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Die auctoritas patrum im Zusammenwirken der Institutionen

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Auctoritas patrum

Zusammenfassung

Nur wenige Anhaltspunkte aus literarischen und rechtlichen Quellen der späten Republik und der frühen Prinzipatszeit stehen für einen Rekonstruktionsversuch der rechtlichen Bedeutung der auctoritas patrum zu Beschlüssen der comitia centuriata und der noch früheren, bis in die Königszeit zurückreichenden Kurienversammlung (comitia curiata) zur Verfügung. Einer sicherlich sehr weit zurückreichenden Tradition folgend hat Cicero in seiner staatstheoretischen Schrift die rechtliche Bedeutung der auctoritas patrum in der frühen Republik so definiert: Um die Macht der Nobilität1 zu erhalten, war es von entscheidender Bedeutung, populi comitia ne essent rata nisi ea patrum adprobavisset auctoritas (Cic. rep. 2, 6). Komitialbeschlüsse waren also nur rechtsgültig, wenn sie die patres gebilligt hatten.2 Livius überliefert zum angeblichen Wahlakt in der Königszeit3, ein ähnliches Verfahren, decreverunt (patres) enim ut cum populus regem iussisset, id sic ratum esset si patres auctores fierent. Weiter führt er aus, hodie quoque in legibus magistratibusque rogandis usurpatur idem ius, vi adempta: priusquam populus suffragium ineat, in incertum comitiorum eventum patres auctores fiunt (Liv. 1, 17, 9). Livius bestätigt also die allgemein formulierte Definition Ciceros, fügt aber noch hinzu, dass zu seiner Zeit dieses (patrizische) Recht, obgleich es formell noch bestand, politisch bedeutungslos geworden war (in incertum comitio-rum eventum). Ferner ist vom gleichen Autor der ungefähre Wortlaut der bekannten lex de auctoritate patrum des Diktators Q. Publilius Philo aus dem Jahr 339 überliefert, ut legum quae comitiis centuriatis ferrentur ante initum suffragium patres auctores fierent (Liv. 8, 12, 15).

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Notes

  1. Zu dem hier von Cicero anachronistisch verwendeten Begriff der nobilitas s. Hölkeskamp, Entstehung, bes. 31–40.

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  2. Vgl. Cic. rep. 2, 25; Serv. Aen. 9, 190 Prius enim iubebat aliquid populus postea con-firmabat senatus.

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  3. Wie der König bestimmt wurde, ist nicht bekannt. Ausgeschlossen ist aber die Wahl durch das Volk und die Ernennung durch den Vorgänger; wahrscheinlich wurde er inauguriert, Liv. 1, 18, 6 ff.; Ennius b. Cic. div. 1, 107; Kunkel, Kl. Sehr. 345 ff.; ders., ZRG 72, 1955, 312; Meyer, Röm. Staat, 12. 470, A. 29. Bemerkenswert ist, dass Livius die später praktizierte patrizische Bestätigung der Wahlen durch einen Senatsbeschluss einrichten ließ (patres decreverunt); ein Beleg dafür, dass man sich auch in der Tradition den Senat der Königszeit als eine mächtige, die römische Politik bestimmende Körperschaft vorgestellt hat. Zu spekulativ Mannino, Auctoritas 7–57 und Wittmann, ZRG 100, 1983, 573 ff.

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  4. Vgl. auch vir. ill. 33. Zur These von B. L. Twyman, The Consular Elections for 216 B.C. and the Lex Maenia de Patrum Auctoritate, Class. Phil. 79 (1984) 285 ff., dass die auctoritas patrum bei Wahlen durch den interrex ausgesetzt wurde, s. u. S. 151 ff.

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  5. Mommsen, RF I 218 ff; Biscardi, BIDR 48, 1941, 403 ff.; bes. 404, A. 3 u. 4. mit ält. Lit. = AP 9 ff, bes. 9, A. 1 u. 2; Bleichen, LP 296 ff; Cic. dorn. 14, 38; G. Branca, Iura 20, 1969, 49–51; Liv. 6, 41, 10; 6, 42, 10 [patricii se auctores futuros negabant, nach der Wahl des L. Sextius de plebe primus consul); Liv. 6, 42, 14; 8, 12, 15; Dion. Hal. 2, 14, 3. Wie sich der römische Senat seit Vertreibung der Könige tatsächlich zusammensetzte wissen wir nicht. Aber nach den geringen Hinweisen (s.u.) kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es auch in der Zeit vor den XII-Tafeln dem einen oder anderen Plebejer gelungen ist, die Aufnahme in den patritisch beherrschten Senat zu erreichen, Zur Ausbildung des Patriziats s. P. Ch. Ranouil, Recherches sur le Patriciat (509–366 avant J.-C. Paris 1975 1 ff u. J.-Cl. Richard, Les origines de la plèbe romaine, B.E.F.A.R. 232, Éc. Fr. de Rome 1978, bes. 484 ff); A. Giovannini, Mus. Hel. 42, 1985, 28 ff. Hält man sich andererseits die patrizischen Privilegien des Interregnums und der auctoritas patrum (Zon. 7, 9, 8 = Boiss. I p. 23.) vor Augen, ist wenigstens für die Königszeit ein solcher rein patrizischer Senat durchaus vorstellbar. Im Ausdruck patres conscripti bezeichnet patres die patrizischen Mitglieder des Senats, während es sich bei conscripti um diejenigen Plebejer gehandelt haben dürfte, die später (möglicherweise ohne Bekleidung eines Amtes) in den Senat aufgenommen wurden. Einen Senatssitz setzte damals noch keineswegs ein Amt voraus, dazu vorerst W. Kunkel, Röm. Rechtsgeschichte, Köln, Wien 199012, 29 f.

