Zusammenfassung
In allen Fällen, in denen Grenzen der Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Sorgfaltsanforderungen eine Rolle spielen können, geht es darum zu bestimmen, welche Chancen wahrgenommen und welche Risiken und Belastungen vermieden werden müssen. Hierzu wurden Kriterien und Grundsätze entwickelt, die der Konkretisierung bedürfen. Sie kann im konkreten Einzelfall oder im Wege abstrakt-genereller Regelungen erfolgen.
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Literatur
So - zumindest bei Lebensgefahr - KÜNSCHNER, Wirtschaftlicher Behandlungsverzicht, S. 196, 381 f., 384.
ARNOLD, Zum Umgang mit Knappheit, S. 66.
Vgl. näher unter B I.
Ebenso STEFFEN, MedR 1995, 190 (190).
Vgl. hierzu HART, MedR 1996, 60 (61); KÜNSCHNER, Wirtschaftlicher Behandlungsverzicht, S. 103 ff.; v. d. SCHULENBURG, in: Wagner, Arzneimittel und Verantwortung, S. 416 ff., jeweils m.w.N..
Vgl. 1. Teil 3. Kap. B II zum ähnlich gelagerten Fall im Rahmen der Bestimmung der Aufklärungspflicht.
GROSS, Ärztlicher Standard, S. 11; UHLENBRUCK, MedR 1995, 427 (435); wohl auch LAUFS, Arztrecht, Rdnr. 36. Vgl. generell zu Grund und Umfang ärztlicher Entscheidungsspielräume 1. Teil 2. Kap. B II.
Vgl. zu den Vor-und Nachteilen sog. impliziter und expliziter Rationierung ARNOLD, Zum Umgang mit Knappheit, S. 65 ff.. Für eine - explizite - Rationierung im Wege abstrakt-genereller Behandlungsregeln auch FUCHS, MedR 1993, 323 (326); STEFFEN, MedR 1995, 190 (190).
Mit dieser Begründung für rechtlich verbindliche Kriterien im Bereich der Sterbehilfe ESER, in: Auer u.a., Zwischen Heilauftrag und Sterbehilfe, S. 81.
Dazu unter III.
WEISSAUER, BDC 1992, 229 (232).
SACHVERSTÄNDIGENRAT, Sachstandsbericht 1994, Ziff. 252 ff.; DERS., Sondergutachten 1995, Ziff. 164 f.
OLDIGES, DOK 1997, 367 (371).
Vgl. G.O., DÄB1. 1988, B-1373 f., der aus diesem Grund für ein „Clearingverfahren“ der Ärzteschaf plädiert.
Kritisch etwa GERLACH, DÄB1. 1997, B-1157.
Vgl. hierzu insgesamt 2. Teil 3. Kap. A I 1 a.
senärztlicher Bundesvereinigung, DÄB1. 1997, B-1754 (1754 f.); GERLACH u.a., DÄB1. 1998, B-820 (822 f.) m.w.N..
Die Leitlinienentwicklung und -anwendung durch unterschiedliche Experten bzw. Anwender sollten zu konsistenten Ergebnissen führen, d.h. andere unabhängige Experten sollten bei der Benutzung der gleichen zugrundeliegenden empirischen Erkenntnisse mit gleicher Methodik zu identischen Empfehlungen gelangen, Leitlinien unter identischen klinischen Umständen immer gleich interpretiert und angewandt werden können.
Ein-bzw. Ausschlußkriterien sollten definiert und Ausnahmefälle benannt werden. Leitlinien sollten auch aufzeigen, wie die individuellen Präferenzen der Patienten in die Entscheidungsfindung einzubeziehen sind.
Bei der Entwicklung sollten die Sichtweisen und Probleme aller beteiligten Fachgruppen berücksichtigt werden.
Die Leitlinien sollten angeben, wann, wie und durch wen sie überprüft werden.
Zu den Methoden der Entscheidungsfindung vgl. AWMF, „Leitlinie für Leitlinien“, Internet, http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/AWMF sowie BUCHBORN, MedR 1993, 328 (330 f.) m.w.N..
Gleich zu behandeln, wenn auch hier wegen ihrer geringen praktischen Bedeutung zu vernachlässigen, sind die zwei-bzw. dreiseitigen Verträge der Selbstverwaltungspartner im Krankenhausbereich sowie Verordnungen des Bundesministers für Gesundheit, soweit sie Art und Umfang der Diagnostik und/oder Therapie regeln und regeln können, vgl. 2. Teil 3. Kap. A II 2 und B II 2.
Vgl. 2. Teil 3. Kap. A I 1 und 3. Teil 1. Kap. A III.
A.A. offenbar STEGERS, in: Budgetierung, S. 98.
Vgl. 1. Teil 2. Kap. C.
SCHREIBER, DMW 1984, 1458 (1458).
Das übersehen PORZSOLT/HART, DÄBI. 1997, B-988.
BUCHBORN, MedR 1993, 328 (331); KÜNCCHNER, Wirtschaftlicher Behandlungsverzicht, S. 187.
KÜNCCHNER, Wirtschaftlicher Behandlungsverzicht, S. 214, 384.
