Zusammenfassung
Schadensersatzansprüche der Gesellschaft erfassen der Höhe nach auch den entgangenen Gewinn. Es bleiben solche Geschäftchancen außer Ansatz, die die Gesellschaft selbst nicht hätte realisieren können. Allein aus der Nichtaktivierung einer Schadensersatzforderung in der Bilanz ist nicht auf eine Vermögens-minderung zu schließen; die Bilanz ist zu berichtigen. Die Schadensersatzforderung ist keine steuerrechtliche Einlageforderung. Unter bilanziellen Gesichtspunkten kommt eine Vermögensminderung nur in Betracht, wenn die Forderung nicht (mehr) aktiviert werden darf, weil sie untergeganen ist. Der Untergang einer Forderung richtet sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Maßstäben. Eine verhinderte Vermögensmehrung setzt voraus, daß der Anspruch durchsetztbar gewesen wäre. Hiervon kann mit der erforderlichen Sicherheit nur bei Vorliegen eines obsiegenden Urteils ausgegangen werden. Nur der Verzicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begründet eine verhinderte Vermögensmehrung. Für die Bewertung von Geschäftschancen oder Informationen stehen keine begründbaren Richtwerte zur Verfügung. Dem Fremdvergleich mit einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter kommt nur eine indizielle Bedeutung zu; im Einzelfall vorliegende betriebliche Gründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Einkommensauswirkung ist auf den Zeitpunkt des Verzichts abzustellen. Eine erst spätere Kenntniserlangung der Gesellschaft von dem anspruchsbegründenden Verhalten des Gesellschafters ermöglicht eine Bilanzberichtigung. Der Gesellschafterbeschluß betreffend die Nichtgeltendmachung der Forderung ist nicht mit einem Gewinnverwendungsbeschluß identisch.
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Walter, A. (1998). Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot (Fallgruppe 1). In: Verdeckte Gewinnausschüttung und Wettbewerbsverbot. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58895-2_3
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