Zusammenfassung
Die Verwaltungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeindlichen Zweckverbände in der Bundesrepublik weisen gegenüber den anderen Zweigen der öffentlichen Verwaltung in personeller Hinsicht beachtliche Besonderheiten auf. Wir finden hier nebeneinander Berufsbeamte, Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Kräfte am Werk. Unter den Berufsbeamten sind jeweils einige auf Zeit gewählt und regelmäßig mit leitenden Funktionen betraut; die überwiegende Zahl ist zu Beamten auf Lebenszeit ernannt. Die Zahl der Beamten im kommunalen Dienst ist im Zuge der Aufgabenvermehrung und Technisierung der Verwaltungen überflügelt worden von der Zahl der Angestellten und Arbeiter. Nur noch etwa ein Fünftel der Gesamtzahl der kommunalen „Bediensteten“ in der Bundesrepublik steht im Beamten Verhältnis. Die Rechtsverhältnisse dieser verschiedenen Gruppen von Berufsbeamten und ehrenamtlich tätigen Dienstkräften, von Beamten auf Zeit und auf Lebenszeit, von Beamten, Angestellten und Arbeitern sind weitgehend verschieden. Für den Erfolg der gemeindlichen Arbeit kommt es entscheidend auf eine fruchtbringende Lösung der nicht zu leugnenden Spannung zwischen diesen Gruppen und auf ihre gedeihliche Zusammenarbeit an.
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Literatur
Indirekt gewählt werden die Amtsausschüsse der Ämter nach der Amtsordnung Schleswig-Holstein, vgl. Bd. 1 dieses Handbuchs, S. 396, und die Landschaftsversammlungen der Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen, vgl. ebenda, S. 477.
Vgl. §§ 30, 22–24, 25 Abs. 1, 3, 4 GO NRW. Die Mitglieder des Kreisausschusses sind bemerkenswerterweise, soweit sie bestimmte Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrnehmen, Ehrenbeamte; vgl. § 52 LKO NRW. Hinsichtlich der Regreßpf licht der Gemeindevertreter vgl. auch § 43 GO Niedersachsen.
Art. 31 Abs. 5. Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder unterstehen den Vorschriften für Gemeindebeamte, Art. 40.
Vgl. § 35 Hess. GO.
Zum Beispiel § 53 GO NRW, § 77 niedersächs. GO.
Vgl. darüber unten § 9, u. a. § 78 GO für Niedersachsen.
Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar rechtswirksam; vgl. u. a. BGHZ 9, 322. Der Bundesgerichtshof hat dem Art. 33 Abs. 5 unmittelbare Rechtswirksamkeit zuerkannt und die frühere Zuweisung der Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche der hessischen Beamten an die Arbeitsgerichte als im Widerspruch mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufs-beamtentums stehend für grundgesetzwidrig erklärt. Vgl. jetzt § 138 des Ges. über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen i. d. F. v. 11. November 1954 — GVBl. S. 239—, das den Verwaltungsrechtsweg für zuständig erklärt.
Ob die Vorschrift des Entwurfs — Bundestagsdrucksache 2. Wahlperiode 1953 Nr. 1549 — nach der für die Rechtsverhältnisse der Beamten, Ruhestandsbeamten usw. im Bereich eines Landes von einem bestimmten Zeitpunkt an die Bundesrahmenvorschriften gelten sollen, wenn landesrechtliche Vorschriften mit ihnen nicht übereinstimmen oder eine Regelung nicht getroffen ist, zu der das Land verpflichtet ist (§ 121), Gesetz wird, steht noch nicht fest. Das Gesetz ist als „Zustimmungsgesetz“ bezeichnet; der Bundesrat hat diese Bestimmung abgelehnt.
Begründung des Entwurfs — Bundestagsdrucksache 2. Wahlperiode, 1953, Nr. 1549, S. 28ff.
Vgl. u. a. Ges. Nr. 15 der amerikanischen und britischen Militärregierung v. 15. März 1949 für die Angehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes. Das GG zeigt hinsichtlich eines besonderen Beamtenrechts eine nicht zu verkennende Zurückhaltung.
Abgesehen von Abschnitt IV des Bundesbeamtengesetzes (Personalverwaltung), der bis zur „grundlegenden tarifvertraglichen Neuregelung“ gelten soll. In der Begründung des Beamtenrechtsausschusses des Deutschen Bundestages — Drucks. Nr. 4246, S. 26 — heißt es dazu, der Ausschuß habe die Ordnung der Kechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter grundsätzlich dem Tarifvertrag zugewiesen. Das entspreche auch der Stellungnahme der Gewerkschaften, die als die Vertreter dieser Gruppen der öffentlichen Bediensteten die Regelung der in Frage stehenden Rechtsverhältnisse für die von ihnen mitabzuschließenden Tarifvereinbarungen in Anspruch nehmen.
Wobei allerdings u. a. das Rechtsinstitut des Beamten auf Kündigung neben dem Beamten auf Widerruf bestehen geblieben ist (§64). Entscheidend aber ist, daß das Rechtsinstitut des Dauerangestellten abgeschafft wurde.
Vgl. dazu Pr. OVG 19, 422.
Schnabel, Franz: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert, 1929 Bd. I, S. 361.
Freiherr v. Stein: Ausgewählte politische Briefe und Denkschriften, 1955 herausgegeben von Erich Bokenhart u. Günther Ipsen, S. 120.
Zu den Urteilen „über die Schreiberkaste“ vgl. Fritz Hartung: Studien zur Geschichte der preuß. Verwaltung. Dritter Teil. Zur Geschichte des Beamtentums im 19. u. 20. Jahrhundert, 1948, S. 11.
Städtisches Amtsrecht 1902, S. 138ff.
Vgl. u. a. § 70 Abs. 3 GO Schlesw.-H.: „Der Bürgermeister ist der Aufsichtsbehörde für die Durchführung der Aufgaben verantwortlich, die der Stadt zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind.“
RGZ 37, 241 ff., 312ff.
Darüber unten Näheres in § 9.
Der Entscheidung (OVG 86, 462) lag eine Ordnungsstrafverfügung des Regierungspräsidenten gegen den Oberbürgermeister einer kreisangehörigen Stadt (verliehener Titel) zugrunde. In ihr war eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Anordnungen verhängt worden, die sich auf den streitig gewordenen Vortritt des Landrats „als Vertreter der Staats- und Kreiskommunalverwaltung“ vor dem Oberbürgermeister bei repräsentativen Anlässen bezogen.
OVG 84, 437. Die Frage wurde besonders aktuell aus Anlaß der Anweisung des Preuß. Ministers des Innern an einen Landeshauptmann, das Disziplinarverfahren gegen einen Provinzialbeamten einzuleiten. Vgl. Loschelder, PrVerwBl. 52, 590. Außerdem daselbst 51, 834 u. 52, 369.
Peters, Hans: Grenzen der Kommunalen Selbstverwaltung 1926 S. 119ff.
Peters: Grenzen der kommunalen Selbstverwaltung 1926 S. 119ff.
Städtisches Amtsrecht 1902, S. 302ff.
a. a. O. S. 131.
Grundzüge des Beamtenrechts 1929, S. 32.
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 1924, 2. Bd., S. 400, Anm. 22.
Schönebeck, Seel, Kranthausen: Das neue Kommunalbeamtenrecht 1938 S. 9.
§§ 2, 151 des Deutschen Beamtenges, vom 26. Januar 1937 — RGBl. I S. 39.
Vgl. §§ 33, 51 Deutsche Gemeindeordnung v. 30. Januar 1935.
BVerfG E Bd. 3 S. 58ff.
Das Bundesbeamtengesetz v. 14. Juli 1953 — BGBl. I S. 551 — und das Landesbeamtengesetz von Berlin v. 14. Juli 1953 — GVBl. S. 603 — unterscheiden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Bundes- bzw. Landesbeamten. Mittelbarer Bundesbeamter ist ein Beamter, der eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherren hat.
