Zusammenfassung
Umweltschutz galt bisher und gilt noch immer vorwiegend als eine Aufgabe der staatlichen Regulierung, also als eine Domäne des öffentlichen Rechts. Wir konzentrieren uns hier auf eine haftungsrechtliche Konzeption des Umweltschutzes, die auf der Grundlage der ökonomischen Analyse des Rechts entwickelt wird. Umweltschutz ist ein klassisches Feld der Ökonomie, da es hierbei um die Internalisierung externer Effekte geht.
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Literatur
Hierzu näher Hax, H., Rechnungslegungsvorschriften — Notwendige Rahmenbedingungen für den Kapitalmarkt? in: Domsch, M., Eisenführ, F., Ordelheide, D., Perlitz, M., Hrsg., Unternehmenserfolg, Planung-Ermittlung-Kontrolle, 1988, S. 187 ff.
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, vom 15.8.1969 (BGBl. I, 1189).
Erfaßt werden Unternehmen, auf die zwei der folgenden drei Merkmale zutreffen: Bilanzsumme von mehr als 125 Mio. DM, Umsatzerlöse von mehr als 250 Mio. DM, mehr als 5000 Arbeitnehmer.
Zur Vorgeschichte des PublG s. Frankfurter Publizitätsgespräch, 1962, sowie Rittner, F., Die handelsrechtliche Publizität außerhalb der AG, Gutachten zum 44. DJT, 1964.
Eine umfassende und detaillierte Darstellung gibt Hahn, W., Offenbarungspflichten im Umweltschutzrecht, 1984.
Einzelheiten regelt die Emissionserklärungsverordnung, 11. BImschV vom 20.12.1978.
Dazu im einzelnen Kloepfer, M., Umweltrecht, 1989, § 13, Rn. 53.
90/313/EWG; Abl. L 158/56. Dazu Scherzberg, A., UPR 1992, 48.
Vgl. dazu v. Schwanenflügel, DVB1. 1991, 93 (99); Schröder, M., ZHR 155 (1991), 471 (481 f.).
Vgl. Hirshleifer, J., Riley, G., The Analytics of Uncertainty and Information, An Expontary Survey, in: The Journal of Economic Literatur, Bd. 17 (1979), S. 1357 ff.
“Grave doubts exist wether if account is taken of costs of regulation, the S.E.C. has saved purchasers of new issues one dollar” Stigler, G. I., 37 J. Bus. (1964), wiederabggedruckt in Posner, R. A., Scott, K. E., Economics of Corporation Law and Securities Regulation, Boston 1980, S. 350.
Vgl. dazu im einzelnen H. Hax, Rechnungslegungsvorschriften-Notwendige Rahmenbedingungen für den Kapitalmarkt? in Domsch, M., u.a. (Hrsg.), Unternehmenserfolg, Wiesbaden 1988, S. 191.
Vgl. Shavell, S., Economic Analysis of Accident Law, Cambridge Mass. 1987, S. 3, und Adams, M., Zur Aufgabe des Haftungsrechts im Umweltschutz, Zeitschrift für Zivilprozeß, 2, 1986, S. 129–163, insbes. S. 141; Endres, A., Haftpflichtrecht und Verhütung von Umweltschäden, in: Endres, A., Rehbinder, E., Schwarze, R., Hrsg., Haftung und Versicherung für Umweltschäden aus ökonomischer und juristischer Sicht, 1992, S. 1 ff.
Zusatznutzen definiert als Differenz zwischen marginaler Zahlungsbereitschaft und Grenzkosten.
