Zusammenfassung
Wie bereits in der Einleitung ausgeführt wurde, richtet sich der vorliegende Band insbesondere an Studierende interdisziplinär ausgerichteter umweltwissenschaftlicher Studiengänge und soll ihnen den Einstieg in das Umweltrecht (gemeint ist hier das öffentliche Umweltrecht) ermöglichen. Die Grundlagen des Umweltrechts bilden zum einen das Staats- und Verwaltungsrecht und zum anderen das Verwaltungsverfahrens-und -prozeßrecht. So müssen Umweltschutzmaßnahmen beispielsweise nicht nur auf ihre Grundrechtsrelevanz, sondern auch im Hinblick auf die erfolgte Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern untersucht werden. Zudem bedient sich auch die Umweltverwaltung sämtlicher Handlungsformen der Verwaltung und arbeitet, ebenso wie die übrigen Verwaltungen, noch immer ganz überwiegend mit dem Instrument des Verwaltungsakts, dessen Erlaß wiederum ein bestimmtes Verfahren vorauszugehen hat. Schließlich ist auch im Umweltbereich die Frage des Rechtsschutzes gegen fehlerhafte Verwaltungsentscheidungen von größter Bedeutung. Bereits diese wenigen Beispiele dürften verdeutlichen, daß ein zutreffendes Verständnis von Umweltrecht nur gewonnen werden kann, wenn man sich zuvor mit seinen Staats- und verwaltungsrechtlichen sowie Verfahrens- und -prozeßrechtlichen Grundlagen vertraut macht. Aus diesem Grunde werden diese Rechtsbereiche dem im fünften Beitrag behandelten Umweltverwaltungsrecht in einem ersten und zweiten Beitrag vorangestellt.
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Notes
Auf Aufbau und Funktionen der obersten Bundessorgane (Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung) wird im folgenden ebenso wie auf diejenigen der obersten Landesorgane mangels unmittelbarer Relevanz für das Umweltrecht nicht näher eingegangen.
Unter einem subjektiven Recht versteht man im öffentlichen Recht die dem einzelnen zustehende Befugnis, vom Staat die Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung zu verlangen, wobei dieser Rechtsanspruch notfalls gerichtlich durchgesetz werden kann.
Bei schlichten Personenmehrheiten (z. B. Erben-und Lottogemeinschaften) sind dagegen nur die einzelnen (natürlichen) Personen grundrechtsberechtigt.
Zutreffend wäre es auch, nicht von einer Grundrechtsschranke auszugehen, sondern hierin bereits eine Begrenzung des Schutzbereichs des Grundrechts zu erblicken.
Durch ein Gesetz wird ein Grundrecht beschränkt, wenn das Gesetz selbst die Beschränkung vornimmt; aufgrund eines Gesetzes wird ein Grundrecht beschränkt, wenn das Gesetz die Verwaltung dazu ermächtigt, in ein Grundrecht einzugreifen.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip wird noch anhand von Fallbeispielen erläutert.
Von einer herrschenden Meinung (h. M.) spricht man, wenn sie von dem (ganz) überwiegenden Teil der juristischen Literatur und/oder Rechtsprechung geteilt wird.
Die dem Begriff der „Rechte anderer“ unterfallenden subjektiven Rechte werden, ebenso wie das „Sittengesetz“, schon vom Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung mitumfaßt, weshalb ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt.
Zur Bestimmung dessen, was wesentlich ist, ist es z.T. hilfreich, zu fragen, ob die Personen oder Personengruppen unter einem gemeinsamen Oberbegriff gefaßt werden können.
Privatnützigkeit liegt vor, wenn die Nutzung des Eigentums nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern (auch) im Interesse eines Bürgers erfolgt.
Im übrigen ist zu beachten, daß dem Begriff des Eigentums alles unterfällt, was das einfache Recht als Eigentum definiert (Wandelbarkeit des Eigentumsbegriffs).
Im einzelnen ist hier vieles streitig. Insbesondere verliert die Ansicht, die den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt, an Boden seitdem das B VerfG in seiner Naßauskiesungsentscheidung die Richtigkeit dieser Ansicht in Frage gestellt hat.
Hier greift vielmehr Art. 2 Abs. 1 GG ein, siehe bereits oben, 3.2.4.1.
Ein offenkundiger Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 20a GG liegt z. B. vor, wenn der Gesetzgeber trotz gravierender Notwendigkeit keine oder nur offensichtlich ungeeignete Maßnahmen ergreift oder er einen Kernbereich des Umweltschutzes, wie die Luftreinhaltung, gänzlich aus seinem Tätigkeitsbereich ausschließt oder Art. 20a GG bei Verwaltungsentscheidungen völlig außer Betracht bleibt.