Landkreisordnung NRW v. 21. Juli 1953 — GVBL S. 305 — § 49 Abs. 2: „Der Oberkreisdirektor untersteht der Dienstaufsicht des Regierungspräsidenten. Er ist in allen Angelegenheiten der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde ausschließlich den ihm übergeordneten staatlichen Behörden verantwortlich.“
Das Dienstordnungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. März 1950, — GVBL S. 52 — trat am 31. Dezember 1953 außer Kraft. Seit dem 1. Januar 1954 gilt die Disziplinarordnung für Beamte und Richter vom 8. Dezember 1953 — GVBl. S. 415 —.
Es sei denn, daß durch Gesetz die Verantwortung eines bestimmten Gemeindeorgans der staatlichen Aufsichtsbehörde gegenüber für die Durchführung von Weisungen begründet ist (vgl. § 70 Abs. 3 GO SchleswH., § 47 Abs. 3 GO NRW).
H. Peters verwendet den Begriff in den „Grenzen der kommunalen Selbstverwaltung“ nicht, behandelt aber eingehend u. a. die Einflußrechte des Staates auf die gemeindlichen Personalverhältnisse und die Unterbringungspflichten der Gemeinden (S. 131, 145, 197ff.).
§ 184 der Verfassung der Paulskirche.
BVerfGE Bd. 1 S. 167ff. (175).
Vgl. BVerfG E Bd. 1 S. 178/179.
VerwRspr. Bd. 2 S. 163 (173).
DÖV 1955 S. 248ff.
Als weitere Entscheidung sei die des Bad.VerfGH v. 23. August 1950 — VerwRspr. Bd. 2 S. 197 — genannt.
Gemeindliche Personalhoheit unter Selbstverwaltungsgarantie, DÖV 1955 S. 225 ff.
a. a. O. S. 226.
Vgl. dazu Kommentar zur Bay. GO von Helmreich 1953 S. 147 und Masson, GO für den Freistaat Bayern mit Landkreisordnung 1952 S. 80.
Vgl. dazu die Begründung des Entwurfs eines Ersten Bundesrahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts, Bundestagsdrucks. Nr. 1549, 2. Wahlperiode 1953 S. 28.
Weber, Werner: Staats- und Selbstverwaltung in der Gegenwart 1953 S. 49/50. — Neuhof: Kommunale Selbstverwaltung und Bonner Grundgesetz in DÖV 1952 S. 259ff. und die übrige von Weber angegebene Literatur. Die Klausel „im Rahmen der Gesetze“ in Art. 28 Abs. 2 GG gestatte es dem Gesetzgeber nicht, den Gemeinden bestimmte Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wegzunehmen und überhaupt den Kreis dieser Angelegenheiten von sich aus zu manipulieren.
Soweit eine solche noch landesgesetzlich vorgesehen ist (Rheinland-Pfalz, § 3 KrO).
„Die Gesamtheit der Normen und Grundsätze, die den historisch gewordenen Begriff der Selbstverwaltung ausmachen, kann nicht in dem Sinn als unabänderlich gelten, daß sie in keiner Hinsicht und zu keiner Zeit in ihrem Bestande angetastet werden dürfte.“ BVerfG E Bd. 1 S. 178.
Grafe: Gemeindl. Personalhoheit unter Selbstverwaltungsgarantie, DÖV 1955 S. 650.
Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz, § 23, sieht die Zustimmung des Kreistages zur Ernennung des staatlichen Landrats vor.
§ 77 der niedersächs. GO v. 4. März 1955 — GVBl. S. 55; § 48 hess. GO v. 25. Februar 1952 — GVBl. S. 11; § 51 GO Rheinland-Pfalz v. 27. September 1948 — GVBl. S. 335; § 75 GO SchleswH v. 24. Januar 1950— GVBl. S. 25; § 142 GO Baden-Württemberg v. 25. Juli 1955 — GBl. S. 129 —.
Masson, GO für den Freistaat Bayern, zu Art. 43, Erl. 4.
SchleswH GO § 75 Abs. 1: „Das für die Landesbeamten geltende Beamten- und Besoldungsrecht gilt auch für Kommunalbeamten.“ Der Landesminister des Innern soll Richtlinien über die Bewertung von leitenden Stellen der Gemeindeverwaltung erlassen.
Vgl. § 28 Abs. 1 Buchst. f GO NRW. Daß die Hauptsatzung der Gemeinde die Zahl der Beigeordneten festsetzen muß (§ 49) und über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten, Angestellten und Arbeitern eine von § 54 GO abweichende Regelung treffen kann, steht der obigen Feststellung nicht im Wege. Vgl. auch § 51 Ziff. 5, § 45 Abs. 3 hess. GO. Eine Abstufung in der Anwendung des Landesbeamtenrechts auf die Kommunalbeamten, wie sie Ipsen a. a. O. S. 227 näher darlegt, ist meines Erachtens nicht gegeben.
Vgl. dazu unten § 9; auf dem Gebiete des Disziplinarrechts hat sich der Staat eine weitgehende Entscheidungsbefugnis vorbehalten (vgl. u. a. § 146 GO Bad-Würt.).
Vgl. § 2 Landesbeamtengesetz NRW.
Gegen die Bestellung des Landrats durch die Landesregierung nach der Landkreis-Ordnung Rheinland-Pfalz, die an die Zustimmung des Kreistages gebunden ist, bestehen meines Erachtens keine Bedenken. Sie ist zudem in der Verfassung des Landes vorgesehen. Der Landrat ist gleichzeitig Leiter einer mit der Kreiskommunalverwaltung verknüpften staatlichen Verwaltungsbehörde (Landratsamt).
LKrO NRW v. 27. Januar 1953 — GVBl. S. 305 — § 48.
Pr. OVG Bd. 50 S. 12.
Pr. OVG Bd. 40 S. 164.
§ 122 des Entw., Bundestagsdrucksache, 2. Wahlperiode 1953 Nr. 1549. Mit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift verliert § 3 Landesbeamtengesetz NRW insoweit seine Geltung.
Vgl. Erl. des ehem. Reichs- und Preuß. Ministers des Innern v. 26. Februar 1935 — MBliV. S. 289 — und der ehem. Reichsminister des Innern und der Finanzen v. 20. Mai 1938 — MBliV. S. 905. Nach dem ersten Erl. handelt es sich auch bei den Akten der öffentlichen Fürsorge um obrigkeitliche Aufgaben; der zweite Erl. behandelt Anstellungsverhältnisse der in der Gesundheitsverwaltung, im Fürsorgewesen und in der Jugendwohlfahrt beschäftigten gemeindlichen Dienstkräfte.
Auch die Stellen des Leiters einer gemeindlichen Sparkasse, seines Vertreters und nach der Größe der Sparkasse auch die Stellen weiterer Dienstkräfte können mit Beamten besetzt werden. Erl. des ehem. Reichs- und Preuß. Ministers des Innern v. 3. Mai 1935, wiedergegeben in der Deutschen Sparkassenzeitung 1935, S. 73.
Vgl. dazu auch die Begründung zu § 2 des Entwurfs des Ersten Beamtenrechtsrahmenges., a. a. O. S. 34.
Eine Ausnahme machen die Landesgesetzgeber Hessen und Bayern. Nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen i. d. F. v. 11. November 1954 — GVBl. S. 239 — (§ 58) sind Stellen des öffentlichen Dienstes Beamtenstellen, wenn „die mit der Stelle verbundenen Aufgaben ein öffentlichrechtliches Weisungsrecht einschließen oder wegen ihres besonderen Umfanges die Bezeichnung als Beamtenstelle angetan erscheint oder kraft Gesetzes angeordnet ist“. Beamtenstellen sind nach § 59 a. a. O. mit Beamten zu besetzen. — Für Bayern vgl. S. 65 Anm. 1. — Für Baden-Württemberg § 67 Abs. 2 GO: „Außer in den gesetzlich bestimmten Fällen hat die Gemeinde in der Regel Beamte zu verwenden, wenn die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) erfordert.“
Vgl. Spitaler: Besoldungswesen und Besoldungspolitik in Deutschland — Handbuch der Finanzwissenschaft 1953 Bd. II S. 88ff.
