Zusammenfassung
Komplikationen beim operativen Eingriff können durch die voroperative Untersuchung und Diagnose vorbestimmt sein. Aus juristischer Sicht interessiert nur ein menschlich gesteuertes oder steuerbares Verhalten, hier des verantwortlichen Arztes. Während der Operation können Komplikationen durch die ergriffenen Maßnahmen selbst oder durch die fortdauernde Diagnose entstehen. Schließlich kann auch eine komplikationslos verlaufende Operation durch eine falsche Nachbehandlung zu einem fehlerhaften Operationsergebnis führen. Im Mittelpunkt stehen somit Diagnose und Behandlung. Nach der Feststellung einer Fehldiagnose oder einer fehlerhaften Behandlung ist die Frage nach der Verantwortlichkeit zu stellen. Für eigenes Verhalten haftet der Arzt, wenn er vorwerfbar, d.h. schuldhaft gehandelt hat. Aber auch wenn andere Personen, seien es Ärzte oder sonstige Hilfskräfte, bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Diagnose oder der Behandlung mitwirken, kann ein selbst schuldlos handelnder Arzt zur Verantwortung gezogen werden, wenn seine Hilfsperson ein Verschulden trifft. Ist bei einem operativen Eingriff nach wissenschaftlicher Erfahrung und Erkenntnis mit Komplikationen zu rechnen, hat er den Patienten hierüber zu informieren, um nicht seine Aufklärungs- und Beratungspflicht zu verletzen. Hier kann selbst bei fachgerecht abgeschlossener Operation trotzdem dem Aßt ein Vorwurf gemacht werden, wenn der Patient bei Kenntnis des möglichen Risikos die Einwilligung zur Operation nicht gegeben hätte. Da während der Operation nur in seltenen Fällen die Einwilligung für weiterführende Behandlungen zu erreichen ist, muß jeder operative Eingriff nicht nur fehlerfrei ausgeführt, sondern auch durch eine ordnungsgemäße Diagnose und Aufklärung des Patienten vorbereitet werden.
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Krieger, G. (1984). Komplikationen beim operativen Eingriff — Juristische Aspekte. In: Konz, B., Braun-Falco, O. (eds) Komplikationen in der operativen Dermatologie. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-69345-8_10
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