Zusammenfassung
Was ist eigentlich Wissenschaft? Sie zu definieren, ist schon oft versucht worden. Es gibt verhältnismäßig anspruchslose, aber durchaus realistische Definitionen des Wissenschaftsbegriffes wie jene von Paul Weingartner191, der alles als Wissenschaft gelten läßt, was an Universitäten durch mindestens einen Lehrstuhl vertreten ist. Doch ist manches, was von einem universitären Lehrstuhl aus gelehrt wird, doch nicht Wissenschaft. Andererseits haben einige Wissenschaften (wie die Psychoanalyse) erst spät ihren Platz an den Universitäten gefunden. Daher empfiehlt es sich, an Stelle einer Formaldefinition der Wissenschaft eine inhaltliche zu versuchen. Als solche bietet sich nach wie vor der Wissenschaftsbegriff von Kant an192. Für ihn heißt Wissenschaft „eine jede Lehre, wenn sie ein System, das ist ein nach Prinzipien geordnetes Ganzes der Erkenntnis sein soll“. Vielleicht noch besser kann man Eigenart und Aufgabe von Wissenschaft nach dem alten Motto von Universitäten und Akademien kennzeichnen: rerum cognoscere causas. Das heißt: Die Ursachen der Dinge erkennen. Oder etwas freier: Den Dingen auf den Grund gehen.
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsPreview
Unable to display preview. Download preview PDF.
References
Mayer-Maly, Rechtswissenschaft, 1. Aufl., 1972, 1 ff.
Vgl. Wesel, Frühformen des Rechts in vorstaatlichen Gesellschaften, 1985; zu Mesopotamien 39 f.
Zu ihr vor allem Wieacker, Römische Rechtsgeschichte, Bd. I, 1988, 310 ff. und 519 ff.
Dazu (mit mehr Neigung zur Bedeutung der Begründung) Horak, Rationes decidendi, 1969.
Radding, The Origins of Medieval Jurisprudence, 1988.
Vgl. Otte, Dialektik und Jurisprudenz, 1971.
Dazu vorzüglich Wolter, Ius canonicum in iure civili, 1975; etwas übertreibend Bermann, Recht und Revolution. Die Bildung der westlichen Rechtstradition, 1991.
Vgl. Horn, Aequitas in den Lehren des Baldus, 1968.
Über Zeiller siehe den von Selb und Hofmeister herausgegebenen „Forschungsband Franz von Zeiller“, 1980.
Dazu Jakobs, Die Begründung der geschichtlichen Rechtswissenschaft, 1992.
Thibaut, Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland, 1814.
Savigny, Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, 1814 (von Hattenhauer erläuterter Neudruck 1973).
Vgl. Ehrlich, Freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft, 1903
über ihn M. Rehbinder, Die Begründung der Rechtssoziologie durch Eugen Ehrlich, 1967.
Vgl. Fuchs, Schreibtischjustiz und Richterkönigtum, 1907; Recht und Wahrheit in unserer heutigen Justiz, 1908.
Über sie Edelmann, Die Entwicklung der lnteressenjurisprudenz, 1967
Kallfass, Die Tübinger Schule der lnteressenjurisprudenz, 1972
Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl., 1967, 574 ff.
Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl. 1934, 2. Aufl. 1960. Aus dem Streit über die heutige Bewertung dieser Lehre vgl. einerseits Winkler, Rechtstheorie und Erkenntnislehre, 1990 (ablehnend), andererseits WALTER, Rechtstheorie und Erkenntnislehre gegen Reine Rechtslehre?, 1990.
vgl. ferner Vogel, Der skandinavische Rechtsrealismus, 1972
Bjarup, Skandinavischer Realismus, 1978.
Grundlegend Posner, Economic Analysis of Law, 3. Aufl., 1986
vgl. ferner Behrens, Die ökonomischen Grundlagen des Rechts, 1986
Vgl. Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit 1975/79
dazu Koller, Neue Theorien des Sozialkontrakts, 1987.
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 1993 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Mayer-Maly, T. (1993). Die Rechtswissenschaft. In: Einführung in die Rechtswissenschaft. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-77669-4_13
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-77669-4_13
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-540-55732-6
Online ISBN: 978-3-642-77669-4
eBook Packages: Springer Book Archive