Zusammenfassung
Der Dienstunfähigkeitsbegriff nach § 42 I 1 BBG hat keine Verschuldenskomponente. Die vorstehend unter 1. und 2. dargestellten Rechtsfolgenanordnungen differenzieren in der Regel ebenfalls nicht danach, ob die Dienstunfähigkeit auf ein schuldhaftes Verhalten des Beamten zurückzuführen ist. Insoweit spielt die Verschuldensfrage lediglich eine Rolle für die Entscheidung, ob ein Beamter, der infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist (§ 46 I BBG für Beamte auf Probe, s. dazu oben 1.2.2, S. 144, §§ 4 I 1 Nr. 2 BeamtVG; 35 2 BBG für Beamte auf Lebenszeit, die die fünfjährige Wartezeit nicht erfüllen, s. dazu oben 1.1.2.1, S. 125); gleiches gilt für die Entscheidung über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags an einen entlassenen Beamten (s.o. 1.1.3, S. 140 und 1.2.1, S. 144). Ist damit die Verschuldensfrage schon für die bei Dienstunfähigkeit in Betracht kommenden Rechtsfolgen nur von marginaler Bedeutung, so liegt die darüber hinausgehende Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verschulden an der Dienstunfähigkeit als Dienstvergehen i.S. des § 77 BBG angesehen und disziplinarrechtlich verfolgt werden kann, außerhalb des hier interessierenden Untersuchungsgegenstandes. Auf diese hauptsächlich im Zusammenhang mit chronischem Alkoholmißbrauch stehende234 Frage soll daher nicht eingegangen werden. Im vorliegenden Zusammenhang von Interesse ist lediglich das Verhältnis, in welchem die Feststellung der Dienstunfähigkeit und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu einer bei verschuldeter Dienstunfähigkeit möglichen disziplinarrechtlichen Ahndung stehen.
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Plückhahn, D. (1999). Unabhängigkeit der Rechtsfolgen von einem disziplinarrechtlich relevanten Verschulden an der Dienstunfähigkeit. In: Beendigung des Beamtenverhältnisses und Übertragbarkeit anderer Ämter bei Dienstunfähigkeit. Potsdamer Rechtswissenschaftliche Reihe, vol 6. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58636-1_15
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