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  6. Giovannini (Mus. Hel. 42, 33) ist darin zuzustimmen, dass die alte Formel patres auctores fiunt (Liv. 1, 17, 9–10; 6, 41, 10; 8, 12, 6; u.a.) auf einen ursprünglich sakralrechtlichen Zusammenhang verweist. Dabei sind die Patrizier als ‘Vermittler’ des Zuspruchs der Götter für eine Handlung des Gesamtvolks zu verstehen. Nicht mehr zu folgen ist Giovannini (S. 35) jedoch, wenn er behauptet, dass auctoritas patrum, auctoritas augurum und das ius auspicii der Magistrate ein und dasselbe gewesen sein soll. Abgesehen davon, dass das ius auspicii der Magistrate und die patrizische auctoritas sowohl formal als auch inhaltlich zwei gänzlich verschiedene Akte kennzeichnen, wird auch der inhaltliche Wandel des Begriffs auctoritas patrum zu wenig berücksichtigt.

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  7. Liv. 6, 42, 10. Nach der traditionellen Überlieferung erreichten die Plebejer zum ersten Mal die Diktatur 356 (Liv. 7, 17, 6), das Konsulat 366 (Liv. 6, 42, 9), die Prätur 337 (Liv. 8, 15, 9), die Zensur 332 (Liv. 8, 17, 11 mit 8, 12, 16).

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  8. Vgl. u. S. 83 ff.

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  9. Zon. 7, 9, 8 = Boiss. I p. 23 (vgl. Serv. Aen. 1, 426) datiert ihre Aufnahme in den Senat bereits unter dem König Servius Tullius; Liv. 2, 1, 10 (vgl. Fest. p. 304 L) und Dion. Hal. 5, 13 (vgl. Plut. Quaest. Rom. 58) verlegen die Aufnahme erst an den Anfang der Republik.

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  10. Insofern wäre auch die Formel patres conscripti ein Hinweis darauf, dass es sich bei conscripti um Plebejer gehandelt hat, die auch vor der lex Ovinia (utcensores ex omni ordine optimumque curiatim in senatum legerent, Fest. p. 290 L); Cic. Cluent. 43, 121; (Zon. 12, 19, 7) Senatsmitglieder gewesen sind; in Auswahl: Siber, Festschrift Böhmer, 26 f., Meyer, Röm. Staat 73 f., Momigliano, JRS 53, 1963, 95–121,Biscardi, BIDR 48, 404 ff. = AP 9 ff, Kienast, BJb 175, 1975, 83–112. Es ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass einzelne Plebejer bereits in den Jahren 444–367 als sog. Konsulartribune (tribuni militum consulari potestate) tätig waren, auch wenn es sich bei den für diesen Zeitraum in den Fasten erscheinenden plebejischen Namen zum überwiegenden Teil um Interpolationen zu handeln scheint; zum Jahr 444 beispw. Liv. 5, 12, 9, dazu Ogilvie, Com. Liv. 652, Pinsent, Military Tribunes 34 ff, bes. 41 f., 50. Auch 403 sollen im Krieg gegen Veii 403 reiche Plebejer als equites equo private die equites equo publico (Patrizier) unterstützt haben, Liv. 5, 7, 5, Ogilvie, Com. Liv. 641 f., Fest. p. 6, 22; 36, 16 L, A. Alföldi, Der frühröm. Reiteradel und seine Ehrenabzeichen, ND. Roma 1979, S. 106, 115, 117.

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  11. Gell. 15, 27, 5; H. Last, JRS 35, 1945, 30 ff; A. Momigliano, JRS 53, 108 ff; bes. 112; Kunkel, ZRG 72, 308–309; D. Kienast, BJb. 175, 1975, 95; Bleichen, LP 72.

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  12. Dazu grundlegend Magdelain, Imperium 1 ff.; H. S. Versnel, Triumphus, Leiden 1970, 319 ff. In vordezemviraler Zeit werden die comitia curiata auch bei Kriegserklärungen als populus Romanus beteiligt gewesen sein Liv. 1, 32, 13; Gell. 16, 4, 1; Siber, RVR 28; Bleichen, LP 72 ff, 106 f.; DahlheimStruktur und Entwicklung des röm. Völkerrechts, München 1968, 171 ff.; Ziegler, ANRW I 2, 102 ff; zu weiteren Funktionen der comitia curiata noch Mommsen StR III 89 ff, Liebenam, RE 4, 1, 1900, 685, s. v. comitia.

