Zusammenfassung
Aus der Tradition der Pfalzgrafschaft bei Rhein waren die Heidelberger Kurfürsten mit einer Reihe von Sonderrechten ausgestattet, die Nachklang der Amtsaufgaben des Aachener Pfalzgrafen waren. So gibt es in der Rechtsspiegelliteratur des 13. Jahrhunderts die Vorstellung, der Pfalzgraf habe das Recht zum Richten des Königs. In der Praxis hatten derartige Theorien zwar keine Folgen, wenn sie gelegentlich auch im politischen Kampf herangezogen wurden. Wichtiger war der Vikariats-anspruch der Pfalzgrafen, d.h. ihr Recht, den König zu vertreten. Für Zeiten der Thronvakanz und der Abwesenheit des Königs aus Deutschland übte der Pfalzgraf im Bereich des fränkischen Rechts dessen Funktionen aus; für den sächsischen Rechtsbereich hatte der Herzog von Sachsen die entsprechende Aufgabe. Daneben besaß der Pfalzgraf supraterritoriale Sonderrechte wie das Geleitrecht entlang des Rheins, das Wildfangrecht (das Uneheliche und Heimatlose dem Pfalzgrafen unterstellte) und das Schutzrecht über die Kesselschmiede, die ihm — bei entsprechender Machtlage — Eingriffe in nachbarliche Gebiete ermöglichten. Von besonderer Wichtigkeit war das Königswahlrecht, bei dem schon um die Wende zum 13. Jahrhundert der Pfalzgraf als „Summus in electione imperatoris“ bezeichnet wurde: Bei der Wahl Rudolfs von Habsburg (1273) verkündete Pfalzgraf Ludwig II. die Wahl. Seit der Belehnung des Wittelbachers Herzog Ludwig I. (1172–1231) mit der rheinischen Pfalzgrafschaft durch Friedrich II. (1214) kam es zu der rechtlichen Unklarheit, ob bei der Königswahl die Witteisbacher als Herzöge oder als Pfalzgrafen auftreten. Sie wurde durch die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. 1356 zugunsten des Pfalzgrafen entschieden. Durch die Anwendung des Primogeniturprinzips (d. h. der Vererbung der Kurwürde jeweils nur im Mannesstamme des ältesten Sohnes) wurde diese Entscheidung zusätzlich gesichert.
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Mittler, E. (1986). Die Kurfürsten von der Pfalz und die Bibliotheca Palatina. In: Schipperges, H. (eds) Heidelberger Jahrbücher XXX. Heidelberger Jahrbücher, vol 30. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-71421-4_5
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