OVG 26, 27; 35, 59.
Vgl. die S. 64, Anm. 2, wiedergegebene Regelung des hess. Beamtengesetzes sowie Art. 42 Abs. 3 der bay. GO, wo es heißt: Gemeindeangestellte mit Dienstaufgaben, die in vergleichbaren Fällen von Staatsbeamten versehen werden, sind zu Beamten zu ernennen. Auch nach Art. 3 des bay. Polizeiorganisationsgesetzes v. 28. Oktober 1952 — GVBl. S. 285 — sind als Dienstkräfte des ständigen polizeilichen Vollzugsdienstes nur Beamte zu verwenden. Vgl. § 67 Abs. 2 GO Baden-Württemberg.
Vgl. u. a. § 49 GO NRW, § 62 GO SchleswH, § 41 des Selbstverwaltungsgesetzes Rhldpf. Bemerkenswert allerdings, daß die Aufsichtsbehörden nach § 66 Abs. 5 GO Ndsachs. Ausnahmen von der Beamteneigenschaft der Gemeindedirektoren zulassen können. Die Vorschrift des ndsächs. Selbstverwaltungsgesetzes 1947, § 7, gemäß der der Gemeinderat leitende Beamte und leitende Angestellte wählen konnte, ist in die neue GO nicht übernommen worden.
§§ 96 Abs. 2, 101 Abs. 3 GO NRW; § 130 Abs. 4 der hess. GO u. a.
Das Landesbeamtengesetz von Berlin v. 24. Juli 1952 — GVBl. S. 603 — übernimmt in § 3 den Art. 33 Abs. 4 GG sinngemäß: „Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.“ Das Gesetz dehnt diese Verpflichtung auf die Wahrnehmung solcher Aufgaben aus, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder der Ordnung des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Nach dem Berliner Beamtengesetz (§ 3 Abs. 2) gehört auch die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und Hochschulen zur Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse. Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 — GVBl. S. 173 — (Art. 77 Abs. 1) hat den Art. 33 Abs. 4 GG übernommen. Die in Art. 93 der Verfassung des Landes Württemberg-Baden enthaltene Beifügung, daß die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Angestellte zulässig sei, findet sich in der neuen Verfassung nicht. Zur Auslegung dieser Vorschrift vgl. Entsch. d. würtbad. Verfassungsgerichtshofes — Stuttgarter Senat — v. 12. Januar 1950 — DÖV 1950 S. 315. Nunmehr § 67 Abs. 2 bad-würt. GO.
§ 2 Abs. 3 a. a. O.
So GO NRW §57: „Gemeindedirektor und Beigeordnete sind in Gemeinden unter 3000 Einwohnern im Ehrenamt tätig.“ Auch in größeren Gemeinden ist die Wahl ehrenamtlicher Gemeindedirektoren und Beigeordneter nicht ausgeschlossen (§49). In Hessen muß die Stelle des Bürgermeisters von Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern hauptamtlich besetzt werden, GO § 44. Ähnlich in Niedersachsen, wo auch die von dem Gemeinderat aus seiner Mitte gewählten Beigeordneten (Senatoren) ehrenamtlich tätig sind, GO §§ 65, 66. In Rheinland-Pfalz ist die Einwohnerzahl höher bemessen (10000); durch Gemeindesatzung kann bestimmt werden, daß die Stelle des Bürgermeisters in Gemeinden mit über 2000 Einwohnern hauptamtlich verwaltet wird (GO § 41). Schleswig-Holstein sieht die ehrenamtliche Verwaltung der amtsangehörigen Gemeinden und der übrigen Gemeinden unter 3000 Einwohnern vor (§ 48). In Baden-Württemberg kann durch Hauptsatzung in Gemeinden mit nicht mehr als 1500 Einwohnern bestimmt werden, daß der Bürgermeister Ehrenbeamter ist (GO § 42 Abs. 2). Abweichend Bayern, wo der erste Bürgermeister ehrenamtlich oder berufsmäßig tätig ist (Art. 34 GO). In Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern soll einer der Bürgermeister berufsmäßig angestellt werden.
Vgl. § 60 Abs. 2 GO NRW: „Die Einrichtung hauptamtlicher Stellen in der allgemeinen Verwaltung der amtsangehörigen Gemeinden ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet.“ § 60 Abs. 1 GO, gemäß dem in amtsangehörigen Gemeinden die Aufgaben des Gemeindedirektors vom Amtsdirektor wahrgenommen werden, wurde durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes NRW v. 21. August 1954 — (DÖV 1955 S. 248ff.) für nichtig erklärt. Vgl. ferner § 48 GO Schleswig-Holstein.
Vgl. Personenstandsgesetz v. 3. November 1937 — RGBl. I S. 1146 — DVO § 25.
Vgl. u. a. § 150 hess. GO.
Die besoldeten Kommunalbeamten mit Ausnahme der von den Vertretungskörperschaften zu wählenden Organe wurden im allgemeinen auf Lebenszeit angestellt. Ausnahmen in den Städten durch Ortsstatut oder in einzelnen Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Besonderheiten bestanden für die Beamten der städtischen Betriebsverwaltungen. Vgl. auch den Entw. eines Beamtenrechtsrahmengesetzes, der die Ernennung der Beamten auf Lebenszeit als Regel bezeichnet (§ 3 Abs. 1).
Die VO zählt die aufrechterhaltenen gemeinderechtlichen Vorschriften auf (§1). Von Stadtkreisen und Landkreisen kann durch Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, für leitende Beamte auf dem Gebiete des Schul-, Bau- und Gesundheitswesens sowie der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe, ferner für Leiter von Akademien und ähnlichen Anstalten und Lehrer an solchen Einrichtungen die Ernennung auf Zeit bestimmt werden.
„Beamte, die in eine Planstelle eingewiesen werden, können zu Beamten auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Zeit ernannt werden. Beamte, die durch ihr Amt nicht voll in Anspruch genommen werden (nicht voll in Anspruch genommene Beamte) sollen zu Beamten auf Zeit ernannt werden“ (§ 143 GO Bad-Würt.). Vgl. auch § 81 GO Niedersachsen, der auf die Regelung durch die Hauptsatzung verweist und als Wahlbeamte den Stadtrechtsrat, den Stadtkämmerer, den Stadtbaurat, den Stadtmedizinalrat und den Stadtschulrat besonders erwähnt.
Ausführungsanw. zu dem Ges., wiedergegeben bei v. Brauchitsch: Verwaltungsgesetze für Preußen, Bd. VII, 19. Aufl., S. 859ff. Ziff. 2.
OVG Bd. 14 S. 497.
Vgl. § 78 GO für die Rheinprovinz, §§ 43, 44 d. westf. Landgemeindeordnung. Die Beamten der Ämter wurden von der Amtsvertretung gewählt (§ 104 Rhein. GO und § 26 Rhein.KrO). — Vgl. im übrigen §§ 94, 95 ProvO f. d. östl. Prov. — § 75 schleswh. StädteO, § 56 Hann. StädteO. In der DGO 1935 kehrte die Unterscheidung von Willensbildung und Ausführung hinsichtlich der Berufung des Bürgermeisters und der Beigeordneten in der Trennung zwischen Einverständniserklärung der zuständigen Aufsichtsbehörden mit den Vorschlägen des „Beauftragten der Partei“ einerseits und der anschließenden Ernennung andererseits wieder. Auch die Berufung der Gemeinderäte durch den Beauftragten der Partei wurde von der anschließenden Ernennung zu Ehrenbeamten der Gemeinde durch den Bürgermeister unterschieden.