Erst Coase (1960) hat innerhalb der Wirtschaftwissenschaft erkannt, daß der von Pigou verfolgte Ansatz einer Belastung des technischen Verursachers eines Schadens falsch sein und es effizienter sein kann, dem Schädiger ein Schädigungsrecht ohne Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Geschädigten einzuräumen. Coase, R., The Problem of Social Cost, Journal of Law and Economics, 3 (1960), S. 1–44. Es ist daher für den Ökonomen von besonderem Interesse, zu sehen, daß im praktischen Handeln der Juristen das Reziprozitätsprinzip von jeher beachtet wurde. So normiert die nachbarrechtliche Vorschrift des § 906 Abs. 2, BGB, daß der Eigentümer eines Grundstücks eine wesentliche Beeinträchtigung durch Emissionen eines anderen Grundstückes hinnehmen muß, wenn diese Beeinträchtigung durch eine “ortsübliche Nutzung” des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Selbst Schadensersatz in Geld kann der Geschädigte nicht generell verlangen, insbesondere dann nicht, wenn sein eigener Schaden durch eine nicht ortsübliche Nutzung bewirkt wurde. Diese Vorschrift ermöglicht es den Zivilgerichten, Fallgruppen zu bilden, in denen der “Verursacher” erstens schädigen darf, zweitens keine Schadensabwehrmaßnahmen zu ergreifen braucht und drittens keinen Schadensersatz an den Geschädigten leisten muß. Dies ist unter den beschriebenen Voraussetzungen effizient.
Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen, Umweltgutachten 1987, S.78. Selbstverständlich können Werturteile nicht wissenschaftlich im Sinne von wahr, wohl aber konsensfähig sein. Es gibt wissenschaftliche Methoden, herauszufinden, welche Umweltstandarts für Gesellschaftsmitglieder, die ihre wirklichen Präferenzen offenlegen, konsensfähig sind.
Vgl. Sachverständigenrat, a.a.O., Fn.3, S. 442. Dort heißt es sogar: “Die ermittelten Risiken können für sich genommen nicht bewertet werden. Gesundheitspolitisch betrachtet wäre die Forderung, gesundheitliche Risiken um jeden Preis zu minimieren — und das hieße zu vermeiden — nichts entgegenzusetzen”. Jeder Mensch, der schon einmal eine Straße überquert, Auto oder Eisenbahn gefahren oder an einer sportlichen Veranstaltung teilgenommen hat, wird diese Behauptung als lebensfremd zurückweisen. Bereits 1970 hat Calabresi diese Sichtweise in dankenswerter Klarheit kritisiert. “Our society is not committed to preserving live at any cost...We take planes and cars rather than safer, slower means of travel, and perhaps most telling, we use relatively save equipment rather than safest imaginable, because-and it is not a bad reason — the safest cost too much. Calabresi, G., The Costs of Accidents, 1970, S.17., ebenso, Rose-Ackerman, S., The Progressive Agenda, The Reform of the American Regulatory State, New York, 1992, S. 85.
So im Umweltgutachten 1987, S. 442; vgl. a.a.O. Fn. 16.
Diese Schlußfolgerung ergibt sich, wenn man die Mindestannahmen für rationales Verhalten unterstellt, die Axiome der Vollständigkeit, Transitivität und Unabhängigkeit. Vollständigkeit besagt, daß ein Individuum für jedes ihm vorgelegtes Alternativenpaar x und y eine Präferenz bilden, d.h.sagen kann, ob es eine der beiden Möglichkeiten vorzieht oder ob es zwischen ihnen indifferent ist. Transitivität bedeutet, daß wenn x höher als y und y höher als z eingeschätzt wird, auch x höher als z eingeschätzt wird. Unabhängigkeit bedeutet, daß die Wahl zwischen den Alternativen x und y ausschließlich von jenen Merkmalen abhängen soll, durch die sich die Alternativen unterscheiden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Schadensbewertungen nicht grundsätzlicher, sondern nur praktischer Natur sein.
