Zusammenfassung
Die römische Schuljurisprudenz der klassischen Zeit1 unterschied die Verbotsgesetze nach leges perfectae, welche die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäfts statuierten, leges minus quam perfectae, auf Grund deren das verbotene Geschäft in seiner Gültigkeit nicht beeinträchtigt, die Vornahme des Geschäfts aber mit Strafe bedroht war, und leges imperfectae, die nur das Verbot aussprachen, aber keine Sanktion für den Fall begründeten, daß dem Verbot zuwider gehandelt wurde. Diese Unterteilung der Verbotsgesetze ist auch heute noch für die Beschreibung des unterschiedlichen Inhalts von Verbotsgesetzen nützlich. Der Terminus lex imperfecta wird für das Verbotsgesetz ohne Sanktion auch außerhalb der juristischen Literatur verwandt. Man bezeichnet als lex imperfecta auch ein Gesetz, wenn man eine von dem Gesetz bestimmte Sanktion als unwirksam rügen will.
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Flume, W. (1992). Unzulässige Rechtsgeschäfte. In: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58112-0_5
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