Nach h. M. sind die Länder schon dann von der Rechtsetzung ausgeschlossen, wenn das Bundesgesetz eine Ermächtigung zum Erlaß einer die fragliche Materie regelnden Rechtsverordnung enthält, BVerwG, NJW 1988, 1161.
Art. 72 GG a.F. räumte dem Bund ein Gesetzgebungsrecht ein, „soweit ein Bedürfnis nach einer bundesgesetzlichen Regelung besteht, weil (…) die Wahrung der Rechts-und Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhätnisse, (…) sie erfordert.“
Nur ganz ausnahmsweise, wenn sich die Weisung oder Aufsichtsmaßnahme des Bundes ihrerseits rechtswidrig oder mißbräuchlich ist, z. B., weil das Land zu einem schlechterdings unver-antwortlichen Verwaltungshandeln veranlaßt werden soll, können die Länder die Ausführung der Weisung verweigern.
Die Darstellung des Allgemeinen Verwaltungsrechts erfaßt nicht das gesamte Rechtsgebiet sondern beschränkt sich bewußt auf die Vermittlung der Materien, die für das Verständnis des Öffentlichen Umweltrechts von besonderer Relevanz sind.
Die unmittelbare Geltung des primären Gemeinschaftsrechts ist, ebenso wie sein Vorrang vor bundesdeutschem Recht, Folge der gem. Art. 24 Abs. 1, 23 GG erfolgten Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU. Gerade für den Grundrechtsbereich war der Vorrang des primären Gemeinschaftsrechts lange umstritten. Der Streit kann aber durch die sogenannte Solange-II-Entscheidung des BVerfG vorläufig als geklärt angesehen werden, vgl. BVerfGE 73, 339.
In Niedersachsen z. B. sind die an den Erlaß einer Verordnung zu stellenden Anforderungen in Art. 43 Nds.Verf. geregelt.
Hierbei handelt es sich nicht selten um politische Erwägungen. Besteht also die Wahl zwischen mehreren rechtmäßigen Handlungsformen, so kann die Kommune über die Bezirksregierung angehalten werden, sich entsprechend den politischen Vorstellungen der Landesregierung zu verhalten.
Zugunsten der Behörde wirkt die Bestandskraft bei belastenden Verwaltungsakten, zugunsten des Bürgers bei begünstigenden Verwaltungsakten.
Obgleich es sich bei der sog. modifizierten Auflage weder um eine Auflage noch um eine Bedingung oder eine sonstige Nebenbestimmung handelt, wird sie im Zusammenhang mit den Nebenbestimmungen behandelt, weil sie große Ähnlichkeit zu ihnen aufweist und von ihnen abgegrenzt werden muß.
Die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 48 VwVfG und der Widerruf eines Verwaltungsakts nach § 49 VwVfG sind selbst Verwaltungsakte. Sie müssen selbst rechtmäßig sein, also den formellen Anforderungen an einen Verwaltungsakt genügen und von § 48 VwVfG bzw. § 49 VwVfG gedeckt sein, d. h. die Tatbestandsvoraussetzungen dieser — als Ermächtigungsgrundlagen fungierenden — Vorschriften erfüllen.
§ 48 VwVfG erfaßt nach ganz h. M. die von Beginn an — also schon bei Erlaß — rechtswidrigen Verwaltungsakte, also nicht diejenigen, die erst später rechtswidrig geworden sind; diese unterfallen § 49 VwVfG, siehe auch § 49 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwVfG.
Die §§ 48, 49 VwVfG betreffen die Aufhebung wirksamer (also nicht nichtiger) Verwaltungsakte. Sie regeln nicht nur die Aufhebung bestandskräftiger, sondern auch die Aufhebung noch anfechtbarer Verwaltungsakte. Die mit einem bestandskräftigen Verwaltungsakt einhergehende Rechtssicherheit ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Die Widerrufsvorschrift des § 49 VwVfG ist nach ganz h. M. auf rechtswidrige Verwaltungsakte analog anwendbar (Erstrecht-Schluß).
Auch hier hat die Behörde, zumal die Unterschiede nur gradueller Natur sind, die Wahl, ob sie den Verwaltungsakt als ursprünglich rechtswidrig zurücknehmen oder ihn aufgrund veränderter Verhältnisse widerrufen möchte, Kopp, VwVfG, § 49, Rn. 38.
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Schulz, C. (2001). Staats- und Verwaltungsrecht. In: Brandt, E. (eds) Rechtswissenschaften. Studium der Umweltwissenschaften. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-56873-2_3
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