Zusammenfassung
Zur Abtretung einer Briefhypothek ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefes erforderlich und ausreichend. §1154 Abs. 1 Satz 1 BGB123. Die Übergabe eines Urteils, das den Brief für kraftlos erklärt, genügt nicht(KGJ 45 294). Die Urkunde über Abtretung einer Briefhypothek beweist nicht die Zeit des Übergangs der Hypothek, da sie nicht klarstellt, wann die Übergabe des Hypothekenbriefes erfolgt ist (KGJ 25 A 163). Die Übergabe kann gemäß § 1117 Abs. 2 BGB durch die Ermächtigung des Zessionars, sich den Brief vom GBA aushändigen zu lassen, ersetzt werden. In diesem Falle erwirbt der Zessionar die Hypothek in dem Zeitpunkt, in dem der Brief dem GBA zur Eintr. der Abtretung eingereicht wird, nicht erst in dem Zeitpunkt der Eintr. (KGJ 35 A 287). Die Abtretung braucht also nicht in das Grdb eingetr. zu werden; jedoch ersetzt die Eintr. die schriftliche Form der Abtretungserklärung. § 1154 Abs. 2 BGB. In der Erklärung des Zedenten, daß ein für ihn bei einem Notar verwahrter Hypothekenbrief mit der Abtretungserklärung dem Zessionar ausgehändigt werden soll, kann Erteilung der Abtretungserklärung und eine die Übergabe des Briefes ersetzende Abtretung des Herausgabeanspruchs gefunden werden (RG vom 23.11.34, HRR 672).
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© 1957 Springer-Verlag Berlin/Göttingen/Heidelberg
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Schnitzler, L. (1957). Veränderungen der Hypotheken. In: Die Grundbuchsachen in der gerichtlichen Praxis. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-86276-2_11
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