Zusammenfassung
Die Frage, ob — abgesehen von den Geisteskranken — auch abnorme Persönlichkeiten („Psychopathen“) oder Menschen, die im Zustand einer abnormen Erlebnisreaktion bzw. unter dem Druck einer „erlebnisreaktiven Entwicklung“Straftaten begehen, exkulpiert oder wenigstens „anders“strafrechtlich behandelt werden sollen als der psychisch unauffällige Täter, ist in der wissenschaftlichen Literatur immer wieder aufgegriffen und unterschiedlich beantwortet worden. Die Absicht, den besonderen psychischen Konstellationen sonst unkrimineller Täter gerecht zu werden, ist seit längerer Zeit in der Strafrechtspflege verankert und durch bedeutsame Entscheidungen rechtsverbindlich geworden. Das frühere Reichsgericht hat in mehreren Entscheidungen diesen Standpunkt vertreten 1. In einer höchstrichterlichen Entscheidung vom Jahre 1950 heißt es ausdrücklich: „Mit Bejahung der geistigen Gesundheit eines Angeklagten wird der § 51 StGB also noch nicht unanwendbar…2.“
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Baeyer, W. v.: Die Freiheitsfrage in der forensischen Psychiatrie mit besonderer Berücksichtigung der Entschädigungsneurosen. Der Nervenarzt 28, 337 (1957).
Binsvanger, H.: Zur forensischen Psychiatrie der nicht geisteskranken Personen. Bern 1941.
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© 1959 Springer-Verlag OHG. Berlin · Göttingen · Heidelberg
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De Boor, W. (1959). Neuere Literatur zum Thema der forensischen Begutachtung bei nicht geisteskranken Personen. In: Über Motivisch Unklare Delikte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-88546-4_4
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