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Investitionstheoretische Wirkungen der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorge

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Part of the book series: Unternehmen und Steuern ((3135,volume 4))

Zusammenfassung

Wird das Sparen als die allgemeinste Form eines intertemporalen Transfers betrachtet und zum Referenzpunkt für ein neutrales Besteuerungsmodells erklärt, ist die steuerliche Behandlung der Altersvorsorge an dieser Vorgehensweise zu messen. Für eine an der Besteuerung des Sparens orientierte Konzeption müssen, wie bereits in den vereinfachten Modellen aufgezeigt, die Beiträge der Vorsorgenden als Sparraten aus bereits versteuertem Einkommen gebildet werden. Die periodisch anfallenden Zinsen werden dem Steuerpflichtigen zugerechnet, von diesem versteuert und als versteuertes Kapital dem Kapitalbestand zugeschlagen.307 In der Rentenphase werden ebenfalls nur die Zinsen — unabhängig von Existenz und Höhe einer Rentenzahlung — der Besteuerung unterworfen. Die versicherungsbedingten Kapitalererbungen bleiben ebenso wie der mit dem Tod des Steuerpflichtigen verbundene Kapitalverlust bei der Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlagen unberücksichtigt.

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Literatur

  1. Eine kritische Darstellung der Regelung nach § 10 und § 10c EStG bieten Tiedtke, K./Reuß, J., Höchstbetragsregelung und Vorsorgepauschale (DStR 1994 ), S. 957–963.

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  2. Flockermann, P., Gedanken zum Einkommensteuertarif, in: Kirchhof, P.tOfferhaus, K./Schöberle, H., Steuerrecht, Verfassungsrecht, Finanzpolitik (1994), S. 399.

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  3. Dabei ist der Umstand, daß der Ertragsanteil der Rente pauschaliert ermittelt wird, zweitrangig. Die prinzipielle Problematik wäre auch zu konstatieren, wenn der Zinsanteil versicherungsmathematisch exakt errechnet würde.

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  4. Setzt man die induzierte steuerliche Entlastung in Höhe von (1.824,91–1.311,07 =) 513,84 DM ins Verhältnis zum Bruttoaufwand in Höhe von 1.824,91 DM, errechnet sich eine prozentuale Entlastung in Höhe von 28,2%. Vgl. zu den Zahlenwerten Tabelle 59, S. 141.

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  5. Vgl. die Arbeiten von Kirchgässner, G., Entwicklung der Einkommensteuerprogression (FA 1985), S. 328 ff und Herb, F., Heimliche Steuererhöhungen und Steuerreformen (1986).

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  6. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Existenzminimum ist dem Gesetzgeber diesbezüglich nur noch ein deutlich engerer Spielraum zuerkannt worden, da Maßstab der am Konsum orientierte Mindestbedarf der Sozialhilfe ist. Vgl. BVerfGBeschl. v. 25.9. 1992, BVerfGE 87, S. 153 ff.

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  7. Heubeck hat in seiner Untersuchung als Ausgleich dafür, daß “die Steuertarife den durch die dynamischen Entwicklung sich ändernden Verhältnissen sofort und in vollem Umfang angepaßt werden” und damit eine Entwertung der Nettopensionen in Kauf genommen werden muß, die Steuerzahlungen für den Fall einer Steigerung der Pensionen um jährlich 6% pauschal um 15% erhöht; vgl. Heubeck. G., Die unbezahlbare Pension (1976), S. 27. Dieser Satz erscheint vor dem Hintergrund der ermittelten Zahlen als zu hoch.

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  8. Vgl zur politischen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung Rückert, J., Entstehung und Vorläufer der Gesetzlichen Rentenversicherung, in: Ruland, Franz (Hrsg.): Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung - Festschrift aus Anlaß des 100jährigen Bestehens der gesetzlichen Rentenversicherung (1990), S. 1 ff.

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  9. Vgl. Bundesministerium der Finanzen - Wissenschaftlicher Beirat, Perspektiven staatlicher Ausgabenpolitik (1994), Tz. 78.

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  10. Mögliche verteilungspolitische Folgen diskutiert Schmähl, W., Finanzierung sozialer Sicherung (DRV 1994 ), S. 374 f.

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  11. Vgl. Bundesministerium der Finanzen - Wissenschaftlicher Beirat, Perspektiven staatlicher Ausgabenpolitik (1994), Tz. 78.

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  12. Für einen korrekten Vergleich muß der gesamte Beitrag auch auf das Einkommen einschließlich Arbeitnehmer-und Arbeitgeberbeitrag bezogen werden. Damit ergibt sich der Beitragssatz zu (17,5/108,75=) 16,1%. Vgl. dazu auch Schmähl, W., Altersvorsorge und Alterssicherung im Vergleich (1981), S. 42, Fn. 1.

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  13. Vgl. Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), Übersicht über die soziale Sicherheit (1991/1993), S. 159.

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  14. Leider sind die Angaben dazu eher geeignet, den Sachverhalt zu vernebeln: “Gingen vom Jahrgang 1905 noch rd. drei Fünftel der Männer und zwei Fünftel der Frauen mit Vollendung des 65. Lebensjahres in die Altersrente, waren dies beim Jahrgang 1920 nur noch rd. ein Fünftel der Männer und Frauen.” Eindeutiger ist die Aussage, daß “die normale Altersgrenze von 65 Jahren innerhalb von 15 Jahren beinahe zum Ausnahmefall für den Rentenbeginn” geworden sei. Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), Übersicht über die soziale Sicherheit (1991/1993), S. 147.

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  15. Darunter werden medizinische, berufsfördernde, ergänzende (z. B. Zahlung von Übergangsgeld) und sonstige (Ermessensleistungen auf der Grundlage von Richtlinien, die von den Rentenversicherungsträgern und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gemeinsam erlassen werden) Leistungen verstanden. Vgl. Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), Übersicht über die soziale Sicherheit (1991/1993), S. 156 ff.

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  16. Sozialversicherungs-Paradox nach Aaron, H., zitiert nach Breyer, F., Ökonomische Theorie der Alterssicherung (1990), S. 21 f. Eine gute Darstellung findet sich bei Homburg, S., Theorie der Alterssicherung (1988), S. 19 ff.

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  17. Die Effizienz des Umlageverfahrens ergibt sich nur unter Berücksichtigung der positiven Transfergewinne der Anfangsgeneration. Vgl. Breyer, F., Ökonomische Theorie der Alterssicherung (1990), S. 23. Diese Aussage wird mit Blick auf Abbildung 6, (S. 23 dieser Arbeit) verständlich. Einsichtig wird auch, warum die Stabilität des Systems vom Vertrauen der jüngeren Generationen in den Umstand abhängt, daß sie nicht die letzten Generationen des Systems sein mögen, die sich an den Vertrag gebunden fühlen.

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Krätzschmar, A. (1995). Investitionstheoretische Wirkungen der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorge. In: Alterssicherung und Besteuerung. Unternehmen und Steuern, vol 4. Physica, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-85556-6_5

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