So wurde die Resolution der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie zur Behandlung Todkranker und Sterbender von einer interdisziplinären Kommission erarbeitet, an der auch Juristen beteiligt waren, vgl. MÜNCHENER KOMMENTAR-MERTENS, § 823 Rdnr. 366 a. Die darauf aufbauende Richtlinie der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung und zu den Grenzen zumutbarer Behandlung wurde zuletzt 1997 überarbeitet, der Entwurf der Neufassung fächerübergreifend zur Diskussion gestellt, vgl. z.B. den Tagungsbericht von KLINKHAMMER, DABI. 1998, B-159.
Ebenso STEFFEN, MedR 1995, 190 (191).
Vgl. unter I.
Ausdrücklich heißt es in den Qualitätskriterien für Leitlinien der Vorstände von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung zur Berücksichtigung des Kostenaspekts, daß die ausgesprochenen Empfehlungen möglichst durch Informationen über den Umfang des Nutzens, der Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, die bei Berücksichtigung der Empfehlungen zu erwarten sind, sowie durch Hinweise auf die Nutzen-Kosten-Relation bei anderen Vorgehensweisen ergänzt werden sollten, DABI. 1997, B-1754 (1755). Für Trennung und Transparenz der maßgeblichen Erwägungen auch HART, MedR 1996, 60 (70 f.).
KUNSCHNER, Wirtschaftlicher Behandlungsverzicht, S. 187.
Vgl. allgemein MÜNCHENER KOMMENTAR-HANAU, § 276 Rdnr. 93 f.; SOERGEL-WOLF, § 276 Rdnr. 83 f.; zur Bedeutung kodifizierter technischer Regeln MARBURGER, VersR 1983, 597 (600 ff.).
MARBURGER, VersR 1983, 597 (602), der zusätzlich auf das Ansehen und den Verbreitungsgrad sowie die empirisch nachweisbare Tatsache hinweist, daß die Beachtung der Regeln die Entstehung von Schäden im allgemeinen verhindert; SOERGEL-WOLF, § 276 Rdnr. 84.
Zur Unterscheidung von äußerer und innerer Sorgfalt vgl. 1. Teil 1. Kap. A II 2 c bb.
MARBURGER, VersR 1983, 597 (602).
MARBURGER, VersR 1983, 597 (603).
Vgl. unter III 2 a.
Vgl. unter II.
MARBURGER, VersR 1983, 597 (603); SOERGEL-WOLF, § 276 Rdnr. 85.
Vgl. MARBURGER, VersR 1983, 597 (603).
MARBURGER, VersR 1983, 597 (603); SOERGEL-WOLF, § 276 Rdnr. 85.
Dagegen will MARBURGER, VersR 1983, 597 (603 f.) dem Gefahrverantwortlichen bei der Abweichung von anerkannten technischen Regelwerken die Beweislast dafür auferlegen, daß die von ihm gewählte Lösung den gleichen oder einen höheren Sicherheitsstandard verwirklicht. Dies sei gerechtfertigt, weil er die Gefahr über das gewöhnliche Maß hinaus erhöht habe. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises, die dem Schädiger statt des vollen Beweises allein den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs abverlangten, will er nicht angewendet wissen, weil es gewöhnlich andere Lösungen gäbe, die zur Gefahrsteuerung objektiv geeignet seien, die generelle Vermutung einer Sorgfaltspflichtverletzung daher nicht in Betracht komme. Das erscheint unter Wertungsgesichtspunkten zweifelhaft, soll hier aber nicht vertieft werden.
ZOLLER-GREGER, ZPO, vor § 284 Rdnr. 29 m.w.N..
MARBURGER, VersR 1983, 597 (603).
Vgl. z.B. OLDIGES, DOK 1997, 661 (664), der darauf hinweist, daß die derzeitigen Leitlinien vielfach den Gesamtbehandlungsfall nicht im Blick haben.
Generell bejahend STEGERS, in: Budgetierung, S. 101.
Vgl. zur wissenschaftlichen Evidenz unter II. Darüber hinaus kann der Arzt geltend machen, daß der - aufgeklärte - Patient die Abweichung von der Leitlinie gewünscht hat; hierfür trägt er, wie sonst auch (vgl. 1. Teil 1. Kap. C III 2), die volle Beweislast.
Beschlüsse der Vorstände der BAK und KBV, DAB1. 1997, B-1754 (1754).
Diese Einschränkung ist erforderlich, weil die Begünstigung des einen Patienten bei knappen Behandlungskapazitäten notwendig die Zurückstellung eines anderen bedeutet. Ist die getroffene Patientenauswahl aus rechtlicher Sicht nicht vertretbar, kann sich der begünstigte Patient auf die entsprechende Behandlungsregel nicht berufen. Nicht er, sondern der andere, z.B. dringender behandlungsbedürftige Patient wird in diesem Fall geschützt.
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Voß, B. (1999). Konkretisierung finanzieller und wirtschaftlicher Grenzen. In: Kostendruck und Ressourcenknappheit im Arzthaftungsrecht. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-60216-0_10
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