Vgl. darüber Näheres: Görg, Kommunalverfassungsrechtl. Zuständigkeiten im Beamtenrecht, Zeitschr. f. Beamtem. 1955 S. 104ff.
So bezüglich der Wahl des Bürgermeisters §45 GO Baden-Württemberg; Art. 17 bay. GO. Im übrigen § 79 hess. GO (hauptamtl. Bürgermeister und Beigeordnete sechs Jahre, ehrenamtl. Bürgermeister und Beigeordnete vier Jahre Amtszeit); § 66 ndsächs. GO (hauptamtl. Gemeindedirektoren für sechs bis zwölf Jahre mit einer Probezeit, ehrenamtl. Gemeindedirektoren für vier Jahre); § 28 Buchst, c und § 49 GO NRW (hauptamtl. Gemeindedirektoren und Beigeordnete zwölf Jahre, ehrenamtl. vier Jahre).
§ 42 Abs. 3 bad-würt. GO.
Hess. VGH v. 28. März 1952 — OS 196/51 — Muntzke-Schlempp: Kommentar zur hess. GO, 1954 S. 617. Auch in Bayern erfolgt die Anstellung der Gemeindebeamten durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, Art. 9–11 des Beamtenges. v. 28. Oktober 1946 — GVBl. S. 349 — und Art. 43 GO.
Außer den erwähnten Bestimmungen etwa § 20 LKrO NRW, gemäß dem der Kreistag die Beamten des Landkreises ernennt und befördert. Entspr. Art. 38 LKrO Bayern v. 16. Februar 1952 — GVBl. S. 39 —.
OVG Lüneburg v. 7. Oktober 1952 — A 453/51 — Muntzke-Schlempp, a. a. O., S. 618.
Vgl. u. a. OVG Münster in NJW 1953 S. 1319.
Vgl. darüber die stenographischen Berichte über die Beratung der GO im Landtag NRW, 28. Sitzung, 7. September 1951, S. 33. Der Ausschuß gab dem Gedanken der Rechtssicherheit den Vorzug.
Für die erste Übergangszeit nach dem Zusammenbruch hat der BGH allerdings das Entstehen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf ohne Aushändigung einer Ernennungsurkunde bejaht (BGHZ 3, 1 (28–30) 10, 62 (67).
In NRW bedürfen die Urkunden der Gemeinden der Unterzeichnung durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter und ein weiteres Ratsmitglied. Die Hauptsatzung kann sowohl eine von der Ernennung, Beförderung und Entlassung auf Grund eines Ratsbeschlusses als auch eine von der Unterzeichnung der Urkunden durch Bürgermeister und Ratsmitglied abweichende Regelung treffen. Abgesehen von der Wahl des Gemeindedirektors und der Beigeordneten sowie der Bestellung des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes, die dem Gemeinderat vorbehalten sind, können danach Willensbildung und Ausführung dem Gemeindedirektor übertragen werden (vgl. §§ 54, 101 Abs. 2 GO NRW).
DVBl.1951 S. 23, 728 ff. DÖV 1951 S. 18, DVBl. 1952 S. 596, NDBZeit. 1952 S. 65. Einen Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Fürsorgepflicht durch Nichtaushändigung oder Nichtigkeit einer Ernennungsurkunde hat der BGH anerkannt (BGH in DVBl. 1954 S. 674 — vgl. auch BGHZ 6, 330). Ein Schadenersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung gemäß Art. 34 GG i. Verb, mit § 839 BGB wegen Nichtbeachtung der Vertretungs- und Formvorschriften der Beamtenernennung wurde bisher jedoch nicht anerkannt. Vgl. dazu BGH in DÖV 1952 S. 534. — Vgl. Muntzke-Schlempp: Kommentar zur hess. GO, S. 620ff.
Art. 91 bay. GO (nur Gemeinden über 3000 Einwohner).
§§ 67, 143 bad-würt. GO.
§ 7 Ziff. 5 GemeindehaushaltsVO v. 4. September 1927 — RGBl. I. 5. 921 — (ein Muster für einen Stellenplan enthält der RdErl. v. 4. September 1937 — RMBliV S. 1460).
§ 51 GO Rheinland-Pfalz.
Vgl. § 25 hess. Beamtenges. Danach sind die Anstellungsbehörden, also die Gemeinden und Gemeindeverbände, verpflichtet, für jedes Etatsjahr einen Stellenplan aufzustellen. Aus dem Stellenplan muß ersichtlich sein, wieviel Stellen der einzelnen Besoldungsgruppen nach den bei der bestehenden Aufgabenverteilung auf den einzelnen Bediensteten entfallenden Aufgaben bei den einzelnen Ämtern und Dienststellen vorhanden sind. Die Einweisung in die zur Verfügung stehenden Stellen und die Beförderung in Stellen mit höherem Grundgehalt erfolgen im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes.
§ 2 Abs. 2 des Entw. a. a. O.
Vgl. u. a. § 143 GO Bad-Würt. Sind Beamtenstellen nicht mehr dauernd erforderlich, ist in der Stellensatzung zu bestimmen, daß sie beim Ausscheiden des Inhabers aus der Planstelle wegfallen (künftig wegfallende Planstellen).
§ 4 des Entwurfs eines Ersten Beamtenrechtsrahmenges., § 8 Landesbeamtenges. NRW, § 6 hess. Beamtenges.
OVG Münster v. 27. Januar 1954 — DVBl. 1954 S. 542ff. Die Aufsichtsbehörde hatte die Wahl von Beigeordneten durch den Gemeinderat einer kreisfreien Stadt wegen mangelnder Eignung aufgehoben. Das Gericht hat die Klage des Gemeinderats auf Aufhebung dieser Verfügung abgewiesen. Das Urteil stützt sich insoweit auf die als verbindlich bezeichneten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und auf den damals noch geltenden § 26 DBeamtG 1937.
§ 38 LKrO NRW.
Auf die näheren Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen v. 11. Mai 1951 mit zahlreichen Ausführungsverordnungen muß hier verwiesen werden.
Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, auf die hier verwiesen werden muß.
BVerfG E Bd. 1 S. 167ff.
Vgl. u. a. hess Flüchtlingsges. v. 19. Februar 1947 — GVBl. S. 15, 34, 110.
So gilt u. a. das hess. Entschädigungsges. v. 10. August 1949 — GVBl. S. 101.
Vgl. u. a. hess. Schulkostenges. v. 10. Juli 1953, § 23. Danach sind die Lehrer an den Volksschulen, Mittelschulen, höheren Schulen usw. Bedienstete des Landes.
OVG Münster v. 27. Januar 1954 — DVBl. 1954 S. 542ff. — vgl. S. 71, Anm. 4.
Das Beamtenverhältnis endet mit der Rechtskraft des Urteils, das den Beamten mit Zuchthaus oder wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer oder wegen vorsätzlicher hochverräterischer oder landesverräterischer Handlung zu Gefängnis bestraft. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt werden (vgl. § 22 des Entwurfs). Die Vorschrift gilt auch für die Beendigung des Ehrenbeamtenverhältnisses. Vgl. § 48 BBeamtG, § 59 Landesbeamtengesetz NRW, § 51 hess. Beamtengesetz.
Zur Entlassung der Beamten auf Probe und auf Widerruf § 24 Abs. 2 u. 3 des Entwurfs und §§ 45, 46 des Landesbeamtengesetzes NRW. Das hess. Beamtengesetz kennt als Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses auch die Kündigung (§ 64 hess. Beamtenges.). Insoweit wird nach Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes eine Änderung des Ges. erforderlich sein.
§ 25 des Entw. eines Beamtenrechtsrahmenges., § 50 Landesbeamtenges. NRW, § 48 hess. Beamtenges.
