Zusammenfassung
Begonnen sei hier mit einer terminologischen Klarstellung: Die Begriffe Unrecht und Rechtswidrigkeit sind keine Synonyme, die ohne Bedenken gegeneinander ausgetauscht werden können. Nach der im Anschluß an Welzel730 heute weitgehend anerkannten731 Differenzierung bezeichnet die Rechtswidrigkeit eine Eigenart des unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigenden Verhaltens, nämlich seinen Widerspruch zur Rechtsordnung, während der Begriff des Unrechts das rechtswidrige, aus Tatbestand und Rechtswidrigkeit geformte Gesamtverhalten als solches beschreibt.
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Tag, B. (2000). Verhältnis von Tatbestand und Rechtswidrigkeit. In: Der Körperverletzungstatbestand im Spannungsfeld zwischen Patientenautonomie und Lex artis. Veröffentlichungen des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim, vol 5. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-57034-6_10
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