Zusammenfassung
Therapieentscheidungen zählen zu den problematischsten und bedeutendsten Verantwortlichkeiten des Arztes. Sie sind jedoch nicht allein ärztliche Angelegenheit, sondern im anzustrebenden Idealfall das einvernehmliche Ergebnis einer konstruktiven partnerschaftlichen Besprechung zwischen Arzt und Patient.1418 Der Patient bedarf zunächst des fachlichen Rats und Beistands des Spezialisten, um sich mit dem gegebenen physiologischen Krankheitsbild, den ärztlichen Behandlungsvorschlägen und deren etwaigen komplexen, zugleich aber lediglich prognostizierbaren Folgen vertraut zu machen. 1419 Da der Patient die Konsequenzen der gegebenenfalls folgenschweren Therapieentscheidung in eigener Person trägt und im Regelfall nur er allein seine persönlichen Prioritäten und Wertvorstellungen kennt, kommt grundsätzlich ihm die Letztentscheidungskompetenz über die Behandlung zu. Diese Selbstbestimmung1420 konkretisiert das Werteverhältnis und somit gerade auch das Verfügungsinteresse des Patienten am eigenen Körper wie an der Gesundheit und damit - neben dem Vorgehen lege artis - die Angemessenheit der medizinischen Behandlung.1421 Das verfassungsrechtlich verbürgte Recht aufkörperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 GG, das hiermit eng verflochtene allgemeine Persönlichkeitsrecht und die in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Menschenwürde1422 berechtigen den Patienten, selbst über seinen Körper und seine Gesundheit zu entscheiden. Die wirksame Einwilligung in eine lege artis durchgeführte medizinische Behandlung;t den Handlung-und Erfolgsunwert des Tatbestandes der Körperverletzung entfallen.1423
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Tag, B. (2000). Die autonome Einwilligung. In: Der Körperverletzungstatbestand im Spannungsfeld zwischen Patientenautonomie und Lex artis. Veröffentlichungen des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim, vol 5. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-57034-6_14
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