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  13. Vgl. auch Liv. 5, 52, 15; zu Cass. Dio 41, 43 s. Magdelain, Imperium, 17 f.

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  14. Magdelain, Imperium, 12 ff; ders., Iura 33, 1982, 38; Kunkel, ANRW I 2, 12, A. 34.

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  15. Wer die lex curiata de imperio eingeholt hat, ist bisher nicht geklärt, Magdelain, Imperium 26 ff. dazu Chr. Meier, ZRG 86,1969, 489; B. Gladigow, ANRW I 2, 1972, 301 f.; Kunkel, HbAW X.3.2.2, S. 96 ff.

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  16. Mommsen, RF I 249; StR I 312; III 1039.

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  17. S. auch Liv. 6, 41, 10 nec centuriatis nec curiatis comitiispatres auetores fiunt.

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  18. Vgl. dazu schon Lange, Röm. Altertümer I, Berlin 1876, 264 ff.

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  19. Siber, Festschrift Böhmer 29; ders., ZRG 57, 1937, 234 ff; RVR 29.

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  20. Nach Kunkel wurde der inaugurierte rex in seiner Herrschaft durch ein “Treuegelöbnis”, das später als lex curiata de imperio nach der Magistratswahl erscheint, bestätigt, Kl. Schr. 351. Siber, Festschrift Böhmer 29 sieht zwar die Kurien als passive Versammlungen bei diesem Akt, er erklärt aber nicht, worin dann die Bedeutung einer von ihm angenommenen auctoritas patrum gelegen hat und für was sie erteilt worden sein soll.

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  21. S. auch A. Guarino, La genesi storica dell’ auetoritas patrum, in: Studi Solazzi 25; Magdelain, Imperium 31 f. ist auf einen möglichen Zusammenhang zwischen der lex curiata und der auctoritas patrum nicht genauer eingegangen. Aus einer eher beiläufigen Bemerkung (31 f.) ist dennoch zu erkennen, dass Magdelain die patrizische Bestätigung bei diesem Akt ausgeschlossen hat; vgl. auch seine Studie ‘Loi à Rome’, Paris 1978, S. 85.

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  22. Anders Branca, Iura 20, 1969, 51. Branca glaubt sich durch diese Stelle in seiner Meinung bestätigt, dass die patrizische auctoritas zur Zeit Ciceros nicht mehr existiert hätte. Der Satzteil ita populus. Romanus brevi temporehabebit (!)neque auctores centuriatorum et curiatorum comitiorum beinhalte dabei nicht die aktuelle Machtstellung der wenigen noch verbliebenen Patrizier, sondern sei auf die nicht mehr vorhandene auctoritas der patrizischen Klasse zu beziehen, “non a un potere attuale di singoli patrizi, ma a un antica prerogativa della classe”. Dass die patrizische auctoritas als formales Verfassungselement auch noch in der Spätzeit existiert hat, wird durch habebit eindeutig gesagt. Dass sie politisch bedeutungslos geworden war (in incertum comitiorum eventum), war die Kehrseite eines zum bloßen Formalismus erstarrten Verfassungselements (Liv. 1, 17,9).

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  23. Cic. dorn. 34–39; Gell. 5, 19, 5–7. Nach den Ausführungen von Magdelain, Loi à Rome 83 f. gegen die recht eigenwillige Interpretation von Bleicken, Kollisionen 353 ff, war der Leiter dieser komitialen Versammlung der pontifex maximus und nicht ein Obermagistrat; ähnlich P. de Francisci, Primordia Civitatis, Roma 1959, 587.

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  24. Vgl. auch Cic. dorn. 34. 36.

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  25. Cic. dorn. 34. 39; Sest. 16; Cass. Dio 39, 11,2 spricht nur vom Vorwurf der Nichtveröffentlichung dieses Aktes, Bleicken, Kollisionen 355; Broughton MRR II, 105; Gelzer, Caesar 69 f.

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  26. Zu dieser Ansicht gelangt auch Magdelain, Loi à Rome 85, s. auch de Francisci, a.a.O. 587, A. 135. Als Vorlage des Gellius dienten offenbar Pontifikalakten und juristische Schriften.

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  27. Zur popularis ratio (volksfreundliche Politik), die in den einschlägigen Quellen häufig mit criminare patres verbunden war vgl. auch Liv. 6, 11,6–7. Für die politische Sprache nachgracchischer Zeit ist auch der unterschiedslose Gebrauch von plebs und populus charakteristisch, Meier, RE Suppl.10, 1965, 550 ff., s. v. populares.

