Zusammenfassung
Der bei der Organentnahme involvierte Anästhesist ist seinerseits wohl nicht für die Diagnose Hirntod verantwortlich, setzt aber letztlich vielfach die letzte „ärztliche Handlung“ durch die Diskonnektion vom Beatmungsgerät oder durch Applikation der kardioplegischen Lösung. Es scheint also für den betreffenden Anästhesiologen opportun, eine Plausibilitätskontrolle der Diagnose Hirntod im weiteren Sinne durchzuführen, dies v. a. dann, wenn der Patient nicht aus der eigenen Intensivstation transferiert wurde. Das heißt, so wie präoperative Befunde wie z. B. Laborergebnisse nicht nur erfaßt, sondern auch auf ihren Gehalt geprüft werden, sollte man im Vorfeld einer Organentnahme zusätzlich die Hirntoddiagnose einer nochmaligen eigenen Kontrolle unterziehen.
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Schwarz, G. (1990). Plausibilitätskontrolle „Hirntod“ durch den an einer Organentnahme beteiligten Anästhesisten?. In: Dissoziierter Hirntod. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-74834-9_5
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