Zusammenfassung
Die Gemeinschaft, von der wir hier handeln, wird vom Gesetzbuch als „Gemeinschaft nach Bruchteilen“ bezeichnet (§ 741). Ein unangebrachtes Theoretisieren liegt darin insofern, als es ein noch unausgetragener wissenschaftlicher Streit ist, ob es Rechtsgemeinschaften, die nicht in Bruchteile zerfielen, überhaupt gibt. Das Vorhandensein von Quoten ist darum kein Moment, das sich zur Abgrenzung der Rechtsverhältnisse eignete, mit denen wir es hier zu tun haben. Vielmehr läßt sich der Herrschaftsbereich der sich mit der „Gemeinschaft“ beschäftigenden Normen (§§ 742–758) nur negativ dahin umschreiben, daß sie überall Anwendung finden, wo eine Rechtsgemeinschaft vorliegt und die daraus sich ergebende Rechtsbeziehung ihre Regelung nicht anderweitig im Gesetz erfahren hat. So werden die Vorschriften von der Gemeinschaft, wenn es sich um Miteigentum handelt, ergänzt durch die sachenrechtlichen Bestimmungen der §§ 1008ff., und wenn es sich um eine gemeinschaftliche Forderung handelt, durch den früher besprochenen § 432; und sie werden zum großen Teile verdrängt durch die Sondergebiete der Erbengemeinschaft, der ehelichen Gütergemeinschaft und der Gesellschaft. Soweit jedoch in den letzteren Fällen spezielle Rechtssätze nicht eingreifen, gelten die Regeln von der „Gemeinschaft“ auch für die auf Erbgang oder Rechtsgeschäft sich gründenden Rechtsgemeinschaften (vgl. z. B. §§ 731 Satz 2; 1477 Abs. 1;2038 Abs.2 Satz 1; 2042 Abs. 2; 2044 Abs. 1 Satz 2; 2046 Abs. 3).
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Literatur
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Döring, Artikel „Haftung für Luftfahrzeuge“ ebenda
Littmann, Artikel „Haftung für Tumultschäden“ ebenda. Vgl. auch die Vorbemerkung zu § 8 und § 29.
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Titze, H. (1932). Schuldverhältnisse ohne rechtsgeschäftliche Begründung. In: Bürgerliches Recht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 8. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-85835-2_9
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