Zusammenfassung
Für die Beurteilung des Invaliditätsgrades bei Aphakie in der privaten Unfallversicherung ist es von grundsätzlicher Bedeutung, ob man den korrigierten oder unkorrigierten Visus zugrunde legt (Tabelle 1). Bei einem mit 1 Million DM versicherten Invaliditätsfall beträgt der anteilige Verlust eines Auges bekanntlich 30%. Bei einer einseitigen traumatischen Aphakie kann der Visus ohne optische Korrektur oftmals nicht mehr als 1/50 betragen. Mit optimaler kontakt-optischer Korrektur kann durchaus ein Visus von 10/10 erreicht werden. Legt man bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades im einen Fall den unkorrigierten Visus zugrunde, so betrüge die Entschädigungssumme entsprechend 300 000 DM. Geht man dagegen vom korrigierten Visus aus, entfällt eine Entschädigungspflicht (s. auch Tabelle 2). Differierende Ansichten hierüber erklären sich aus der Ansicht einzelner Autoren, daß das optische Hilfsmittel zumutbar sei. Es muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß die Beurteilungsgrundlage der allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) allein auf die Gebrauchsunfähigkeit des verletzten Auges bei der Schadenermittlung abgestellt ist, wobei augenseitig der Begriff „Gebrauchsfähigkeit“ mit Sehkraft gleichzusetzen ist. Die Sehkraft eines linsenlosen Auges ergibt sich zwar nur im Zusammenhang mit einer optischen Versorgung durch Starglas oder Kontaktlinse. Diese Tatsache kann aber dem so geschädigten Versicherten nicht in nachteiliger Weise angerechnet werden.
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Literatur
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Mewe, L., Jünemann, G. (1979). Zur Problematik der Beurteilung des Invaliditätsgrades bei Aphakie. In: Jaeger, W. (eds) Ionisierende Strahlen in der Augenheilkunde. Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft, vol 76. J.F. Bergmann-Verlag, Munich. https://doi.org/10.1007/978-3-642-87151-1_89
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