Zusammenfassung
Nur ein Teil der Schuldverhältnisse hat das einfache Schicksal, daß er mit dem Inhalt erlischt, mit dem er entstanden ist. Ein anderer Teil macht einen komplizierteren Werdegang durch, indem er in der Zwischenzeit inhaltliche Veränderungen erfährt. Solche Veränderungen können einmal von den Parteien durch Rechtsgeschäft, insbesondere durch Vertrag herbeigeführt werden. Davon wird an späterer Stelle gehandelt werden1). änderungen des Obligationsinhaltes sind aber auch ohne Rechtsgeschäft möglich. Damit soll nicht das in der Inflationszeit vielfach erörterte Problem berührt sein, ob der Richter von sich aus zur Änderung von Schuldverhältnissen, insbesondere zur Herauf- oder Herabsetzung der für eine Leistung vereinbarten Gegenleistung befugt sei. Denn diese Frage ist, soweit sie nicht für einzelne Spezialfälle eine besondere gesetzliche Regelung erfahren hat, ähnlich wie die nach der clausula rebus sie stantibus letzten Endes eine solche der Vertrags auslegung und gehört darum ihrem systematischen Zusammenhang nach in die allgemeine Vertragslehre2). Wenn wir hier von inhaltlichen Veränderungen der Obligation reden, die nicht auf einem Abänderungsgeschäft der Parteien beruhen, so haben wir ausschließlich die Fälle im Auge, in denen das Gesetz von sich aus, wenn auch überwiegend durch dispositive Rechtssätze, an gewisse Tatbestände eineErweiterung oder Abschwächung oder Umwandlung der schuldnerischen Leistungspflicht knüpft. Diese Tatbestände lassen sich im weitesten Sinne unter dem Begriff der Nichterfüllung der Obligation zusammenfassen. Dabei sind aber zwei große Gruppen von Nichterfüllung zu unterscheiden.
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Literatur
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Kessler, Die Fahrlässigkeit im nordamerikanischen Deliktsrecht unter vergleichender Berücksichtigung des englischen und des deutschen Rechtes (Heft 6 der vom Institut für ausländisches und internationales Privatrecht herausgegebenen Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht, Berlin 1932)
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Im übrigen vergleiche wegen der (überwiegend auf dem Boden des S traf rechts erwachsenen) Literatur zum Verschuldensbegriff die Nachweise unter dem Artikel „Vorsatz“ von Wegener und unter dem Artikel „Fahrlässigkeit“ von Endemann und von Wegener im Handwörterbuch der Rechtswissenschaft (Bd. 2 und 6, 1927 und 1929).
Literatur
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Literatur
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Titze, H. (1932). Veränderungen im Inhalt des Schuldverhältnisses. In: Bürgerliches Recht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 8. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-85835-2_5
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