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  28. S. auch Liv. 8, 12, 5 suarum rerum autpartium memor. Die Invektiven gegen ihn werden auch in 8, 13, 1 fortgesetzt, anno insequenti L. Furio Camillo C. Maenio consulibus, quo insignitius omissa res Aemilio, superioris anni consult, exprobaretur (Liv. 8, 12, 15). Anders freilich die Beurteilung des berühmteren Nachfahren M. Aemilius Scaurus, der seit 115 princeps senatus war und von Cicero (Sest. 101) als selbstbewusster Optimat gefeiert, von popularer Seite jedoch als Vertreter der Optimatenclique heftig angegriffen wird, homo nobilis, impiger, factiosus, avidus potentiae, honoris divitiarum ceterum vitia sua callide occultans (Sall. Iug. 15, 4).

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  29. Bereits im Jahr 340, nachdem die ersten Kämpfe mit den Latinern beendet waren, wurde ihr Land, in das auch das privernische miteinbezogen wurde, und der zu Capua gehörende Acker unter römische Kolonisten aufgeteilt (Liv. 8, 11, 13). Die einzelnen Parzellen, in der Größe zwischen 2 und 3 iugera, reichten jedoch nicht aus, um eine Kolonistenfamilie ausreichend ernähren zu können (Galsterer, Herrschaft u. Verwaltung 47 f.). Die soziale Unzufriedenheit der Kleinbauern wird als politischer Hintergrund für die Agitationen des Aemiliers denkbar. Unterstützung seiner Politik könnte er auch durch die 1600 kampanischen Ritter gefunden haben, die nach Galsterer (a.a.O. 74 f.) zur “Oberschicht” aus dem Gebiet des von Rom annektierten ager Falernus zu rechnen sind und die durch die von Rom zugestandene aes hordearium, conubium atque cognationes den plebejischen patroni Roms sozial gleichgestellt worden waren; dazu Liv. 8, 11, 16; 8, 14, 10; ferner Rilinger, Wahlleiter 33. Dass jedoch auf die einzelnen Nachrichten wenig Verlass ist, zeigt Vell. Pat. 1, 14, 4, der nur von Aricia als civitas spricht und die bei Liv. 8, 14 abgehandelten Siedlungsfragen, Bürgerrechtsverleihungen und Koloniegründungen des Jahres 338 auf die Jahre 340, 334 und 333–332 verteilt; Taylor, Voting Districts 61.

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  30. Die wenig gesicherten Kriegsereignisse dieses Jahres bilden allein keine ausreichende Begründung für die Ernennung eines Diktators. Schon ein Teil der älteren Forschung (O. Clason, Röm. Gesch. II (Halle 1876) 250 ff, bes. 252. 303 hat die angeblichen Kriegszüge in Frage gestellt. Danach hat Livius in seinen Erzählungen des für Rom wichtigen Latinerkrieges (340–338) Licinius Macer als Vorlage benutzt, der selbst zwei Berichte (von Fabius Pictor u. Valerius Antias?) kontaminiert hat. Nach Diod.16, 90, 2, der wahrscheinlich ebenfalls den Fabius Pictor als Vorlage benutzt hat, triumphierte T. Manlius Torquatus im Jahr 340 über die Latiner. Livius, resp. Licinius Macer, erwähnen diesen Triumph jedoch nicht, was sich aber aus der bekannten antimanlischen Tendenz plebejischer Berichterstattung erklären würde. Aber auch Dionys (15, 4), der gleichfalls über die Latinerkriege berichtet, weiß von keinen Kämpfen im Jahr 339. Dagegen erscheint der Name des Q. Publilius in den Triumphallisten dieses Jahres; dazu Broughton, MRR I 126, A. 3. Der Triumph, der gewöhnlich am Ende eines Amtsjahres (Juli) stattfand, ist hier jedoch für den 13. Januar angegeben; der Nachricht ist also mit großer Vorsicht zu begegnen; A. Drummond, Historia 27, 1978, 566.

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  31. Münzer (Adelsparteien, 5 f.) hat die Ernennung als “coup d’état” zu erklären versucht. Die Ernennung des Kollegen zum Diktator sei so zu verstehen, dass die Macht beider Konsuln nur auf diesem Wege zu festigen war und ihr Programm (leges Publiliae) gegen eine Anfechtung des Senats zu stabilisieren sei. Für diese Erklärung fehlt aber bei Livius jeder Hinweis; s. auch die kritischen Bemerkungen von Pinsent, Military Tribunes 13 ff; nicht überzeugend Siber, Festschrift Böhmer 32.

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  32. Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, 700 f.

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  33. So z.. B. M. Claudius Marcellus (Konsul 331) i. Jahr 327, Liv. 8, 23, 13–17; dazu aber auch Münzer, RE 3, 2, 1899, 2737 f., Nr. 218. Bekanntlich abdizierte auch der Schreiber Claudius Glicia, bevor er sein Amt als Diktator aufgenommen hatte, in das er 249 von seinem patronus und damaligen Konsul P. Claudius Pulcher ernannt worden war, Liv. per. 19; Suet. Tib. 2. S. auch Liv. 9, 38, 15 = Lic. Mac. frg. 17 (HRR I, p. 305); Cass. Dio frg. 36, 26 (Boiss.) und Liv. 23, 31, 13; Mommsen, StR II 151; Rilinger, Wahlleiter 34, A. 87; Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, 669.

