Zusammenfassung
Für gewöhnlich unterteilt sich die ärztliche Tätigkeit, grob gesprochen, in 3 Bereiche: Anamnese, Diagnose und Therapie. Die Diagnose hat dabei einen wesentlichen Stellenwert, wenn wir auch vorläufige und endgültige Diagnosen unterscheiden. Fehler in der Behandlung gehen nicht selten auf solche bei der Diagnosestellung zurück. Eine sogar häufige Ursache des sog. schweren Behandlungsfehlers ist, daß elementare Diagnosen nicht gestellt werden. Als Beispiel hierfür kann der mangelnde Schluß aus der Gelbfärbung eines Neugeborenen auf eine Rhesusunverträglichkeit der Eltern oder eine frühkindliche Gelbsucht angeführt werden (BGH VersR 70, 544). Entsprechendes gilt, wenn die Anzeichen einer Sepsis übersehen und anstatt eines bakteriellen Infekts eine Periarthritis angenommen wurde (BGH VersR 85, 886). Ein weiteres Beispiel ist der Fall, daß eine beidseitige subkutane Mastektomie ohne intraoperative Absicherung der Identität von mammographisch festgestelltem gruppierten Mikrokalk und probeexzidiertem Gewebematerial erfolgte (OLG Düsseldorf VersR 86, 64). Vor dieser risikobehafteten Behandlung ist dem Patienten oft die Diagnose zur wirksamen Einwilligung nach Aufklärung mitzuteilen. Im allgemeinen wird nämlich der Patient bei einer eingreifenden Behandlung Vor- und Nachteile des Eingriffs nur abwägen können, wenn er die wahrscheinliche Entwicklung der Krankheit in behandelter und unbehandelter Form erfährt. Diesem Zweck dient regelmäßig die sog. Diagnoseaufklärung. Auch dabei wird deutlich zwischen vorläufiger und endgültiger Diagnose unterschieden. Daß Verdachtsdiagnosen im Falle der Fehlerhaftigkeit nicht ohne weiteres zur Haftung führen, ist anerkannt.
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Deutsch, E. (1987). Rechtsfragen zur Ultraschalldiagnostik im prä- bzw. perinatalen Bereich. In: Stuhler, T., Feige, A. (eds) Ultraschalldiagnostik des Bewegungsapparats. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-71330-9_10
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