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Einführung

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Zusammenfassung

Eine Arbeit, welche Untersuchungen zum Problem des fehlerhaften Staatsakts zu liefern verspricht, beginnt füglich mit einer Bestimmung ihres Gegenstandes. Was also ist zunächst unter einem Staatsakt zu verstehen? — Zur Beantwortung dieser Frage muß offenbar ausgegangen werden vom Kreise derjenigen Handlungen, welche sich juristischer Betrachtung als öffentlich-rechtliche darstellen. Denn kann auch formell einmal ein Staatsakt nach privatrechtlichen Normen zu beurteilen sein, so bleibt doch materiell der Staatsakt die publizistische Handlung schlechthin.

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Literatur

  1. Siehe Kaufmann, Erich: Das Verwaltungsrecht und seine Scheidung vom bürgerlichen Recht in: Stengel, Karl Von, U. Max Fleischmann(Hrsg.): Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. 2. Aufl. Bd. 3. Tübingen 1913/14, S. 701 ff. Zahlreiche Versuche der Abgrenzung bei Holliger, Jacob: Das Kriterium des Gegensatzes zwischen dem öffentl. Recht und dem Privatrecht. Diss. Zürich 1904/05. — Vom Standpunkt der Rechtslogik aus beseitigen den Dualismus von privatem und öffentl. Recht Weyr, Franz: Zum Problem eines einheitlichen Rechtssystems in: Archiv f. öffentl. Recht. Bd. 23. Tübingen 1908, S. 529 ff. und Kelsen in seinen Schriften, insbesondere: Zur Lehre vom öffentl. Rechtsgeschäft in: Archiv d. öffentl. Rechts. Bd. 31. Tübingen 1913, S. 53 ff., 191 ff. Verwandte Gedankengänge lassen bereits früher John Austin: Lectures on jurisprudence or The Philosophy of positive law. 3. Aufl. London 1909, S. 69 ff., 770 ff. den Gegensatz von privatem und öffentlichem Recht leugnen. Siehe ferner Krabbe, H.: Die Lehre von der Rechtssouveränität. Groningen 1906. Auf Grund der Rechtspraxis verwirft den Rechtsdualismus Frhr. v. Schenk: Die Abgrenzung des öffentl. und privaten Rechtes in: Österreich. Zeitschr. f. öffentl. Recht. Bd. 1. Wien 1914, S. 62 ff. Dagegen kommt Tezner, Friedrich: System der obrigkeitlichen Verwaltungsakte in: Osterreich. Zeitschr. f. öffentl. Recht. Bd. 1. 1914, S. 1 ff., 361 ff. in § 6 zu einer „Koinzidenz von Verwaltung und öffentlichem Recht, von Rechtsprechung und Privatrecht“. Über den Unterschied von privatem und öffentlichem Recht handelt neuestens Baumgarten, Arthur: Die Wissenschaft vom Recht und ihre Methode. Bd. 1, S. 344 ff., Bd. 2, S. 1 ff. Tübingen 1920–22. Auf soziologischer Grundlage unterscheidet Jung, Erich: Über die Abgrenzung des Privatrechts vom öffentl. Recht und über die Gliederung des gesamten Rechtsstoffs in: Zeitschrift f. Rechtsphilosophie. Bd. 2. Leipzig 1919, S. 331 4 Gruppen: Privatrecht; Verbands(Sozial-)recht; öffentl. Recht i. e. S. und Völkerrecht.

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  2. Alexander-Katz, Paul: Der Widerruf von Verwaltungsakten bei vorgefallener Bestechung in: Verwaltungsarchiv. Bd. 24. Berlin 1916, S. 497 ff.

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  3. Vgl. dazu Hippel, Ernst von: Zur Kritik einiger Grundbegriffe in der reinen Rechtslehre Kelsens in: Archiv d. öffentl. Rechts. Bd. 44. 1923, S. 327 ff.

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  4. Einen eigenen Abschnitt „Von der juridischen Zurechnung“ bringt Fries, Jacob Friedrich: Philosophische Rechtslehre und Kritik aller positiven Gesetzgebung. Jena 1914, S. 63. Allerdings sind nach Fries „Nur meine eigenen Taten“ mir zurechenbar. Erst bei Kelsen wird jene Beziehung angeblich rein formal, wodurch der obige Satz von Fries sich umkehrt in: was mir zugerechnet wird, sind meine eigenen Taten.

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  5. So z. B. Jellinek, Walter: Der fehlerhafte Staatsakt und seine Wirkungen. Tübingen 1908, S. 1.

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  6. Ob allerdings ein Deckungsverhältnis von Tatbestand und Norm besteht, ist seinerseits nur teleologisch feststellbar. Vgl. VII der Darstellung.

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  7. Während das Delikt zwar verboten ist, aber, um als Delikt zu erscheinen, der Norm entsprechen muß, unter die es fällt, widerspricht der fehlerhafte Staatsakt irgendwie der Norm, die auf ihn zur Anwendung kommen soll. Fehlerhaft im hier behandelten Sinne ist ein Delikt, falls Deliktsnorm und Deliktstatbestand sich nicht völlig decken. Zu beachten bleibt dabei, daß es offenbar sinnlos wäre, vom Standpunkt jeder konkreten Norm aus aile Tatbestände als fehlerhaft zu bezeichnen, auf welche diese Norm nicht zur Anwendung kommen kann. Als fehlerhaft im Sinne einer Norm können vielmehr nur Tatbestände angesehen werden, welche, ohne der Norm zu entsprechen, doch sich als irgendwie normbeziehbar erweisen.

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© 1960 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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von Hippel, E. (1960). Einführung. In: Untersuchungen zum Problem des Fehlerhaften Staatsakts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-88578-5_1

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-88578-5_1

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