S. dazu Bender, B./ Sparwasser, R., Umweltrecht, 2. Aufl., 1990, Rn. 266.
Nach der früheren Fassung der Vorschrift kam es darauf an, ob die Anordnung für den Betreiber der Anlage wirtschaftlich vertretbar und ob sie technisch erfüllbar war; ersteres wurde dahingehend interpretiert, daß eine nachträgliche Anordnung nicht ergehen durfte, wenn durch sie die langfristige Ertragslage des Betreibers so verschlechtert wurde, daß er eine Stillegung in Betracht ziehen mußte; dazu Jarass, BImSchG, 1983, § 17, Rn. 24 f.; zur neuen Rechtslage Kloepfer, M., Umweltrecht, 1989, § 7 Rn. 96 ff. Zu weiteren Vorschriften über nachträgliche Anordnungen s. Kloepfer, M., a.a.O., § 4 Rn. 100.
BVerwGE 55, 250, 254; 68, 58; BVerwG NJW 1984, 2174; vgl. w. Bender/Sparwasser a.a.O., Rn. 308.
Bender/Sparwasser a.a.O.
Steinberg, R., Die Bewertung von Umweltauswirkungen eines Vorhabens nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, DVB1. 1990, 1369, 1372; Feldmann, F.J., UVP-Gesetz und UVP-Verwaltungsvorschrift, UPR 1991, 127.
Steinberg, R., a.a.O.
Vgl. Kloepfer, M., UTR 1990, 35; Skepsis gegen eine “Vermarktung der Umwelt”.
Vgl. dazu Steinberg a.a.O., S. 1373 m.w.Nachw.; Feldmann, F.J., UPR 1991, 127, 130.
Steinberg a.a.O., S. 1373 f.
Feldmann a.a.O.
Steinberg a.a.O.; Feldmann a.a.O.
Feldmann, F.J., UPR 1991, 127, 130.
Dazu näher Schulz, W./ Schulz, E., Zur umweltpolitischen Relevanz von Nutzen-Kosten-Analysen in der Bundesrepublik Deutschland, Zeitschrift für Umweltpolitik 1991, 299, 321 ff.
Bender, B./ Sparwasser, R., Umweltrecht, Rn. 312.
Näher zu den einzelnen Tatbeständen, die für eine zivilrechtliche Umwelthaftung in Betracht kommen Hager, G., Umweltschäden — ein Prüfstein für die Wandlungs-und Leistungsfähigkeit des Deliktsrechts, NJW 1986, 1961 ff.; Medicus, D., Umweltschutz als Aufgabe des Zivilrechts, in: Umweltschutz und Privatrecht, UTR 1990, 5 ff.; Landsberg, G. /Lülling, W., Umwelthaftungsrecht, 1991, Teil III, S. 319-358; Endres, A. (o. Fn. 11); Rehbinder, E., Haftpflichtrecht und Verhütung von Umweltschäden aus juristischer Sicht, in: Endres, A., Rehbinder, E., Schwarze, R., Hrsg., Haftung und Versicherung für Umweltschäden (o. Fn. 11), S. 34 ff.
S. dazu Wagner, G., JZ 1991, 175.
Hierzu Rehbinder, NuR 1988, 105; Ladeur, K. H., NJW 1987, 1236; Schulte, H., JZ 1988, 278; Hager, NJW 1986, 1961; Diederichsen, Verhandlungen des 56. DJT, 1986, S. L 49 f.
Schulte a.a.O.
BT-Drucks. 11/7104 Begründung zu § 17 des Entwurfs; vgl. Landsberg, G./Lülling, W., Umwelthaftungsrecht, 1991, Umwelthaftungsgesetz, § 16 Rn. 13; Amtl. Begründung auch abgedruckt ebd., Teil IV.
Steffen, E., Verschuldenshaftung und Gefahrdungshaftung für Umweltschäden, NJW 1990, 1817, 1819; Kloepfer, M., NUR 1990, 337, 341.
Steffen, E., NJW 1990, 1817 m.Nachw. zur Rechtsprechung des BGH; Ausnahmen: BGHZ 103, 129 — Einleitung mehrerer Tonnen BCBE in Rhein mit Auswirkungen auf das Trinkwasser in Bonn; BGHZ 106, 323 — Haftung der Gemeinden für Überplanung von “Altlasten” aus ehemaligen Mülldeponien; Rechtsprechung des Enteignungsenats zur Entschädigung von Verkehrslärmimmissionen, vgl. Boujong, UPR 1987, 207 — Rechtsprechungsübersicht.
