Zusammenfassung
Wenn es sich bei der Rechtsfindung, als dem zentralen Anliegen des Juristen, darum handelt, aus den in den gesetzlichen Bestimmungen im weitesten Sinne, also einschließlich des Gewohnheitsrechtes, enthaltenen — als verbindlich vorausgesetzten112 — generellen Direktiven die auf den konkreten Einzelfall anzuwendenden Richtlinien abzuleiten, so liegt es nahe, die Frage aufzuwerfen, ob nicht vielleicht die hauptsächlichsten juristischen Folgerungen dieser Art ein und dieselbe logische Struktur besitzen. Es fragt sich also, ob die Ableitung des für den speziellen Einzelfall der Wirklichkeit geltenden Sollensurteils aus den allgemeinen Sollensurteilen des gesetzten Rechtes nicht in der Mehrzahl der Fälle die gleiche logische Form hat.
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Literatur
Stammler, Reditsphilosophie §§ 139 ff. und die dort zitierte zahlreiche ältere Literatur. — Vgl. ferner J. Moor, Das Logische im Redit, Revue Internationale de la Théorie du Droit II, 191 (1927/28).
Für Beispiele aus der juristischen Logik und ihre Behandlung nach der Dubislavschen Methode vgl. U. Klug, Zur Lehre von den Kontrapositionsschlüssen, Zeitschrift für philosophische Forschung III, 23 ff. (1949).
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Klug, U. (1982). Grundlehren des Prädikatenkalküls und die Grundform des juristischen Schlusses. In: Juristische Logik. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-87156-6_5
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