§§ 46, 6 Abs. 3 Satz 4 Landesbeamtenges. NRW.
Vgl. Begründung des Entw. eines Ersten Beamtenrechtsrahmenges. S. 42.
Die Vorschrift ist wegen des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG, der mit unmittelbarer Rechtswirksamkeit eine Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums erfordert, bedenklich. Da es als einer der hergebrachten Grundsätze anzusehen ist, daß das Beamtenverhältnis der Beamten auf Zeit gegen ihren Willen nur durch Zeitablauf, durch Straf- bzw. Disziplinarurteil oder bei Feststellung der Dienstunfähigkeit endet, ist sie grund-gesetzwidrig. Vgl. dazu VGH Stuttgart, Sen. Karlsruhe, VerwRspr. Bd. 3 S. 71, DVBl. 1950 S. 608.
Urteil v. 18. März 1953 — Staatsanz. S. 750.
§ 52 Bundesbeamtengesetz, § 11 hess. Beamtengesetz („Diener des Volkes), § 63 Landesbeamtengesetz NRW.
Überleitungsgesetz v. 28. November 1950 — BGBl. I S. 773 i. d. F. v. 21. August 1951 — BGBl. I S. 774, neu bekannt gemacht am 28. April 1955 — BGBl. I S. 193, § 21.
§ 69 Landesbeamtengesetz NRW u. a. Die Eidesformel der Landesbeamtengesetze ist nicht einheitlich.
Zu dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 23. Oktober 1952 — DÖV 1953 S. 83.
§ 64 Landesbeamtengesetz NRW; stärker betont in § 11 hess. Beamtengesetz.
§ 64 Landesbeamtengesetz NRW; vgl. auch § 34 Abs. 2 des Entwurfs eines Beamtenrechtsrahmengesetzes.
Beamte, Angestellte und Arbeiter der Gemeinde werden durch den Gemeinderat eingestellt, angestellt, befördert und entlassen (Art. 43 bay. GO), in Niedersachsen werden die Gemeindebeamten von dem Verwaltungsausschuß ernannt und entlassen (§ 77 Abs. 3 GO).
Vgl. u. a. § 75 hess. GO.
§ 78 Dienstordnungsges. NRW v. 20. März 1950; nunmehr §32 Landesdisziplinarordnung v. 8. Dezember 1953 (LandesdisziplinarO).
§ 117 LandesdisziplinarO, vgl. darüber unten § 9 Disziplinarrecht der Kommunal -beamten.
§ 146 GO f. Baden-Württemberg. § 73 Abs. 2 Hess. GO nebst VO über die Wahrnehmung der Obliegenheiten der obersten Dienstbehörde, des Dienstvorgesetzten und der Einleitungsbehörde gegenüber den Bediensteten der Gemeinden und Landkreise v. 14. April 1954 — GVBl. S. 76 —. Vgl. auch § 60 Abs. 2 GO Schleswig-Holstein.
§ 48 LKrO NRW.
Vgl. preuß. OVG Bd. 63, 1; Bd. 78, 44; Bd. 81, 69.
OVG Bd. 62, 69.
OVG, JW 1927 S. 22, 45.
OVG Bd. 80, 82.
Danach erhält er die Dienstbezüge von dem Zeitpunkt der Übertragung der Planstelle an, sofern diese vor der Ernennung erfolgt, § 93 a. a. O.
DVH 1956 S. 413. Dazu Görg, Kommunale Personalhoheit u. Beamtenrecht, Ztschr. f. Beamtenrecht 1956 S. 312ff. mit näheren Angaben des Schrifttums.
BVerfG E Bd. 4 S. 115.
Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-West-falen v. 7. Juli 1956 ist § 178 Abs. 2 des Beamtengesetzes NRW v. 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) nichtig, soweit es die kreisangehörigen Städte betrifft (GVBl. NRW 1956 S. 202).
Die Bezeichnung „Wahlbeamter“ findet sich in den Gemeindeverfassungsgesetzen oder zugehörigen Einzelgesetzen mehrerer Länder. Vgl. §81 niedersächs. GO; §42 Abs. 2 GO Baden-Württemberg; Hess. Gesetz über die Bezüge der Wahlbeamten der Gemeinden und Landkreise vom 29. Oktober 1953 — GVBl. S. 172; Bay. Gesetz über die beamten- und dienst-strafrechtJiche Stellung, Besoldung und Versorgung der kommunalen Wahlbeamten vom 10. Juli 1952 — GVBl. S. 223 — nebst Ausf.VO vom 30. März 1953 — GVBl. S. 41.
Die Vorschriften der GO NRW und der niedersächs. GO lehnen sich an die Bestimmung der DGO vom 30. Januar 1935 (§ 40) an. In NRW muß der Gemeindedirektor oder ein Beigeordneter in kreisfreien Städten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen (§ 49 Abs. 1 Satz 3 GO). In Niedersachsen muß in kreisfreien Städten und selbständigen Städten der Oberstadtdirektor oder Stadtdirektor oder ein anderer leitender Beamter die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben (§81 Abs. 3 Satz 2 GO). Der Oberkreisdirektor in Nordrhein-Westfalen muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen (§ 38 LKrO).
Der Gemeindedirektor und die Beigeordneten müssen, soweit sie hauptamtlich tätig sind, die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen (§ 49 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Zum hauptamtlichen Bürgermeister oder hauptamtlichen Beigeordneten sollen nur Personen gewählt werden, die das Vertrauen der Bevölkerung genießen und die für ihr Amt erforderliche Eignung besitzen (§ 42 Abs. 3 Hess. GO). Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder müssen die für ihr Aufgabengebiet vorgeschriebene höhere Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt oder ihre Eignung durch eine mehrjährige entsprechende Tätigkeit in einer Gemeinde, in einem Gemeindeverband oder in dem vorgesehenen Aufgabengebiet nachgewiesen haben (Art. 40 Bay. GO).
Abgesehen von dem Recht der Richter, denen das Bonner Grundgesetz eine Sonderstellung zuweist (Art. 98).
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) vom 17. Juni 1953 — BGBl. I S. 407 —, § 1: Die Mitglieder der Bundesregierung stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Entsprechende Bestimmungen enthalten die Ministergesetze der Länder (Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 1953 — GVBl. S. 258; Niedersachsen, Gesetz vom 1. April 1953 — GVBl. S. 57).
Ihre Bezüge und sonstigen Ansprüche sind in dem Senatsgesetz vom 29. November 1949 — GBl. S. 241 — i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 7. April 1953 — GBl. S. 33 — geregelt. Bemerkenswert ist, daß es, ähnlich wie in der Kommunalverwaltung, hauptamtliche und nebenamtliche Senatoren gibt.
Artikel 110 Abs. 4 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 — GBl. S. 251. Dazu kommt die dem Bundesstaatsrecht entsprechende Möglichkeit der Anklage vor dem Staatsgerichtshof bei vorsätzlicher Verletzung der Verfassung (Art. 111 a. a. O.). Bemerkenswert ist, daß die Mitglieder des Senats der Freien Hansestadt nicht Beamte sind, obwohl sie gleichzeitig die Stadt Bremen verwalten (Art. 148 a. a. O.). Die Mitglieder des Magistrats der Stadt Bremerhaven, die nach der Verfassung dieser Stadt von der Stadtverordnetenversammlung für eine bestimmte Amtszeit gewählt werden, sind dagegen Beamte (Verfassung der Stadt Bremerhaven vom 4. November 1947 — GBl. S. 291 — i. d. F. des Ortsgesetzes vom 19. Dezember 1947 — GBl. 1948 S. 1 — §§ 45, 46).
Art. 42 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 — VOB1. S. 433 — und § 1 des Senatsgesetzes vom 7. Juli 1953 — GVBl. S. 591. Auf die Mitglieder der Bezirksämter (Bezirksbürgermeister und Bezirksstadträte) findet diese Vorschrift keine entsprechende Anwendung.