Abgedruckt u.a. bei Landsberg, G./ Lülling, W., Umwelthaftungsrecht, 1991, Teil I, S. 12 ff; die Zahl der betroffenen Betriebe soll nach einer “ganz groben” Schätzung ca. 20.000 betragen; Landsberg/Lülling, ebd., S. 281.
Dazu Kirchgässner, G., Haftungsrecht und Schadensersatzansprüche als umweltpolitische Instrumente, ZfV 1992, 15, 19 ff.
Wagner, G., Öffentlich-rechtliche Genehmigung und zivilrechtliche Rechtswidrigkeit, 1989; Selmer, P., Privates Umwelthaftungsrecht und öffentliches Gefahrenabwehrrecht. 1991, S. 7 ff.; Diederichsen, U., BR-Deutschland: Industriegefährdung durch Umweltgefährdungshaftung, Produkthaftung International, 1990, 78, 84; Gerlach, J., Die Grundstrukturen des privaten Umweltrechts im Spannungsverhältnis zum öffentlichen Recht, JZ 1988, 161; ders., JZ 1991, 94.
BGH NJW 1990, 2465 = JZ 1991, 91, 92; in dieser Entscheidung ging es konkret allerdings darum, ob eine Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm auch zivilrechtlich als wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 BGB anzusehen ist.
Dazu auch Kirchgässner, G., Haftungsrecht und Schadensersatzansprüche als umweltpolitische Instrumente, ZfU 1992, 15 ff. In der rechtswissenschaftlichen Diskussion überwiegt die Ansicht, daß eine Verbesserung des Umweltschutzes im wesentlichen vom öffentlichen Recht zu leisten ist, während das Privatrecht damit überfordert ist. Dezidiert gegen eine weitere Inanspruchnahme des Privatrechts für den Umweltschutz spricht sich Diederichsenaus, der eine “Sprengung des Privatrechts” befürchtet, Verhandlungen des 56. Deutschen Juristentages (DJT), 1986, Bd. II, S. L. 48 ff.; 70 ff. Medicus bezeichnet Umweltschutz mit den Mitteln des Privatrechts als wünschenswert, insbes. gerade auch im Hinblick auf “Vollzugsdefizite des öffentlichen Rechts”, sieht dafür aber nur sehr beschränkte Wirkungsmöglichkeiten; s. Medicus, D., Umweltschutz als Aufgabe des Zivilrechts, in: Umweltschutz und Privatrecht, UTR 1990, 5 ff.; i.a. ders., IT 1986, 778 ff. Gerlach fordert eine Verstärkung des privatrechtlichen Umweltschutzes, sieht die Funktion des Privatrechts hierbei aber als “dezentrale Nachsorge-und ergänzende Schutzfunktion” zum öffentlichen Recht; das öffentliche Recht verfüge über “erheblich bessere Schutz-und Vorsorgeinstrumente” und sei für eine Prävention besser geeignet, während das Privatrecht reaktiv wirke; s. Gerlach, J., Die Grundstrukturen des privaten Umweltrechts im Spannungsverhältnis zum öffentlichen Recht, IT 1988, 161 ff., 163, 175. Die beträchtliche Leistungsfähigkeit des Privatrechts bei der Steuerung von Immissionen wird demgegenüber dargelegt von Pfeiffer, Th., Die Bedeutung des privatrechtlichen Immissionsschutzes, 1987. Hager mißt dem Umwelthaftpflichtrecht auch im Hinblick auf die Schadensprävention eine wichtige “flankierende” Aufgabe bei, falls eine Lösung des Kausalitätsproblems gelingt; s. Hager, G., Umweltschäden-ein Prüfstein für die Wandlungs-und Leistungsfähigkeit des Deliktsrechts, NJW 1986, 1961 ff.
