Zusammenfassung
Ein Vorgang aus dem Bereich der Geschäftsstelle des Berufsverbandes gibt das Verhältnis zwischen Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie in der denkbar negativsten Weise wieder. In einem Schwerpunktkrankenhaus von 560 Betten haben sich Unfallchirurg und Allgemeinchirurg so auseinandergelebt, daß kein kollegiales Verhältnis mehr möglich ist. Beide Chirurgen kommen mit ihren Rechtsanwälten zum Krankenhausträger. Jeder versucht, seinen Anspruch, mag er fachlich berechtigt sein oder nicht, durchzusetzen. Dem Ansehen der Chirurgie wird dadurch außerordentlich geschadet. Die Anwälte und der Krankenhausträger haben ihrerseits nicht genügend Fachkompetenz, um die chirurgischen Tätigkeitsbereiche abzustecken. Auf die Idee, die Beraterkommission der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie und des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen anzurufen, ist in dem genannten Beispiel niemand gekommen.
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Hempel, K. (1988). Unfallchirurgie aus der Sicht des Berufsverbandes. In: Hierholzer, G. (eds) Unfallchirurgie. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-88560-0_11
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