Art. 35, 40 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 — GVBl. S. 117 — und §§ 13, 17–25 Senatsgesetz vom 11. Januar 1951 — GVBl. S. 1. Mit dem Amt des Senators ist die Ausübung jedes anderen besoldeten Amtes und jeder sonstigen Berufstätigkeit unvereinbar. Allerdings ist mit Genehmigung des Senats und im Einvernehmen mit dem Bürgerausschuß die Zulassung einer Ausnahme in Form der Zugehörigkeit eines Senators zu dem Verwaltungs- oder Aufsichtsrat eines den Gelderwerb bezweckenden Unternehmens möglich (Art. 39 der Verfassung). Über die beamtenrechtliche Stellung der Bezirksleiter und Ortsamtsleiter vgl. die in Band 1 dieses Handbuchs, S. 504, Anm. 1, genannten Rechtsgrundlagen.
Die Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn werden vom Bundesverkehrsminister im Benehmen mit dem Verwaltungsrat vorgeschlagen und auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung vom Bundespräsidenten auf 5 Jahre unter Berufung in das Beamtenverhältnis ernannt (Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 —BGBl. I S. 955, § 8).
Sofern ein solches Ortsstatut in größeren Landgemeinden nicht zustande kam, für welche nach den besonderen örtlichen Verhältnissen ein Bedürfnis ortsstatutarischer Regelung bestand, konnten die zuständigen Beschlußbehörden auf Antrag der Aufsichtsbehörde beschließen, ob und inwieweit die für Stadtgemeinden geltenden Vorschriften auf diese Landgemeinden Anwendung finden sollten (§§ 18, 19). Auf die Rechtsverhältnisse der Kreiskommunalbeamten fanden die Vorschriften für die Beamten der Stadtgemeinden entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle ortsstatutarischer Regelung die Beschlußfassung des Kreistages trat.
Landschaftsverbandsordnung vom 12. Mai 1953 — GVBl. NRW S. 271 — §20; vgl. dazu die Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland vom 3. November 1954 — GVBl. NRW 1955, S. 9 — § 11 sowie die Satzung des Landschafts Verbandes Westfalen-Lippe vom 15. Januar 1954 — GVBl. NRW S. 39 — § 4.
§ 38 LKrO vom 21. Juli 1953 — GVBl. NRW S. 305.
§ 49 Abs. 2 GO NRW. Eine Probezeit ist anders als in Niedersachsen nicht vorgesehen.
§ 20 der Landschaftsverbandsordnung und § 49 Abs. 1 GO NRW.
Die GO nennt den Stadtrechtsrat, den Stadtkämmerer, den Stadtbaurat, den Stadtmedizinalrat und den Stadtschulrat.
Hinsichtlich der Bürgermeister der hauptamtlich und ehrenamtlich verwalteten Landgemeinden vgl. §§51, 55 GO.
Im Falle der Weiterführung des Amtes wird das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen. Eine neue Ernennungsurkunde ist dagegen erforderlich, wenn der Beamte sich zur Weiterführung des Amtes erst nach Ablauf der vorangegangenen Amtszeit entschließt.
Vgl. § 40 Hess. GO und Urteil des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 5. März 1954 — GVBl. S. 79 — mit Begründung im Staatsanzeiger 1954 S. 392. In Hessen besteht außerdem die Pflicht der Bürgermeister und Beigeordneten zur Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit bis zum Amtsantritt des Nachfolgers (§ 41 GO; vgl. auch § 37 Abs. 4 Hess. LKrO). Hinsichtlich des Direktors des Landeswohlfahrtsverbandes und seines Stellvertreters siehe § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 — GVBl. S. 93. Vgl. ferner § 62 des Hessischen Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst vom 25. November 1946 i. d. F. vom 11. November 1954 — GVBl. S. 239. Für die anderen Länder siehe § 64 Abs. 3 der GO für Schleswig-Holstein, § 81 Abs. 4 GO für Niedersachsen mit gewissen Modifikationen.
So ausdrücklich § 81 Abs. 4 Satz 2 der GO für Niedersachsen.
§ 72 GO und § 54 KrO für Schleswig-Holstein.
§ 76 hess. GO, § 49 LKrO für Hessen. Auf die Amtsbezüge wird angerechnet, was der abberufene Beamte durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Ein Drittel der Arbeitseinkünfte, mindestens jedoch 3000,— DM, bleiben anrechnungsfrei. Im wesentlichen übereinstimmend § 74 Abs. 2 GO für Niedersachsen.
§ 74 GO für Niedersachsen.
§ 128 Abs. 3 GO Baden-Württemberg.
Urteil des Württemberg-Badischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 1950 — Verw.Rspr., Band 3 S. 71 (85).
So Leitsatz 1 des in Anmerkung 1 erwähnten Urteils des Württembergisch-Badischen Verwaltungsgerichtshofs. Auch der Leitsatz 2 dieses Urteils ist bemerkenswert: „Soweit daher nicht durch Dienstunfähigkeit im engsten Wortsinn eine weitere Amtsausübung schlechthin ausgeschlossen ist, kann die zwangsweise Zurruhesetzung eines solchen Beamten nur erfolgen, wenn die Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte erst nach der Wahl in Erscheinung getreten ist.
Bayern: Gesetz über die beamten- und dienststrafrechtliche Stellung, Besoldung und Versorgung der kommunalen Wahlbeamten (Gesetz über kommunale Wahlbeamte) vom 10. Juli 1952 — GVBl. S. 223; Baden-Württemberg: Gesetz über die Versorgung der in den Jahren 1954 und 1955 aus dem Amt scheidenden kommunalen Landräte, Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten vom 1. März 1954 — GBl. S. 28 —, Gesetz zur vorläufigen Angleichung der Vorschriften über die Dienstbezüge und die Versorgung der Bürgermeister vom 25. Juli 1955 — GBl. S. 109; Hessen: Gesetz über die Bezüge der Wahlbeamten der Gemeinden und Landkreise vom 29. Oktober 1953 — GVBl. S. 172 — nebst dem Ersten Änderungsgesetz vom 10. November 1954 — GVBl. S. 193; Niedersachsen:Erste Verordnung über Richtlinien für die Besoldung der Beamten der Gemeinden und Landkreise vom 18. August 1955 — GVBl. S. 227; Nordrhein-Westfalen: Verordnung über die Eingruppierung der mit Landesbeamten nicht gleich zu bewertenden Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1956 — GVBl. NEW S. 185; Eheinland-Pfalz: Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung der Bürgermeister und Beigeordneten vom 5. November 1955 — GVBl. S. 105; Schleswig-Holstein: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 19. März 1956 — GVBl. S. 19 —, Besoldungsrichtlinien vom 21. März 1950 — ABl. S. 114.
Seydel-Piloty: Bay. Staatsrecht 1913, Bd. I S. 788ff. Die Erklärung der Disziplinarstrafgewalt des Staates gegen Gemeindebedienstete mit der Gewalt des Dienstherrn wird als unzulänglich bezeichnet.
OVG Bd. 84 S. 422ff. Das Urteil enthält nähere Darlegungen über die Entwicklung des Disziplinarrechts der Kommunalbeamten. Die Bürgermeister der kreisfreien Städte hätten genau wie die Landräte dem Disziplinarstrafrecht der Regierungen gem. §§ 12, 38 der Regierungsinstruktion v. 23. Oktober 1817 und § 46 der VO wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und Finanzbehörden v. 26. Dezember 1808 unterlegen. „Sie und die Landräte gehörten ja auch zu den Offizianten der Ressorts der Regierungen, um so mehr die übrigen Bürgermeister der nicht kreisfreien Städte“ (a. a. O. S. 432).
a. a. O. S. 433; vgl. auch OVG Bd. 86 S. 462.
Peters, Hans: Grenzen der kommunalen Selbstverwaltung 1926 S. 135.
