Zusammenfassung
Vor dem Hintergrund immer stärkerer Wechselwirkung zwischen Recht und Informatik werden methodische Vorgehensweisen in beiden Bereichen verglichen. Hier geht es insbesondere um die Methodik der Entscheidung von Rechtsfällen einerseits, die Methodik der Konzeption von Informationssystemen andererseits. Ein sinnvoller Vergleich zwischen juristischen Entscheidungsmethoden und Methoden der Systemkonzeption in der angewandten Informatik ist insofern möglich, als beide Vorgehensweisen als „Modellbildungsprozesse“ angesprochen werden können. Dies überrascht für die Vorgehensweise der Systemanalyse sicherlich nicht. Für die Vorgehensweise der juristischen Fallentscheidung ist dies jedoch ein Neuansatz — welcher allerdings nicht etwa durch die Konzepte der Systemanalyse angeregt ist, sondern unabhängig davon konzipiert wurde. Auf den damit angedeuteten Grundlagen wird hier versucht, Querverbindungen zwischen Informatik und Rechtstheorie zu verstärken. Die Neuartigkeit des Ansatzes bedingt, daß es hier z. T. bei skizzenhaften Andeutungen bleiben muß.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Anmerkungen und Literatur
Die vorliegende Untersuchung ist aus einer wissenschaftlichen Zusammenarbeit hervorgegangen, welche von der GMD durch einen Forschungsaufenthalt für einen der beiden Autoren (R. T.) gefördert wurde. Die Autoren möchten an dieser Stelle ihren Dank dafür aussprechen.
H. Fiedler und R. Traunmüller (Hersg.), Formalisierung im Recht und Ansätze juristischer Expertensysteme, München 1986; U. Erdmann, H. Fiedler, F. Haft und R. Traunmüller (Hersg.), Computergestützte juristische Expertensysteme, Tübingen 1986; H. Fiedler, F. Haft, R. Traunmüller (Hersg.), Expert Systems in Law — Impacts on Legal Theory and Computer Law, Tübingen 1988.
So der 1. Workshop des GI-AK “Formalisierung und Expertensysteme im Recht”, Tagungsband hersg. v. Fiedler und Traunmüller (N. 2); ein weiterer Workshop desselben GI-AK, dokumentiert im Tagungsband hersg. v. Erdmann, Fiedler, Haft und Traunmüller (N. 2); Fachgespräch “Juristische Expertensysteme und Formalisierung im Recht” bei der GIJahrestagung Berlin 1986, dokumentiert im Tagungsband II, S. 365 ff (Informatik-Fachberichte Nr. 127, hersg. v. G. Hommel und S. Schindler, Berlin-Heidelberg-New York-London-Paris-Tokyo 1986).
Vgl. hierzu (im Bereich der BRD) die in N. 2 und N. 3 zitierten Tagungsbände.
Vgl. hierzu schon das Einleitungsreferat von H. Fiedler und R. Traunmüller zum o. g. Fachgespräch (N. 3), Tagungsband II, S. 367-382.
Vgl. für klassische Darstellungen in diesem Zusammenhang etwa K. Engisch, Einführung in das juristische Denken, 8. Aufl., Stuttgart-Berlin-Köln-Mainz 1983; U. Klug, Juristische Logik, 4. Aufl., Berlin-Heidelberg-New York 1982; H. J. Koch und H. Rüßmann, Juristische Begründungslehre, München 1982; K. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., Berlin-Göttingen-Heidelberg 1983.
K. Engisch, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, 3. Aufl., Heidelberg 1963 (Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, phil.-hist. Kl., Jahrgang 1960), S. 15.
Dieses Konzept wird (seit der unpublizierten Habil.-Schrift 1969) von H. Fiedler vertreten: H. Fiedler, Die Rechtsfindung aus dem Gesetz im Lichte der neuren Logik und Methodenlehre, in: Festschrift für Ulrich Klug zum 70. Geburtstag, hersg. v. G. Kohlmann, Köln 1983, S. 55-67 H. Fiedler, Logische Struktur und informationstechnische Unterstützung richterlicher Rechtsprechung, in: Rechtsprechungslehre (Internat. Symposium Münster 1984), hersg. v. N. Achterberg, Köln-Berlin-Bonn-München 1986, S. 311-S. 327.
Vgl. hierzu die einschlägigen Paragraphen des Strafgesetzbuches der BRD (Auszüge): § 223 Körperverletzung (1) Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 223 a Gefährliche Körperverletzung (1)Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder mittels eines hinterlistigen Überfalls oder von mehreren gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Vgl. z. B. Stichworte “Entwurf” usw. in: H.-J. Schneider, Lexikon der Informatik und Datenverarbeitung, 2. Aufl., München-Wien 1986.
Author information
Authors and Affiliations
Editor information
Editors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 1989 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this paper
Cite this paper
Fiedler, H., Traunmüller, R. (1989). Methodisches Vorgehen in Recht und Informatik im Vergleich — Rechtsanwendung und Systemkonzeption als Modellbildungsprozesse. In: Paul, M. (eds) GI — 19. Jahrestagung II. Informatik-Fachberichte, vol 223. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-83990-0_1
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-83990-0_1
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-540-51822-8
Online ISBN: 978-3-642-83990-0
eBook Packages: Springer Book Archive