Zusammenfassung
Die Formel „Diskriminierung durch Recht“ könnte paradox scheinen, geht man davon aus, daß sich Recht und Benachteiligung ausschließen. Befragt man das Problem aus rechtssoziologischer Perspektive, so löst sich der vermeintliche Widerspruch schnell wieder auf. Nach Uwe Wesel sind Gerichte nicht allein „Grale“ der Wahrheitsfindung, sondern wesentliche Orte einer gesellschaftlichen Wahrheitsproduktion 1. Von seiten der historischen Kriminalitätsforschung wird die Rolle des Rechts als fundamental für die Herstellung und Reproduktion sozialer und geschlechtsspezifischer Ungleichheit bewertet 2. Beide Forschungsrichtungen teilen die Vorannahmen, daß die Bewertung von Personen und ihrer Handlungen vor Gericht in die schriftlichen, formgebundenen Protokolle, Gutachten und Urteile mit eingehen. Durch Abstraktion und Routine blendet die bürokratische Rationalität abweichende Denkwege aus, was Recht ist, erscheint naturgegeben 3. Für eine geschlechtergeschichtliche Perspektive ist zudem die prägende Kraft des Rechts für die Ausformung und Ontologisierung von Geschlechterordnungen mit zu bedenken 4.
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Gleixner, U. (1996). Geschlechtsspezifische Diskriminierung durch Recht „Unzuchtsverfahren“ in der Frühen Neuzeit. In: Joerden, J.C. (eds) Diskriminierung Anti-diskriminierung. Schriftenreihe des Interdisziplinären Zentrums für Ethik an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-61193-3_5
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