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  34. Der politische Hintergrund und das Ziel dieser Wahldiktatur wird analysiert von Rilinger, Wahlleiter 186–200; Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, 675. Die zwei weiteren Nachrichten, die über eine derartige Diktatorernennung berichten, werden heute grundsätzlich als Interpolationen (des Licinius Macer) anerkannt. Vgl. Pinsent, Military Tribunes 20 ff. Nach Liv. 2, 18, 5 soll im Jahr 501 T. Larcius von seinem Kollegen Postumius Cominius zum ersten Diktator ernannt worden sein; dazu Ogilvie, Com. Liv. 281 f. Dion. Hal. 6, 2, 3 erwähnt das gleiche Verfahren im Jahr 496. T. Verginius ernennt seinen Kollegen A. Postumius zum Diktator. Nach Liv. 2, 21,2–4 muss Verginius jedoch abdizieren, bevor er die Ernennung durchführen konnte, quia collega dubiae fidei fuerit. Dass die Erzählung nicht historisch ist, bleibt für die Schilderung des Verfahrens belanglos; Ogilvie, Com. Liv. 290 f.

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  35. S. auch Rilinger, Wahlleiter 34, A. 84.

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  36. Ebenso E. Siena, Stud. Rom. 4, 1956, 512; De Martino, Stor. cost. rom. I 440.

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  37. Vgl. auch die in Liv. per. 11 geschilderten Umstände, die zur Diktatur des Q. Hortensius im Jahr 287 führten.

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  38. Vgl. auch Liv. 9, 26, 21.

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  39. Zu seinen verschiedenen Ämtern Broughton, MRR I 126, 3; A. Stein, RE 23, 2, 1959, 1912 ff, Nr. 11. Schon in der Frühzeit sollen die Publilii Vorkämpfer für die politischen Rechte der Plebs gewesen sein. So war ein gewisser Volero Publilius angeblich rogator der bekannten lex de plebeiis magistratibus des Jahres 471, Liv. 2, 56; Rotondi, Leges 197 f., Flach, Gesetze 89 ff. Dieser Publilier wird auch unter den Namen der von einem Teil der Forschung angezweifelten Konsulartribunen der Jahre 400/399 aufgeführt; Bleicken, Volkstribunat 12, A. 1.; Pinsent, Military Tribunes 37 f. hält Volero Publilius, wie alle anderen plebejischen Namen in den Fasten zu diesem Jahr, für Interpolationen. Ein Q. Publilius, tribunus plebis im Jahr 384, erreichte zusammen mit seinem Kollegen M. Menenius Verurteilung und Hinrichtung des wegen Hochverrats angeklagten M. Manlius Capitolinus, Liv. 6, 19 f. Es wird nicht ausgeschlossen, dass es sich bei diesem Publilier um den Vater des Q. Publilius Philo gehandelt hat. In seiner Ämterhäufung ist Q. Publilius nur noch mit dem Plebejer C. Marcius Rutilus vergleichbar, Konsul 357, 352, 344, 342, Diktator 356, Censor 351.

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  40. Zur Würdigung des Q. Publilius als Politiker und Militär Liv. 9, 26, 21 Publilius etiam Philo multiplicatis summis honoribus. Taylor, Voting Districts, 51 schloss nicht aus, dass Q. Publilius auch Vorstreiter bei der Einrichtung der tribus Poplilia im Jahr 358 gewesen ist. Die Einrichtung der Landtribus betraf v.a. die römischen Kleinbauern (proletarii, capite censi), die durch Zuteilung an Grund und Boden nicht nur eine existentielle Sicherung, sondern auch begrenzte politische Rechte (Stimmrecht) erhielten (Taylor, a.a.O. 7 ff.). Den plebejischen patroni erwuchsen daraus potentielle Wählerschaften. Dazu bietet die erste lex de ambitu des Jahres 358 einen deutlichen Hinweis, Liv. 7, 15, 12–13 (Taylor, a.a.O. 14; Galsterer, Herrschaft und Verwaltung 26 ff). Man wird den Publilier zu denjenigen plebejischer patroni zurechnen dürfen, die in diesen Jahren die neugegründeten Tribus für ihre eigene politische Karriere nutzen konnten.

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  41. Liv. 7, 21, 4 ff. Die Arbeitsgrundlage der Kommission bildete wahrscheinlich eine lex: sed aliae leges ex quibusdam causis constitueruntidem lex Marcia adversus faeneratores, ut si usuras exegissent, de his reddendis iniectionem cum eis ageretur (Gai. inst. 4, 23). Öffentliche Gelder waren also nur solchen Schuldnern zu gewähren, die für eine spätere Rückzahlung ausreichende Garantien bieten konnten. Private Gläubiger wurden dazu angehalten, Grund und Boden oder andere Objekte, außer Geld, zu der der ausgeliehenen Summe entsprechenden Schätzung (durch die Kommission) anzunehmen; Broughton MRR I 126. Eher in diese Jahre als in das 5. Jh. gehört der Bericht des Dion. Hal. 5, 69.