Umweltgutachten, BT-Drucks. 11/1568, S. 111 f.
A. a. O., S. 113 ff.
Umweltgutachten, BT-Drucks. a.a.O., S. 112.
Dazu auch Kirchgässner, G. (o. Fn. 42).
Schäfer, H.-B./ Ott, C., Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 1986, S. 207.
Wagner, G., Die Aufgaben des Haftungsrechts..., JZ 1991, 175.
Die Class Action, in der ein Anwalt eine große Zahl von Geschädigten vertritt, ist eine weitere Alternative zum hier gemachten Vorschlag. Dadurch werden die Ansprüche gebündelt. Die mangelnde Anreizkompatibilität einer normalen zivilrechtlichen Klage soll überwunden werden. Die Class Action wirft aber ein Problem auf, das ihre Geeignetheit für die Erfassung von Streuschäden generell in Frage stellt. Der einzelne Geschädigte, der als Folge der Class Action nur einen sehr niedrigen Schadensersatz zu erwarten hat, hat keinen ausreichenden Anreiz, die Leistungen seines Anwalts zu überwachen, anders als der schwer Geschädigte. Dies kann die Anwälte dazu verführen, zwar hohe Streitwerte einzufordern, sich hohe Kosten und Gerichtsgebühren erstatten zu lassen und sich mit einem Vergleich zufrieden zu geben, durch den nur ein Bruchteil der entstandenen Schäden ersetzt wird. Empirische Untersuchungen in den USA deuten auf die Bedeutsamkeit dieser Anreizverzerrung hin (vgl. Rosenfield, A., An Empirical Test of Class Action Settlement, Journal of Legal Studies, Vol. 5 (1976), S.113 fff. und Posner, R., Economic Analysis of Law, 3. Auflage Boston 1986, S.537). Die Class Action eignet sich zwar gut für die Geltendmachung von Masseschäden, bei denen das einzelne Opfer einen hohen Schadenerlitten hat, etwa wie bei der Contergan-Katastrophe. Ist aber der Anteil geringfügiger Streuschäden an der gesamten Schadenssume groß, stellt sie kein schlagkräftiges Instrument zur Geltendmachung aller Schäden dar. Dieses Problem ergab sich auch bei der Bhopal Katastrophe in Indien mit mehr als 3000 Todesopfern, mehreren tausend schwer Verletzten und über zweihunderttausend leichtverletzten Opfern, deren Schäden gering waren, in der Summe aber weit mehr als die Hälfte der Gesamtschäden ausmachte (vgl. Schäfer, H.B., Lehren aus der Bhopal Katastrophe, Eine ökonomische Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen, Manuskript, 1992, in: Schriften des Vereins für Socialpolitik, N.F.
S. a. Wagner, G., JZ 1991, 175 zur parallelen Situation in bezug auf die praktische Relevanz von Regreßforderungen.
Für Deutschland wurde z.B. festgestellt, daß die Behörden Kontrollen von Umweltstandards zumeist nicht aus eigener Iniative, sondern erst nach Hinweisen aus der Bevölkerung vornehmen, Mayntz, R., Vollzugsprobleme der Umweltpolitik, 1978, S.38.
Vgl. Gesetzentwurf der GRÜNEN, BT-Drucks. 11/4247; Hamburger Entwurf, BR-Drucks. 127/1/90 und BT-Drucks. 11/7925; dazu Salje, Risikovorsorge durch Errichtung eines Umwelthaftungsfonds am Beispiel des “Hamburger Entwurfs”, KritV 1991, 324; Köck, W., Organisation und Finanzierung kollektiver Ausgleichssysteme für Umweltschäden, KritV 1991, 311; Brüggemeier, G., Umwelthaftungsrecht-Ein Beitrag zum Recht der “Risikogesellschaft”?; KritJ 1989, 209, 222; Gerlach, J., Privatrecht und Umweltschutz im System des Umweltrechts, 1989, S. 364 ff. Zur grundsätzlichen Kritik am Konzept eines solchen “zweiten Schadensausgleichssystems” Ladeur, K.-H., VersR 1993, 257–260 ff.
