New York Times vom 21. Mai 1959.
Siehe oben S. 85 ff.
Siehe oben S. 111/12.
Siehe S. 298.
Siehe unten S. 533ff.
Siehe oben S. 264. Der Brief des Chief Justice Warren an den Vorsitzenden Keating des einschlägigen Kongreßausschusses ist in der New York Times vom 23. Januar 1958 veröffentlicht.
Siehe unten S. 600 f.
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© 1959 Springer-Verlag oHG. Berlin · Göttingen · Heidelberg
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Loewenstein, K. (1959). Die bundesgerichtlichen Zuständigkeiten. In: Verfassungsrecht und Verfassungspraxis der Vereinigten Staaten. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-88610-2_17
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