Zusammenfassung
Unter Zwangsbehandlung versteht man die notfalls durch unmittelbaren Zwang durchsetzbare Anwendung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen durch einen Arzt ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen [1]. Ihrer Zulässigkeit steht prinzipiell Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes entgegen, der jedem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verfassungrechtlich verbürgt. In dieses Recht darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Eine Zwangsbehandlung widerspricht auch grundsätzlich dem Bild der Beziehung zwischen Arzt und Patient. Gewalt und Medizin vertragen sich nicht miteinander. Jaspers hat in der „Idee des Arztes“ das Idealbild dahin umschrieben, daß Arzt und Patient sich als zwei vernünftige Wesen begegnen und der Kranke aus Einsicht der vom Sachkundigen verordneten Therapie folgt [2]. In einer seiner frühen grundsätzlichen Entscheidungen zur Aufklärungspflicht, bei der es um eine Elektroschockbehandlung ging, hat der Bundesgerichtshof das Erfordernis der freien Einwilligung des Patienten für eine Behandlung hervorgehoben: „ärzte und Juristen sind sich darüber einig, daß es zu einer ärztlichen Behandlung grundsätzlich einer Einwilligung des Patienten bedarf. Abgesehen von besonderen Ausnahmefallen, ist ein Eingriff in den Körper des Patienten mit dem Recht nur zu vereinbaren, wenn er mit Einwilligung des Patienten geschieht. Das ergibt sich aus Art. 2, Abs. 2 des Grundgesetzes, der jedem das Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet. Ein Behandlungszwangsrecht, wie es zur Zeit des Nationalsozialismus erörtert, vom Reichsgericht aber stets abgelehnt worden ist (RGZ 151, 349), wird von niemandem mehr gefordert.“ [3] Weiter heißt es in dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der Richter dürfe nicht übersehen, daß das Verhältnis zwischen Arzt und Patient ein starkes Vertrauen voraussetze, daß es in starkem Maße in der menschlichen Beziehung wurzele, in die der Arzt zu dem Kranken tritt, und daß es daher weit mehr als eine juristische Vertragsbeziehung darstelle [4]. Für den Arzt stehe die Gesundheit des Patienten im Vordergrund. Sie wiederherzustellen und zu erhalten sei ärztliche Aufgabe. Daher sei es verständlich, daß der gewissenhafte Arzt sich oft für berechtigt, ja geradezu für verpflichtet halte, helfend einzugreifen, wenn es um das Leben und die Gesundheit seines Patienten gehe. Gleichwohl müsse diesem Streben dort eine Grenze gesetzt werden, wo es mit dem Recht des Patienten, selbst über seinen Körper zu bestimmen, in Widerstreit trete [5]. Die ärztliche Bestallung gibt keine eigenen Eingriffsbefugnisse in Persönlichkeitsrechte des Patienten [6].
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Anmerkungen
Rieger, Lexikon des Arztrechts (1984), Rdn. 2003.
Karl Jaspers, ‚Die Idee des Arztes‘, in: Philosophische Aufsätze (1967), S. 113.
BGH in Neue Juristische Wochenschrift 1959, S. 811 ff. (812).
Der BGH bezieht sich dafür auf Eberhard Schmidt, ‚Der Arzt im Strafrecht‘, in: Ponsold (Hrsg.), Lehrbuch der gerichtlichen Medizin (1957), S. 1 f.
BGH, a. a. O., S. 813.
BGH, Versicherungsrecht 1973, S. 246.
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundesseuchengesetz) vom 18. 12. 1979 (BGBl. I, S. 2262).
Gesetz vom 23. 07. 1953 (BGBl. I, S. 700).
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen (Nds. PsychKG) vom 30. 05. 1978 (Nieders. GVBl., S. 443).
Zur Regelung im Unterbringungsrecht der anderen Bundesländer vgl. Marschner, ‚Rechtsgrundlagen zur Zwangsbehandlung‘, in: Recht und Psychiatrie (1985), S. 3 ff. Vgl. näher etwa das Nordrhein-Westfälische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 02. 12. 1969 (GV NW, S. 872): § 26 schreibt vor, daß während der Unterbringung eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst gebotene und rechtlich zulässige Heilbehandlung vorgenommen wird, soweit dies mit dem Zweck der Unterbringung vereinbar ist. Ärztliche Eingriffe, die mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind oder die Persönlichkeit wesentlich verändern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden. Bei Minderjährigen sowie bei solchen Volljährigen, die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und der Einwilligung nicht beurteilen können, ist der Wille des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
Kleinknecht-Meyer, Strafprozeßordnung, 37. Aufl. (1985), § 81a, Rdn. 20 ff.; Pelchen in Karlsruher Kommentar zur StPO (1982), § 81a, Rdn. 4 ff.