Vom Ansatz her wie hier der am Beispiel der Berufsgenossenschaften orientierten Vorschläge zur Einführung einer Umweltgenossenschaft; s. Wagner, Kollektives Umwelthaftungsrecht auf genossenschaftlicher Grundlage, 1990; dazu Rehbinder, E., a.a.O. (Fn. 52), S. 126 ff., S. 143 ff.
Gesetzentwurf der GRÜNEN a.a.O.; dazu Köck, W., in: Donner, H./Magoulas, G. /Simon, J. /Wolf, R., Hrsg., Umweltschutz zwischen Staat und Markt, 1989, S. 337 ff.
Hamburger Entwurf, a.a.O., § 12; dazu Salje, P. a.a.O., S. 333.
Dazu Köck, W. a.a.O; ders., KritV 1991, 310, 322 f.; ders., JZ 1991, 692, 698; ders., UPR 1991, 7,10. Für einen Überblick über Entschädigungsfonds im in-und ausländischen Recht s. Hohloch, G., IUR 1992, 73; Rehbinder, E., Der Beitrag von Versicherungs-und Fondslösungen zur Verhütung von Umweltschäden aus juristischer Sicht (o. Fn. 13), S. 120 ff.
Salje, P. a.a.O., S. 334.
Salje, P. a.a.O., S. 340 f.
Vgl. Steffen NJW 1990, 1817.
Salje, P, Rechtsausschuß des Deutschen Bundestags, zitiert nach ders., KritV 1991, 324.
BGHZ 53, 245, 256; 61, 169; Zöller/Stephan, ZPO, § 286 Rn. 13.
Scholl, C., Wahrscheinlichkeit, Statistik und Recht, JZ 1992, 122 m.weit.Nachw.
Scholl a.a.O.; Prölls-Martin, Versicherungsvertragsgesetz, § 49 Anm. 3 A.
And. Brüggemeier, KritV 1991, 297; ders., Deliktsrecht, S. 123.
Zöller-Stephan, ZPO, § 287 Rn. 1,3.
Dazu eingeh. Brüggemeier, G., Die Haftung mehrerer im Umweltrecht, UTR 1990, 261 ff.; Köndgen, J., UPR 1983, 345, 353; Assmann, H.D., in: Fenyves, A./Weyers, H.-L., Hrsg., Multikausale Schäden in modernen Haftungssystemen, 1988, S. 99 ff.; s.a. Kramer, E.A., ebd., S. 55 ff.
Neben-oder Gesamttäterschaft; s. Brüggemeier, G., Die Haftung mehrerer im Umweltrecht, UTR 1990, 261, 269.
Brüggemeier a.a.O.; Köndgen, J., UPR 1983, 345, 353; krit. Assmann, H.-D., a.a.O., S. 114 ff.
Assmann, H.-D., a.a.O., S. 116.
Sog. Anteilszweifel; s. dazu näher Brüggemeier a.a.O., S. 272 f.; Bälz, U., Ersatz oder Ausgleich, JZ 1992, 57, 61; Assmann, H.D., a.a.O.
BGHZ 67, 14, 19.
Hierzu näher Brüggemeier, G., a.a.O., S. 276 ff.
Dazu eingehend Panther, St., Zivilrecht und Umweltschutz, in: Ott, C./Schäfer, H.-B., Hrsg., Ökonomische Probleme des Zivilrechts, 1991, S. 267 ff.
Brüggemeier, G., KritV 1991, 297 ff., 303.
Shavell, Economic Analysis of Accident Law, 1987, S. 115 ff.; Brüggemeier, KritV 1991, 297 ff., 304.
Dazu Landsberg, G./ Lülling, W., Umwelthaftungsrecht, 1991, § 1 Rn. 211 ff.
