Zusammenfassung
Ein chirurgischer Eingriff ist nicht nur dann als Körperverletzung anzusehen, wenn er nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt wurde, d.h. wenn ein Kunstfehler unterlaufen ist, sondern auch dann, wenn der Eingriff nicht von der Einwilligung des Patienten in diese Behandlung gedeckt ist. Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt voraus, daß dieser das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundzügen erkannt hat. Der Patient muß auf alles hingewiesen werden, was für seinen Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, bei vernünftiger Würdigung von Wichtigkeit sein kann. Über die Möglichkeit gesundheitlicher Einbußen als Folge der ärztlichen Behandlung muß vor allem dann unterrichtet werden, wenn nicht nur unwesentliche Folgen drohen. Ob Folgen unwesentlich sind, richtet sich nach der persönlichen Situation des jeweiligen Patienten sowie nach der individuellen Belastung durch die eventuellen Folgen. Aus der Aufklärungsverpflichtung des Arztes ergeben sich eine Vielzahl von Problemen, insbesondere bei der Information schwerkranker Patienten, die bisher über ihr Krankheitsbüd noch nicht voll informiert waren. Der Chirurg muß daher bei der Vorbereitung eines Eingriffs nicht nur die Operation selbst gründlich vorbereiten, sondern er muß auch alle eventuellen Gefahren und Nachteile für den Patienten abwägen und diesem in einem Arztgespräch darlegen.
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Literatur
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Krieger, G. (1979). Jeder chirurgische Eingriff eine Körperverletzung — Die Aufklärungspflicht aus juristischer Sicht —. In: Salfeld, K. (eds) Operative Dermatologie. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-67382-5_7
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