Zu den Einzelheiten vgl. Kleinknecht-Meyer, Strafprozeßordnung, 37. Aufl. (1985), § 81c, Rdn. 6 ff.
Als nicht zumutbar wird nach § 17 Abs. IV, Satz 5 des Soldatengesetzes eine Behandlung angesehen, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
In der Fassung vom 27. 02. 1985, BGBl. I, S. 461
Zur Diskussion um Zwangsernährung und Zwangsbehandlung im Strafvollzug vgl. Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl. (1983), § 101, Rdn. 2 ff. mit vielen weiteren Nachweisen aus der sehr kontroversen Diskussion; Kaiser-Kerner-Schöch, Strafvollzug, 3. Aufl. (1982), S. 183 f.; Narr, Ärztliches Berufsrecht, 2. Aufl. (1985), S. 82 ff, insbesondere über die ärztlichen Pflichten zur Mitwirkung bei der Zwangsbehandlung und ihre Grenzen; Heim (Hrsg.), Zwangsernährung und Zwangsbehandlung von Gefangenen (1983).
Streitig ist, ob sich eine Zwangsbehandlungsrecht im Maßregelvollzug bereits aus dem Zusammenhang der bundesrechtlichen Bestimmungen ergibt. Vgl. dazu grundlegend Baumann, ‚Fehlende Rechtsgrundlage bei ärztlicher Zwangsbehandlung Untergebrachter‘, Neue Juristische Wochenschrift 1980, S. 1873 ff; Volckart, Maßregelvollzug (1984), S. 93 ff (mit weiteren Nachweisen); Rüping, Therapie und Zwang bei untergebrachten Patienten, Juristenzeitung 1984, S. 744 ff; Tondorf, Die katastrophale Lage psychisch Kranker im Maßregelvollzug, Zeitschrift für Rechtspolitik 1983, S. 118; Baur, Anmerkung, Strafverteidiger 1982, 33 ff, 125 ff.
BVerfGE 33, 1 in: Neue Juristische Wochenschrift 1972, S. 811.
Nieders. GVBl., S. 131.
Auf die von Volckart, Maßregelvollzug (1984), S. 93 in systematischer und teleologischer Auslegung der §§ 63, 64 StGB und § 136 Strafvollzugsgesetz gewonnene bundesrechtliche Grundlage kommt es m. E. danach nicht mehr an, jedenfalls solange eine abschließende bundesrechtliche Regelung nicht vorliegt. Das wird auch von Volckart a. a. O. nicht angenommen.
Vgl. Sozialgesetzbuch I - Allg. Teil - v. 11. 12. 1975 (BGBl. I 3015), §§ 63, 66. Zu den Folgen fehlender Mitwirkung vgl. näher Krauskopf, Soziale Krankenversicherung (Stand: Mai 1985), zu § 66, Anm. 1–2.2.
Dazu näher Grunsky in Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 2 (1979), § 254, Rdn. 45 ff; vgl. weiter Palandt-Heinrichs, 45. Aufl. (1986), § 254, Anm. 3b ff
Weitere Beispiele etwa bei Rieger, (wie Anm. 1), Rdn. 2004 ff
Eingehend zur rechtlichen Problematik Geppert, Die gegenwärtige gesetzliche Regelung der Zwangsernährung und Zwangsbehandlung von Gefangenen, (§ 101 Strafvollzugsgesetz), in: Heim (Hrsg.): Zwangsernährung und Zwangsbehandlung von Gefangenen (1983), S. 55 ff
Vgl. etwa § 12 des Niedersächsischen PsychKG und § 11 des in Nordrhein-Westfalen geltenden Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten; vgl. oben Anm. 9 und 10.
BGHSt 11, 111 ff (113 f.), sog. „Myomurteil“. Von diesem richtigen Ausgangspunkt her überspitzt die gegenwärtig vorherrschende Rechtsprechung die ärztliche Aufklärungspflicht in unangemessener Weise zu ihr eigentlich fremden haftungsrechtlichen Zwecken und schafft dadurch erhebliche Belastungen für das Arzt-Patienten-Verhältnis; vgl. dazu Schreiber, Die Patientenaufklärung in juristischer Sicht, Internist 1983, S. 185 ff; Wachsmuth/Schreiber, Das Dilemma der ärztlichen Aufklärung, Neue Juristische Wochenschrift 1983, S. 1985.
Volckart, Maßregelvollzug (1984), S. 92.
Volckart, a. a. O.
