Zusammenfassung
Von dem uns hier nicht interessierenden Falle der Erbfolge abgesehen, banden die Römer die Obligation an die Subjekte, in deren Person sie entstanden war, und konnten darum das Bedürfnis nach einem Gläubigerwechsel, wo es auftauchte, nur mittels eines Umwegs befriedigen. Aber schon im gemeinen Rechte war es herrschende Lehre, daß eine Forderung wie ein objektiviertes Vermögensstück von Hand zu Hand gehen könne, und für unser modernes Rechtsempfinden bringt das Gesetzbuch nur etwas Selbstverständliches zum Ausdruck, wenn es in § 398 die Übertragbarkeit der Forderung anerkennt. Immer aber handelt es sich bei dem heute als Forderungsübertragung, im Pandektenrecht als Zession bezeichneten Vorgang um einen Übergang des einzelnen Forderungsrechtes, nicht um einen Übergang des zwischen zwei Personen begründeten Schuldverhältnisses in seiner Totalität: der Architekt kann im Wege der Zession wohl seinen Honoraranspruch gegen den Bauherrn, aber nicht seine gesamte werkvertragliche Rechtsstellung dergestalt auf einen anderen übertragen, daß dieser nunmehr auch die Architektenarbeit schuldete. Solcher Effekt ließe sich vielmehr nur mittels einer Kombination von Zession und Schuldübernahme erreichen.
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Literatur
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Literatur
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Literatur
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Knoke, Die Sondernachfolge in die Schuld bei der befreienden Schuldübernahme in Iherings Jahrbüchern Bd. 60
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Titze, H. (1932). Wechsel in den Subjekten des Schuldverhältnisses. In: Bürgerliches Recht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 8. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-85835-2_6
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