Vgl. hierzu die französische perte d’une chance-Doktrin, s. Honoré, A., Causation and Remoteness of Damage, Kap. 7, Bd. 11, International Encyclopedia of Comparative Law, 1971; zur Marktanteilshaftung bei Produktgefahren Otte, K., Marktanteilshaftung. Rechtsvergleich und Alternativen im US-amerikanischen und deutschen Recht, 1990; vgl. dazu auch bereits Könd-gen, J., Überlegungen zur Fortbildung des Umwelthaftpflichtrechts, UPR, 1983, 11–12, S. 345–355, der die Einführung der Wahrscheinlichkeitshaftung aus rechtlicher Sicht als “Grenzüberschreitung” (S. 347) ansieht. Wie zutreffend diese Einschätzung war, zeigte sich in Diederichsens Referat auf dem 56. Deutschen Juristentag, wo dieser die Wahrscheinlichkeitskausalität mit der folgenden Begründung ablehnte. “Letztlich scheitert die Statistik als Entschädigungszurech-nungsinstrument, weil sie allenfalls etwas für die verteilende Gerechtigkeit (justitia distributiva) und nichts für den Bereich der ausgleichenden Gerechtigkeit (justitia commutativa) ist; diese stellt aber das eigentliche Terrain des Schadensersatzrechts dar.” Vgl. Diederichsen, U., Referat, Verhandlungendes 56. Deutschen Juristentages, Bd. 2, 1987, S. L 51 ff., hier S. L89. Dieses Zitat macht dem Ökonomen, der die Aufgabe jeglichen Schadensrechts in der Vermeidung und Versicherung von Schäden sieht, die manchmal unüberwindlich scheinende kulturelle Distanz zum klassischen Rechtsdenken deutlich. Wenn Schadensrecht den Ausgleich der Schäden bei den Geschädigten (Versicherung) nicht ausreichend bewirken kann, wohl aber eine effiziente Schadensvermeidung, was spricht dann dagegen, die Versicherung einem anderen gesellschaftlichen Mechanismus zu übertragen? Zur Wahrscheinlichkeitshaftung im einzelnen Adams, M., Zur Aufgabe des Haftungsrechts im Umweltschutz, a.a.O., S. 151. Für einen Nachweis der wohlfahrtsmindernden Wirkung jeglicher Alles-oder-nichts-Regel siehe Shavell, S., Economic Analysis of Accident Law, a.a.O., S. 115 ff.
Siebert, H., Haftung ex-post versus Anreize ex-ante: Einige Gedanken zur Umweltpolitik bei Unsicherheit, in Nicklisch, F., (Hrsg.), Prävention im Umweltrecht, Heidelberg 1988, S. 111–132, insbes. S. 120.
Robinson, G. O., Probabilistic Causation and Compensation for Tortious Risk, Journal of Legal Studies 14 (1985), S. 779–798.
Elliot, E., D., Why Courts? Comment on Robinson, Journal of Legal Studies 14 (1985), S. 779–798.
Medicus, D., Zivilrecht und Umweltschutz, JZ 1986, 778 ff.
