Zusammenfassung
Die Verwendung von Phosphorsäuren und ihren Verbindungen ist gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 i der VO. über unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch vom 31. 10. 1940 bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen grundsätzlich verboten. Die genannte Verordnung stellt die Zusammenfassung früherer Verordnungen, Änderungen und Nachträge dar. Während in der entsprechenden VO. vom 30. 10. 1934 Phosphorsäuren und deren Salze noch nicht genannt waren, tauchten in der Folgezeit im Handel Mittel auf, deren Hauptbestandteil Orthophosphat war; sie sollten das Vergrauen des Hackfleisches verhindern, waren also unter die unerwünschten und verbotenen „Schönungsmittel“ zu zählen. Dies führte bereits am 9. 5. 1935 zu einer Ergänzung der fraglichen VO., indem „die Säuren des Phosphors, deren Salze und Verbindungen“ — so lautete der amtliche Text — zusätzlich verboten wurden. § 1 Abs. 2 der heute gültigen VO. läßt Ausnahmen von dem generellen Verbote zu. Eine dieser Ausnahmen ist die Verwendung phosphorsaurer Salze zum Schlachttierblut, das seit dem 6. 7. 1938 mit einem Zusatz von Phosphatfibrisol zur Flüssigerhaltung und zur Herstellung von Blutplasma versehen werden darf.
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Grau, R. (1958). Die Verwendung von kondensierten Phosphaten in der Fleischwirtschaft. In: Kondensierte Phosphate in Lebensmitteln. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-87216-7_7
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