Zusammenfassung
Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Diese Bestimmung in § 24 StGB kann kaum als Meisterleistung gesetzgeberischer Formulierungskunst angesehen werden. Denn der Inhalt dieser Bestimmung erschließt sich nur dem, der aus anderen Quellen als dem Gesetz selbst weiß, was der Gesetzgeber mit ihr hat regeln wollen1. Daß mit der Formulierung „die weitere Ausführung der Tat aufgibt“ diejenige Konstellation angesprochen ist, die man in der Strafrechtsdogmatik als unbeendeten Versuch bezeichnet, und daß darüber hinaus diese Konstellation nach der subjektiven Vorstellung des Täters zu bestimmen ist, kann nur der Kundige wissen, der die Anspielung versteht, die mit dem Wort „weitere“ gegeben wird, und wer die Vorstellung des Täters mit dem Grund in Verbindung bringt, der — vermutlich — den Gesetzgeber dazu bewogen hat, für den freiwilligen Rücktritt die Folge der Straffreiheit vorzusehen: Die Anspielung soll bekanntlich zum Ausdruck bringen, daß der Täter noch nicht alles getan hat, was er seinerseits zur Vollendung der Tat tun muß, und die Vorstellung des Täters soll hierfür maßgebend sein, weil es — wie das Wort „freiwillig“ zum Ausdruck bringt — darum geht, eine Leistung des Täters zu honorieren, für den es - aus welchen Gründen auch immer — „verdienstlich“ ist, in dieser Situation nicht in seinem Handeln fortzufahren2.
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Maiwald, M. (1998). Das Erfordernis des ernsthaften Bemühens beim fehlgeschlagenen oder beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). In: Zaczyk, R., Köhler, M., Kahlo, M. (eds) Festschrift für E.A. Wolff. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-60326-6_17
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