De lege ferenda erscheine es zweckmäßiger, den Unterschied zwischen eigentlicher Disziplinarstrafbefugnis, die nur innerhalb des gleichen Verbandes, gegebenenfalls auch durch Anrufung staatlicher Disziplinargerichte wirksam werde, und staatlicher Aufsichtsgewalt stärker zu betonen.
Die neuere Gesetzgebung kehrt zu den überlieferten Bezeichnungen „Disziplinarordnung“, „Disziplinargerichte“ “ usw. zurück.
Die in dem Ges. über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen i. d. F. v. 11. November 1954 vorgesehene entsprechende Anwendung der Dienststrafvorschriften für Beamte auf Angestellte steht der Kündigung des Angestelltenverhältnisses aus wichtigem Grunde nicht entgegen. Vgl. dazu Ehrig: Kommentar zu diesem Gesetz 1956, zu § 46 S. 117 ff.
Freilich auch nicht, ohne daß dem Regierungspräsidenten eine über die Rechtskontrolle hinausgehende Einflußnahme eingeräumt wurde (§§ 79ff. Dienstordnungsgesetz — DOG —). Das Gesetz wich auch durch die Einführung des Legalitätsprinzips von den Grundsätzen des überlieferten Dienststrafrechts ab.
So bei einem Vergleich des Dienstordnungsgesetzes NRW v. 20. März 1950 mit der Landesdisziplinarordnung für Beamte und Richter v. 8. Dezember 1953 — GVBl. NRW S. 415 — oder bei einem Vergleich der früheren Regelung in Niedersachsen in dem Gesetz über die Wiederaufnahme der Dienststrafgerichtsbarkeit v. 29. September 1950 — GVBl. S. 59 — und der nunmehrigen Zuständigkeit der Regierungspräsidenten (Präsidenten der Verwaltungsbezirke) als Einleitungsbehörden für Dienststrafverfahren gegen Wahlbeamte (§ 78 der ndsächs. GO v. 4. März 1955 — GVBl. S. 55).
So Art. 7 des bay. Ges. über die beamten- und dienststrafrechtliche Stellung, Besoldung und Versorgung der kommunalen Wahlbeamten v. 19. Juli 1952 — GVBl. S. 223.
So in Anlehnung an § 44 Bundesdisziplinarordnung NRW u. a.
Das Ges. gab die überlieferte Trennung zwischen förmlichen und nicht förmlichen Verfahren auf.
Vorher hatte bereits die GO NRW in § 47 Abs. 3 den Gemeindedirektor in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes dienstordnungsrechtlich dem Innenminister unterstellt.
§ 75 hess. GO i. Verb. mit der VO über die Wahrnehmung der Obliegenheiten der obersten Dienstbehörde, des Dienstvorgesetzten und der Einleitungsbehörde gegenüber den Bediensteten der Gemeinden und Landkreise v. 14. April 1954 — GVBL S. 76.
Ges. über die Wiederaufnahme der Dienststrafgerichtsbarkeit im Lande Niedersachsen v. 29. September 1950 — GVBl. S. 59 — i. d. F. des Änderungsges. v. 20. Dezember 1954 — GVBl. S. 177 —. Nunmehr § 78 ndsächs. GO v. 4. März 1955 — GVBl. S. 55.
§ 146 GO für Baden-Württemberg v. 25. Juli 1955 — GVBl. S. 129.
Vgl. für Bayern VO über die Anwendung der Dienststrafordnung auf Kommunalbeamte v. 15. Juli 1953 — GVBl. S. 120; für Hessen Ges. über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen i. d. F. v. 11. November 1954 — GVBl. S. 239 —, §§ 35ff. u. VO über die Wahrnehmung der Obliegenheiten der Obersten Dienstbehörde, des Dienstvorgesetzten und der Einleitungsbehörde gegenüber den Bediensteten der Gemeinden und Landkreise v. 14. April 1954 — GVBl. S. 76; §78 GO Niedersachsen; für Schleswig-Holstein Dienststrafordnung für Beamte i. d. F. v. 12. August 1954 — GVBl. S. 12L
Dazu Otto Ziebill, Bürgerschaftliche Verwaltung 1954.
Die VO gilt heute noch, und zwar i. d. F. v. 22. Mai 1943 — RGBl. I S. 31. Vgl. Wacke: Das Recht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst in der Schriftenreihe: „Die Verwaltung“ S. 4.
Wacke, a. a. O., S. 5.
Wiedergegeben in Böhm-Jund: Die Dienstverhältnisse der Angestellten und Arbeiter bei öffentlichen Verwaltungen und Betrieben Bd. 1 1951 S. 1ff.
Böhm-Jund, a. a. O., S. 46, 53.
Böhm-Jund, a. a. O., S. 6, 136ff.
Böhm-Jund, a. a. O., Bd. 2 1Ö51 S. 290ff.
Soweit es sich um den Bundesdienst handelt, auf den Bundesarbeitsminister.
Personalvertretungsges. v. 5. August 1955 — BGBl. I S. 477 —, § 82ff.
Wacke, a. a. O., S. 9; RGZ 110, 297; 126, 147.
Wacke, a. a. O., S. 11.
So Nikisch: Arbeitsrecht, 2. Auflage, 1. Bd. 1955 S. 93; Hueck-Nipperdey: Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Auflage, 1. Bd. S. 70; Witting: Arbeitsrechtsblattei, zu öffentlichem Dienst III A, 1, 1.
Auch in Hessen (vgl. Zinnkann, Anm. 16 zu Art. 29 hess. Verf.).
Böhm-Jund, a. a. O., Bd. 2 S, 75.
Nach dem Stande v. 1. Oktober 1956 waren 42 Tarifverträge zwischen der Vereinigung und der Gewerkschaft ÖTV und anderen Gewerkschaften abgeschlossen.
Berufs- und Mittelschulen entsprangen in erster Linie kommunaler Initiative; vgl. W.Landé: Verwaltungsgesetze für Preußen, 1933, Band VI, 1. Halbband, S. 474 ff., und 2. Halbband, S. 641 ff.
Auch dort hat allerdings das Gewicht des gehobenen Dienstes erheblich zugenommen.
In dem in Anm. 3 erwähnten Werk von W. Lande (Schulrecht) finden sich über „Verwaltungsfachschulen“ nur wenige Sätze. Dort wird erwähnt, daß der Staat im ganzen zwei Fachschulen für Wirtschaft und Verwaltung unterhielt; a. a. O., II. Halbband, S. 941.
Vgl. § 23 Wehrgesetz vom 23. März 1921 — RGBl. I S. 329.
Vgl. dazu Görg: Die Ausbildung für den höheren Verwaltungsdienst, Zeitschrift für Beamtenrecht 1953 S. 161 ff; Geib: Die Ausbildung des Nachwuchses für den höheren Verwaltungsdienst, Arch. f. öff. Recht 1955/56, S. 307ff; v. Delbrück, Clemens: Die Ausbildung für den höheren Verwaltungsdienst in Preußen 1917. — Bemerkenswert ist, daß mit der Entwicklung des bürgerlichen Rechtsstaates die Ausbildung der höheren Verwaltungs-beamten in zunehmendem Maße rechts wissenschaftlich und justizförmig ausgerichtet wurde, so daß die besonderen Bedürfnisse der kommunalen Verwaltung auch insofern vernachlässigt wurden; dazu H. Peters: Die Notlage der Ausbildung für den höheren Verwaltungsdienst, DÖV 1951 S. 369ff.