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  42. Liv. 7, 21, 6 nennt zwar einen T(itus) Aemilius, da aber in dieser Zeit ein Praenomen Titus für die gens Aemilia ausgeschlossen wird, wird es sich hier um eine Verschreibung handeln, Broughton, MRR I, 126, A. 3.

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  43. Liv. 7, 21, 6 meriti aequitate curaque sunt, ut per omnium annalium monumenta celebres nominibus essent. Da C. Duillius als erster von Livius genannt wird und nicht Q. Publilius, war ersterer Leiter der Kommission und nicht Q. Publilius, wie Taylor, Voting Districts 55 irrtümlich gemeint hat; Münzer, Adelsparteien, 28; Broughton, MRR I 126.

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  44. Liv. 7, 21, 1 ff. Wie unsicher und wechselvoll die politische Szene dieser Zeit war, zeigt das nachfolgende interregnum, das mit der Wahl von zwei patrizischen Konsuln beendet wurde, Liv. 7, 22, 1 ff. Erst nach 342 hat sich die lic.-sex. Rogation für das Konsulat entgültig durchgesetzt.

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  45. Liv. 8, 15, 9: Eodem anno Q. Publilius praetor primus de plebe adversante Sulpicio consule, qui negabat rationem eius re habiturum, est factus, senatu, cum in summis imperils id non obtinuisset, minus inpraetura intendente. Vgl. auch Cic. Brut. 55. Zur Behauptung Rilingers, Wahlleiter 176, A. 11, dass der Wahlleiter den Publilier als Kandidaten aus einer ihm vorliegenden Liste heraus nicht renuntiieren wollte, vgl. Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 74 f. Das Verhalten des Sulpicius entsprach jedoch — wenn historisch — keinesfalls der bestehenden Regel. Von einer patrizischen Opposition gegen die Pläne des Plebejers wird sonst nichts weiter gesagt.

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  46. Degrassi, FC 95.

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  47. Broughton, MRR I, 140. Die Begründung, mit der der Aemilier angeblich zum dictator comitiorum habendorum causa ernannt wurde, erscheint mir in der Tat etwas befremdlich. Demnach soll der Senat einen weiteren Feldzug gegen die Sidiciner angeordnet haben, die aber bereits von beiden Konsuln dieses Jahres besiegt worden waren und über die der eine von ihnen schon triumphiert hatte. Der Senat wollte damit angeblich erreichen, dass auch der andere Konsul am Ruhm teilnehmen sollte (Liv. 8, 16, 11).

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  48. Broughton, MRR 1,152.

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  49. Broughton, MRR 1,156.

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  50. Taylor, Voting Districts 12; bes. 50 ff; Pinsent, Military Tribunes, 47 f. verweist auf Fest. 233 L, wonach im Jahr 358 die tribus Popillia (oder Poblilia, Publilia, Abk. bei Fest. a.a.O. POP) eingerichtet wurde; vgl. auch Broughton, MRR I, 116. Zur Zensur des Q. Publilius weiteres bei Suolahti, The Roman Censors, Helsinki 1963, 206 ff.

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  51. Bleickens zweifelt (LP 94 f., A. 22) an der Geschichtlichkeit der lex de censore plebeio creando. Es gibt aber keinen plausiblen Grund, warum das Gesetz nicht historisch sein sollte. Wenn man nicht annehmen will, dass der Wahlleiter von 337 nur aus eigensüchtigen Motiven den bereits zum Prätor gewählten Publilier nicht renuntiieren wollte, wird aus diesem Behinderungsversuch klar, dass wenigstens ein Teil der Patrizier damals noch keineswegs gewillt war, die Ämter kampflos den Plebejern zu öffnen. Dies wird besonders für die Zensur gegolten haben, denn sie war neben dem Konsulat doch dasjenige Amt, das mit einem besonders hohen Sozialprestige verbunden war. Eine gesetzliche Absicherung des Zugangs zu diesem Amt durch den Plebejer Q. Publilius ist daher durchaus einsichtig.

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  52. Zuerst hatte C. Maenius eine antirömische Verschwörung in Capua zu untersuchen, in die auch römische Senatoren verwickelt gewesen sein sollen (Liv. 9, 26, 8); genauer Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, S. 684 f. Vielleicht hat die Vorlage des Livius (oder er selbst) das 4. Konsulat des Q. Publilius deshalb nicht erwähnt, weil er in die coitiones dieses Jahres (trotz des Freispruchs?) tatsächlich verwickelt gewesen ist und eine nähere Darstellung (auch der Konsulatsführung) seinem makellosen Gesamtbild geschadet hätte. Zur quaestio Maeniana s. auch Rilinger, Chiron 8, 1978, 291 ff.