Für einen Überblick vgl. Wiese, H., Zahlungsbereitschaft kontra Entschädigungsforderung-Alternative Rentenkonzepte zur Bewertung von Umweltschäden ZfU 11986 S. 81–93. Zur Schadensschätzung mithilfe von Grundstückspreisdifferenzenbei Lärmschäden und verminderter Luft-und Trinkwasserqualität vgl. insbes. Freeman M., III, Hedonic Prices, Property Values and Measuring Environmental Benefits: A Survey of the Issue, Scand. J. of Economics, Bd. 81, 1979, S. 154–171. Zur Bewertung von Schäden an Leib und Leben vgl. Jones-Lee, M. W., 1976 The Value of Life, An Economic Analysis, und derselbe, The Value of Life and Safety, Proceedings of a Conference held by the Geneva Association, 1982 und Garen, J., Compensating Wage Differentials and the Endoggenity of Job Riskness, in Rev. of Economics and Statistics, 1988, S. 10ff., sowie Ott/Schäfer, Schmerzensgeld bei Körperverletzungen, eine ökonomische Analyse, JZ 1990, S. 563–573. Bei dieser Forschungsrichtung geht es nicht darum-wie manchmal irrtümlich angenommen wird-den Aufwand zu ermitteln, der geleistet werden sollte, um einen bestimmten Menschen (etwa einen verschütteten Bergmann) vor dem sicheren Tod zu retten. Vielmehr geht es darum, herauszufinden, vieviel Schadensvermeidungsaufwand die Mitglieder einer großen Risikogruppe bereit sind, zur Vermeidung eines tödlichen Unfalls in ihrer Gruppe beizutragen, wobei jedes Gruppenmitglied dem gleichen Risiko ausgesetzt ist. Dieser Wert ist der ex-ante Schaden der Todesverhütung. Es geht insbesondere auch darum, einen statistischen Wert für eine Unfallwahrscheinlichkeit zu ermitteln, der durch freiwillige Zahlungen der Gruppenmitglieder für Präventionsmaßnahmen nicht mehr gesenkt werden kann.
Vgl. zu Techniken der Bewertung mit weiterführender Literatur, Endres, A., Philosophie, Leistungsfähigkeit und Grenzen der Monetarisierung externer Effekte, in, Prognos AG (Hrsg.) Externe Effekte der Energieversorgung, Baden-Baden 1991, S. 169, mit weiteren Literaturverweisen zur Monetarisierung externer Effekte.
Vgl. OECD, The State of the Environment, 1991, S. 255.
Diese Zahl, die für die Bundesrepublik etwa 50 Mrd. DM ausmacht, liefert die OECD. Vgl. OECD, The State of the Environment, Paris 1991, S255. Wicke schätzt auf der Basis von Mietzinsdifferenzen allein die Kosten des Straßenlärms für das Jahr 1984 auf fast 30 Mrd. DM. Vgl. Wicke, L., Umweltökonomie, 2. Auflage, 1987, S. 96.
Wicke, L., Umweltökonomie, a.a.O. Fn. 8, S. 96.
Dies zeigt überzeugend die Arbeit von Panther, S., Haftung als Instrument einer präventiven Umweltpolitik, Frankfurt 1992, insbes. S. 42 und S. 193 ff.
S. dazu näher Ott, C./ Schäfer, H.-B., Schmerzensgeld bei Körperverletzungen, JZ 1990, 563 ff.
Der Ausdruck “Schäden” wird hier nur als Kürzel benutzt. Es sei nochmals daraufhingewiesen, daß es nicht um die Ermittlung und Bewertung aller Schäden schlechthingehen kann. Es geht um die bei optimalem Vorsorgeniveau des Geschädigten noch entstehenden Schäden zuzüglich dieser Vorsorgeaufwendungen abzüglich jener Schäden und Vorsorgeaufwendungen, die nach dem Reziprozitätsprinzip unbeachtlich sind. Vgl. a.a.O. unter Abschnitt B.
Zum Problem des Ausgleichs von Forschungskosten, die im Zusammenhang von Genehmigungsverfahren zum Nachweis der Umweltverträglichkeit von Pflanzenschutzmitteln von einem Unternehmen aufgewendet worden sind BGHZ 107, 117. Einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich hält der BGH nicht für begründbar. Der Ausgleich in solchen Fällen ist nunmehr gesetzlich geregelt, § 13 PflanzenschG i.d.F. vom 15.9.1986.
Vgl. dazu Panther, S., Haftung als Instrument einer präventiven Umweltpolitik, a.a.O. S.85 ff.
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Ott, C., Schäfer, HB. (1993). Unternehmenspublizität, Umweltschadensbilanz und Haftung für Umweltschäden. In: Ott, C., Schäfer, HB. (eds) Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts. Physica, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58077-2_16
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