§ 26: „Die Anwärter sollen zwecks Vertiefung ihrer Kenntnisse und Herstellung einer möglichst engen Verbindung zwischen Ausbildung des staatlichen und gemeindlichen Beamtennachwuchses an einem Lehrgang der Gemeindeverwaltungs- und Sparkassenschule… teilnehmen.“ Vgl. § 24 über die praktische Ausbildung der Regierungsinspektoranwärter bei einer Amts- oder Gemeindeverwaltung. Vgl. die entsprechende Ausbildungsordnung für Rheinland-Pfalz vom 26. August 1953 — MB1. S. 581 —, die auch für die angehenden Kommunalbeamten einen Ausbildungsabschnitt in der staatlichen Verwaltung vorsieht (§9), und für Schleswig-Holstein vom 26. Juli 1953 — ABl. S. 388 (§ 27).
Vgl. dazu G. Häussler: Die Ausbildung des württembergischen Verwaltungsbeamten des gehobenen Dienstes und seine berufliche Stellung, Die Verwaltungspraxis, 1953 S. 175ff.
Vgl. auch § 68 a. a. O. über den Gemeindefachbeamten, der „zum gehobenen oder höheren Verwaltungs-, Justiz- oder Finanzdienst“ befähigt sein muß.
Gefördert wurde die Einrichtung von Verwaltungsschulen durch die damals noch provinziellen Städtetage in Preußen und die Kommunalbeamtenvereinigungen. Erwähnt seien die Gründungen in Düsseldorf 1910, Dortmund 1914, Kiel 1913, Cottbus 1911 und nicht zuletzt Aschersleben 1910. Dazu Scholz: Verwaltungsschulen, PrVerwBl. Bd. 31 S. 505.
Außerdem Art. 85 Abs. 2 GG (einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten im Bereich der Bundesauftragsverwaltung der Länder).
Vgl. dazu v. Stackelberg: Das Verwaltungsschulwesen im Bundesgebiet, in DSt. 1951 S. 5ff. und G. Giere in Elleringmann-Giere: Laufbahnen, Ausbildung und Fortbildung der gemeindlichen Dienstkräfte 1951 S. 33 ff.
Eine entsprechende Vorschrift enthält das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 noch nicht; vgl. aber die Vorschriften über die Eignungsprüfung in Art. 9, S. 7 des bay. Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 — GBl. S. 349.
Laufbahnbewerber sind solche Bewerber, welche die für ihre Laufbahn vorgeschriebene oder — mangels solcher Vorschriften — übliche Vorbildung besitzen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 3 des Entwurfs; Bundestagsdrucksache, 2. Wahlperiode 1953, Nr. 1549).
§§ 16, 56 des Entwurfs.
a. a. O. S. 40. „Die grundsätzliche Bedeutung, die die Regelung für die Ordnung des Beamtenwesens besitzt, gebietet, sie den Ländern zur Pflicht zu machen.“ Der Bundesrat hat im ersten Durchgang gegen diese Vorschrift verfassungsrechtliche Bedenken erhoben und ihre Streichung vorgeschlagen; a. a. O., S. 70.
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken vgl. S. 46 der Begründung des Entwurfs und S. 77 (Stellungnahme der Bundesregierung zu der Ablehnung durch den Bundesrat). Die Entscheidungsfreiheit der Personalverwaltung werde, so heißt es dort (S. 46), nicht beschränkt, solange diese sich im Rahmen der Regel des Gesetzes halte; nur dann, wenn sie davon abweichen wolle, solle sie dazu einer Ausnahmebewilligung der unabhängigen Stelle bedürfen. Da es sich bei dem Beamtenrechtsrahmengesetz um ein Zustimmungsgesetz handelt, ist es zweifelhaft, ob die vorgesehene Regelung Gesetz wird.
Auch wenn die besonderen Verhältnisse einer Laufbahn die Abweichung von dem einheitlichen Laufbahngefüge in Bund und Ländern zwingend erfordern, soll die Rücksicht auf die gemeinsamen Interessen von Bund und Ländern nicht außer acht gelassen werden (Begründung zu § 11 des Entw., S. 39 a. a. O.).
Vgl. über Leitbilder kommunaler Personalpolitik, Giere in diesem Handbuch, S. 26ff.
§ 13 Ziff. 3 a. a. O. Danach erfordert die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, einer Hochschulprüfung. Vgl. dazu auch § 20 Landesbeamtengesetz NRW vom 15. Juni 1954 — GVBl. S. 237.
Vgl. darüber oben S. 71.
§27 a.a.O.; vgl. VO zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst vom 2. Juli 1956 — GVBl. NRW S. 169.
Vgl. u. a. die VO der Landesregierung Baden-Württemberg über die Ausbildung der Juristen vom 12. September 1955 — GBl. S. 187. Von 42 Monaten Vorbereitungsdienst dienen 12 Monate der Verwaltungsausbildung (§27). Die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer dient der Aufgabe, in Semesterlehrgängen und Fortbildungskursen Referendare aus fast allen Ländern der Bundesrepublik mit der öffentlichen Verwaltung in Ergänzung der praktischen Ausbildung bekanntzumachen. Die Fortbildungskurse dienen auch einem weiteren Kreis. Die Notlage der Ausbildung für den höheren Verwaltungsdienst ist damit noch nicht behoben; vgl. H. Peters: Die Notlage der Ausbildung für den höheren Verwaltungsdienst, DÖV 1951 S. 369ff.
Die Frage wurde bereits in der Weimarer Zeit eingehend erörtert (Elleringmann-Giere: Laufbahnen, Ausbildung und Fortbildung der gemeindlichen Dienstkräfte 1951 S. 9) und Giere: Kommunale Laufbahnfragen, Zeitschrift für Beamtenrecht 1955 S. 323.
Soweit sie nicht durch abweichendes Landesrecht überholt worden ist.
Vgl. Giere: Kommunale Laufbahnfragen, Zeitschrift für Beamtenrecht 1955 S. 323.
Statt Mittelschulreife genügt bei der Einheitslaufbahn der abgeschlossene Volksschulbesuch.
Insofern als die Verwaltungsschulen über den Kreis der Aufstiegskandidaten entscheiden und die gleichmäßige Ausbildung der staatlichen und kommunalen Dienstkräfte erschwert wird.
Bemerkenswert ist, daß Württemberg bereits im Jahre 1914 in seinem Etat Mittel zur Durchführung von Fortbildungskursen für Verwaltungsbeamte zur Verfügung stellte.
Das Gesetz Nr. 15 über die Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes bejahte ausdrücklich eine rechtliche Verpflichtung der Beamten und Angestellten zur fachlichen und allgemeinen Fortbildung und zum Besuch von Fortbildungs-lehrgängen. Vgl. auch Fischbach: Landesbeamtengesetz, 1954, zu § 54, Anm. VIII und die dort erwähnte Stellungnahme des Bayerischen Landespersonalamtes vom 22. Juli 1952, Bay. Beamtenzeitung 1952 S. 150.
§ 38 der Laufbahnverordnung der Reichsregierung vom 28. Februar 1939 — RGBl. I S. 371 —, § 90 des Landesbeamtengesetzes NRW vom 15. Juni 1954 GVBl. S. 237 — und § 66 Abs. 3 GO Baden-Württemberg.
Weber, Adolf: Die Kölner Hochschule für kommunale und soziale Verwaltung, ihre Notwendigkeit, ihr Aufbau und ihre Lehrziele 1912; Stier-Somlo: Hochschulen, hochschulmäßige Einrichtungen und Verwaltungshochschulen der preuß. Gemeinden, in Handbuch des kommunalen Verfassungs- und Verwaltungsrechts in Preußen 1916, Bd. 2, S. 553–577.
Festschrift zur Feier des 25 jährigen Bestehens der Westfälischen Verwaltungsakademie in Münster und der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Industriebezirk, Sitz Bochum, 1950, mit Beiträgen von Salzmann, Elleringmann u. a.; Peters: Lehrbuch der Verwaltung, S. 243.
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Görg, H. (1957). Kommunales Dienstrecht. In: Kommunale Verwaltung. Handbuch der Kommunalen Wissenschaft und Praxis, vol 2. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-86961-7_3
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