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  53. Vgl. auch Liv. 8, 11, 13 zum Jahr 340.

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  54. S. Develin, Practice of Politics 59–63, 96 ff., 105 ff. gegen Münzer, Adelsparteien, 34 ff., bes. 38. Für den von Develin untersuchten Zeitraum sind die Thesen Münzers nicht mehr haltbar; Hölkeskamp, Entstehung, 47 ff; bes. 55 ff; Meier, RPA XXXII–XLII.

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  55. Dass sich die Patrizier seit 367/6 immer wieder darauf verstanden, mit Hilfe von Wahldiktaturen (Liv. 7, 22, 10–11; nach Rilinger, Chiron 8, 282, A. 173 seit 351 eingeführt) und interregna aufstrebende Plebejer an der Übernahme des Konsulats zu hindern, zeigen die Jahre 355–351, 349, 345 und 343, die ohne Berücksichtigung des Kompromisses von 367 rein patrizische Konsulpaare zeigen. Von 361–342 erscheinen in den Eponymen-Listen nur vier plebejische Familiennamen, während nach 342–331 jährlich ein neuer plebejischer Name angegeben ist. Bis zum Jahr 342 (lex Genucia) bildeten auch die Iteration des Konsulats und die gleichzeitige Ausübung zweier Ämter im gleichen Jahr Möglichkeiten, den Zutritt der homines novi in den Senat erheblich zu erschweren. Liv. 7, 42, 1 f.; Münzer, Adelsparteien, 32 f.; Rilinger, Chiron 8, 256 ff.

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  56. Von Taylor, RVA 62 werden im späten ersten Jahrhundert noch 12 patrizische gentes gezählt.

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  57. Vgl. auch Dion. Hal. 2, 14, 3.

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  58. Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 218, A. 409.

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  59. So z.. B. die Beschlussfassung einer Heeresversammlung vor Sutrium, Liv. 7, 16, 7–8, ein aus spätrepublikanischer Sicht verstandener Bruch mit dem mos; s. S. 48 f.

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  60. Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 319, A. 76 gegen Bleicken, LP 297 ff. In Analogie zur auctoritas tutoris bei Rechtsgeschäften (Gai. inst. 3, 107) vgl. XII-Tafelsatz (XII tab. 3, 7) adversus hostem aeterna auctoritas (esto) (Düll).

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  61. Liv. 7, 41, 9 (= Zon. 7, 25, 9) auctoribus patribus tulit adpopulum in luco Petelino, ne cui militum fraudi secessio esset (Rotondi, Leges 225 f.); Liv. 3, 59, 5 multique erant, qui mollius consultum dicerent, quod legum ab iis latarum patres auctores fuissent; Liv. 6, 42, 14 patres auctores omnibus eius anni comitiisfiérent; Liv. 7, 16, 7–8 patresea lege auctoritas fuerunt.

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  62. S. u. S. 88 ff. Mit starkem Widerstand ist auch bei der Ernennung des ersten plebejischen Diktators im Jahr 356 zu rechnen, Liv. 7, 17, 6–10.

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  63. Dies könnte ein Grund sein für das Schweigen der Quellen bis 367, die von keiner auf diese Weise zustande gekommenen Annullierung der Zenturiatbeschlüsse zu berichten wissen.

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  64. R. E. A. Palmer, The Archaic Community of the Romans, Cambridge 1970, 252.

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  65. Wie tief die Veränderungen in dieser Zeit nicht nur das staatliche Leben, sondern auch die private Sphäre, den “Gesamthaushalt sozialer Funktionen” getroffen hat, betont Heuß, ZRG 64, 1944, 128 ff. m. Lit.

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  66. Dass die auctoritas patrum (maximum autem et praestantissimum in re publica ius est augurum cum auctoritate coniunctum, Cic. leg. 2, 31; Mommsen, StR III, 367) einmal eine rituelle Sanktionierung magistratischer Handlungen war, ist aus der Etymologie des Begriffs augere zu erschließen, vgl. Mannino, Auctoritas 1–7.; M. Morani, Augurium, augur, augustus: una questione di metodo, Glotta 42, 1984, 65–71; M. Elster, Studien zur Gesetzgebung der frühen röm. Republik (Frankfurt 1976), 68 f., zuletzt Magdelain, Ius arcaique, MEFRA 98, 1986, 268–272.

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  67. Cic. leg. 2, 31; 2, 14.

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  68. Zur lex Hortensia (Lael. Felix b. Gell. 15, 27, 4) vgl. Niccolini, FTP, 81 ff; Bleichen, Volkstribunat, 18 ff.

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  69. Die sog. lex Valeria Horatia de plebiscitis (Liv. 3, 55, 3), die bereits im Jahr 449 zum erstenmal die Forderung nach Allgemeinverbindlichkeit der plébiscita festgehalten haben soll, ist nach der neueren Forschung eine annalistische Erfindung, Biscardi AP 81, Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 537, Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, S. 608 f., Flach, Gesetze 213 ff.

