Zusammenfassung
Die Erbringung oder Nichterbringung einer ärztlichen Leistung ist eine Tatsache, weil es sich um ein konkretes vergangenes Geschehen handelt, das objektiv zur Gewissheit festgestellt werden kann296 und dem gerichtlichen Beweis297 zugänglich ist. Der Arzt reicht seine Abrechnung unter Benennung seiner Leistungen durch die Angabe der EBM-Nummern ein. Trotz dieser Bezugnahme auf Abkürzungen erklärt er die Leistungserbringung nicht lediglich konkludent, sondern ausdrücklich, weil er mit der Abrechnung die von ihm unterzeichnete Sammelerklärung einreicht. Mit der Sammelerklärung gibt der Arzt ausdrücklich an, seine Abrechnung sei sachlich-rechnerisch richtig298. Was dieser Begriff umfasst, ergibt sich bei Betrachtung der Inhalte der sachlich-rechnerischen Prüfung der KV299. Die tatsächliche Erbringung der abgerechneten Leistung wird in dieser Prüfung kontrolliert. Mit der Behauptung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit erklärt der Arzt also ausdrücklich, die Leistung erbracht zu haben.
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Herffs, H. (2002). Untersuchung der Kategorien. In: Der Abrechnungsbetrug des Vertragsarztes. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-59401-4_5
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-59401-4_5
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