Zusammenfassung
Die Dienstunfähigkeit eines Beamten wird auf dessen Antrag (§ 43 BBG) oder von Amts wegen (§ 44 BBG) festgestellt. Unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen sich hieran nur insoweit, als die Feststellung der Dienstunfähigkeit von Amts wegen einem strengeren verfahrensrechtlichen Reglement unterworfen ist. Jedoch sind auch im Falle der beantragten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit besondere verfahrensrechtliche Vorgaben für die Feststellung des Tatbestandes des § 42 I BBG zu beachten. Beide Verfahrensarten haben seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 44 BBG zum 1.1.1992 gemeinsam, daß nunmehr von Gesetzes wegen grundsätzlich ein Amtsarzt einzuschalten ist, soweit nicht einer der in § 44 I BBG ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle vorliegt; entsprechendes war vorher nur in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.
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Plückhahn, D. (1999). Die Feststellung dauernder Dienstunfähigkeit. In: Beendigung des Beamtenverhältnisses und Übertragbarkeit anderer Ämter bei Dienstunfähigkeit. Potsdamer Rechtswissenschaftliche Reihe, vol 6. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58636-1_10
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