Zusammenfassung
Die Schadensersatzpflicht eines Psychiaters, der als Sachverständiger tätig wird, steht am Schnittpunkt zweier Probleme: Es handelt sich einmal um die Berufshaftung des Arztes; sodann ist die besondere Haftung des für ein Gericht tätigen Sachverständigen angesprochen. Die Arzthaftung allgemein hat zwar in der jüngsten Zeit eine erhebliche Ausdehnung erfahren, welche neben Fehlern der Therapie auch solche der Diagnose erfaßt. Jedoch gilt das nicht für das hier angesprochene Gebiet. Die Berufshaftung des Psychiaters und das vergleichbare Einstehenmüssen von Trägern psychiatrischer Anstalten hat sich in der gerichtlichen Praxis im wesentlichen auf die Verhinderung des Selbstmordes verengt. Das gilt nicht nur in Deutschland, sondern etwa auch in Frankreich [1]. Andere Arten der Haftung kommen in der Praxis kaum vor, wie auch sonstige wichtige Rechtsfragen dieses Bereichs nur wenig erörtert werden, etwa wann die freiwillige Therapie in eine Zwangsbehandlung übergeht, welche Rechte der Patient in der psychiatrischen Klinik hat und von welcher Bedeutung Aufklärung und Einwilligung, insbesondere hinsichtlich der Nebenwirkungen von Medikamenten, sind [2]. Dagegen spielt die Inanspruchnahme des Sachverständigen wegen sog. Schlechtachten in der Praxis eine vordringliche Rolle. Allerdings erscheinen hauptsächlich Wirtschaftsprüfer und technische Sachverständige als Beklagte bei der Sachverständigenhaftung. Dabei hat es sich gezeigt, daß eine einheitliche Anspruchsgrundlage für die Sachverständigenhaftung fehlt. Aus den vorhandenen deliktischen Normen läßt sich nur unvollkommen das Einstehen der Experten für unrichtige Gutachten entnehmen. Das gilt u. a. für den Umfang und die Beschränkung der Haftung. Daher hat die Kommission zur Reform des Zivilpro-zeßrechts vorgeschlagen, einen § 839 a in das BGB einzuführen, der die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen auch für reine Vermögensschäden einfuhren sollte. Zugleich sollte die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden [3].
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Anmerkungen
Carbonneau, The principles of medical and psychiatric liability in French law. International and Comparative Law Quarterly 1980, 742; Dorsner-Dolivet, Respowsabilité des cliniques en raison des accidents survenus aux malades mentaux, Gazette du Palais 1980, Doctrine 5: 458.
Vgl. Hellmer, NJW 1974, 556; Blomeyer, ZRP 1974, 215; Hopt, JZ 1974, 551. Weitere Stellungnahmen in BVerfGE 49, 332.
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Deutsch, E. (1986). Zivilrechtliche Verantwortlichkeit psychiatrischer Sachverständiger. In: Pohlmeier, H., Deutsch, E., Schreiber, HL. (eds) Forensische Psychiatrie heute. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-71681-2_27
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