Rechtsgrundlage sind § 1896 BGB (Vormund) und § 1940 BGB (Pfleger) vgl. dazu Deutsch, Arztrecht und Arzneimittelrecht (1983), Rdn. 295.
So E. Wulff in einem Diskussionsbeitrag während des 7. Strafverteidigertages, nach Bericht von Volckart, (wie Anm. 26), S. 92.
Vgl. §§ 12 ff des Nieders. PsychKG.
Rüping, Therapie und Zwang bei untergebrachten Patienten, Juristenzeitung 1982, S. 744 (749).
Vgl. § 26 Abs. IV Nieders. PsychKG: „Die Einwilligung in eine Behandlung, welche die Persönlichkeit des Untergebrachten in ihrem Kernbereich verändern würde, ist unwirksam“.
Laufs, Arztrecht, 3. Aufl. (1984), Rdn. 133 ff; Deutsch, Arzt- und Arzneimittelrecht (1983), Rdn. 57 ff
Wachsmuth, Die Zwiespältigkeit des Selbstbestimmungsrechts, Deutsche Medizinische Wochenschrift 1982, S. 1527, abgedruckt auch in: Wachsmuth, Reden und Aufsätze (1985), S. 261 ff
Wachsmuth, a. a. O., S. 1528 bzw. S. 262.
So Wachsmuth, a. a. O., S. 1528 bzw. S. 263.
Schönke-Schröder-Eser, StGB, 22. Aufl. (1985), Vorbemerkung vor §§ 211 ff., Rdn. 41 ff.
BGHSt 32, 367 (372 ff.); vgl. dazu Kutzer, Monatsschrift für Deutsches Recht 1985, S. 710 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.
Vgl. dazu Kutzer, a. a. O., S. 713.
Näheres dazu Schreiber, Das Recht auf den eigenen Tod - zur gesetzlichen Neuregelung der Sterbehilfe, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1986, S. 337 ff.
Vgl. § 12 Abs. I Nr. 2 Nieders. PsychKG; näher zu diesen Begriffen, die aus dem Polizei-und Ordnungsrecht stammen, Drews-Wacke-Vogel-Mertens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. (1986), § 12.
Zu diesen der strafrechtlichen Schuldfahigkeit ähnlichen Kriterien vgl. ausführlich Schreiber, Grundlagen der psychiatrischen Beurteilung im Strafverfahren, Juristische Grundlagen, in: Venzlaff (Hrsg.), Psychiatrische Begutachtung (1986), S. 7 ff.
AE-Sterbehilfe, Entwurf eines Arbeitskreises von Professoren des Strafrechts und der Medizin sowie ihrer Mitarbeiter, hrsg. von Baumann u. a. (1985).
Das entspricht der in der strafrechtlichen Literatur ganz vorherrschenden Ansicht, vgl. statt vieler Schönke-Schröder-Eser, StGB, 22. Aufl. (1985), Vorbemerkung §§ 211 ff. Rdn. 41 ff.
AE-Sterbehilfe, wie Anm. 43, S. 28, S. 29 f.
AE-Sterbehilfe, wie Anm. 43, S. 30; vgl. dazu näher Schreiber, Das Recht auf den eigenen Tod - zur gesetzlichen Neuregelung der Sterbehilfe, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1986, S. 337 ff. (S. 342 ff.).
AE-Sterbehilfe, (wie Anm. 43), S. 29 f.
Vgl. in diesem Zusammenhang die ganz unterschiedliche Akzentuierung der Selbstbestimmung und Bewertung der Zwangsbehandlung bei Deutsch [Arztrecht und Arzneimittelrecht (1983), Rdn. 294 f.] einerseits und Volckart [Maßregelvollzug (1983), S. 94 ff.] andererseits.
Vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, 2. Aufl. (Stand 1985), S. 83 f.; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzug, 3. Aufl. (1983), § 101 Rdn. 2 mit weiteren Nachweisen.
Calliess/Müller-Dietz, wie Anm. 48, § 101 Rdn. 10.
Das zeigt sich auch im Streit um die Aufklärung; vgl. dazu aus der Fülle der Literatur etwa nur Groß, Die Patientenaufklärung in ärztlicher Sicht, Internist 1983, S. 190 ff.; Schreiber, Die Patientenaufklärung in juristischer Sicht, Internist 1983, 185 ff.; ferner Schreiber, Notwendigkeit und Grenzen rechtlicher Kontrolle der Medizin, Göttinger Universitätsreden 1983, S. 46 ff.
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Schreiber, HL. (1986). Ethische und rechtliche Probleme der Zwangsbehandlung. In: Pohlmeier, H., Deutsch, E., Schreiber, HL. (eds) Forensische Psychiatrie heute. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-71681-2_2
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