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  70. Die Geschichtlichkeit der lex Publilia wird von einem Teil der Forschung in Frage gestellt. Für historisch halten sie Staveley, Athenaeum 33, 1955, 3 ff.; ders., Greek and Roman Voting Elections 130 f.; ähnlich Ogilvie, Com. Liv. 498 f.; De Martino, Stor, cost. rom. I, 2, 1958, 316 ff., II 132; Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, 582, A. 95, u. ö.; dagegen etwa Ungern-Sternberg, Capua 104, A. 96 mit weit. Lit.

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  71. Bleicken, Volkstribunat, 23 f. ist der Meinung, dass das ius senatus habendi und damit das ius referendi, letzteres sogar in einem eigenen Artikel, erst durch die lex Hortensia eingeführt wurde; so auch Mommsen, StR II 316; vgl. jedoch RF I 231, wo er noch dieses Recht der Zeit nach 366 zuschreibt. Zur Entwicklung der einzelnen tribunizischen Rechte vgl. Zon. 7, 15, 8 u. Mommsen, StR III, 862, A. 1.; Bleicken, Volkstribunat, 24 ff. Waren die plebiscita vor 287 keine bloßen Resolutionen, sondern, unter vorheriger Befragung des Senats, leges, dann ist das Relationsrecht der Tribune nicht mit der lex Hortensia eingeführt worden, sondern wurde bereits vorher angewendet, Hinweise dazu bei Liv. 4, 12, 4; 4, 15, 5–6. Dass Bleicken alle grundsätzlichen Rechte der Volkstri-bune (ius senatus habendi, zum erstenmal für 216 überliefert, Liv. 22, 61, 5, ius referendi, ius sententiae dicendae, Ateius Capito b. Gell. 14, 8, 2) wohl erst seit der Mitte des 2. Jhs.) mit der lex Hortensia eingeführt wissen will, obwohl er andererseits auch von ‘Gewohnheit’ spricht (Volkstribunat 25), durch die die tribunizischen Gewalten vor 287 erworben wurden, ist das v.a. mit der Ablehnung der beiden leges Publiliae zu erklären (a.a.O., 14 f.), die seiner Ansicht nach als Konstruktionen der Annalisten den Resolutionscharakter der PSta bis 287 aufheben sollten. In Volkstribunat, 18, bes. A. 1 bestreitet Bleicken mit dem Hinweis auf Cass. Dio frg. 8, 37, 2 (= Zon. 8, 2, 1, Boiss.) das Rogationsrecht der Volkstribune für die Gesamtgemeinde bis zur lex Hortensia. Nach Zon. 8, 2, 1 ließen die Volkstribune im concilium plebis über eine von ihnen eingebrachte Rogation zur Aufhebung der Schulden abstimmen, F74;. Das Plebiszit wurde jedoch von den im Senat sitzenden Gläubigern nicht anerkannt. Entweder haben die Volkstribune den Vorschlag gegen den ausdrücklichen Willen des Senats regiert, oder diesen überhaupt nicht befragt. Ich halte letzteres für wahrscheinlicher. Denn die Volkstribune hatten von vornherein mit einer Ablehnung ihres Vorschlags durch den Senat zu rechnen, weil er wenn nicht die Mehrheit so doch einen gewichtigen, einflussreichen Teil der Senatsmitglieder betroffen haben dürfte. Außerdem verstieß das Plebiszit gegen das seit 339 gültige Verfahren: der Senat wurde zu dem Vorschlag nicht befragt, die Rogation also nicht vorberaten. Bleicken, a.a.O. meint dazu, dass die von der plebs angenommene Rogation eine plebejische “Beliebung” war, die keiner Bestätigung durch einen Komitialbeschluss bedurfte. Hätte der Senat also dem Plebiszit zugestimmt, so wäre anschließend durch einen Komitialbeschluss (unter Leitung des Diktators) die nach Bleicken “plebejische Beliebung” zur “lex” erhoben worden. Dieser sehr komplizierte Schluss ist jedoch aus Zonaras nicht weiter zu belegen. Eher ist doch anzunehmen, dass das Plebiszit nicht rechtsgültig war, weil der Vorschlag ohne Zustimmung des Senats regiert worden war. Außerdem wurde den Volkstribunen nicht das Rogationsrecht abgestritten, sondern der Senat (d.h. die Mehrheit der Gläubiger) hat den Inhalt des Vorschlags nicht anerkannt.

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  72. Zu der entweder von Livius selbst oder seiner Vorlage formulierten Zusatzbemerkung cum eo ventum sit ut utrumque plebeium fieri liceret, Hölkeskamp, Entstehung, 110, A. 6.

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  73. Hölkeskamp, Entstehung, 110 mit Lit.

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  74. Im gleichen Jahr gaben auch die kurulischen Ädile die ludi Romani, Liv. 27, 36, 9; s. auch Liv. 27, 6, 19 zu den Spielen der plebejischen Ädile Q. Catius und L. Porcius Licinius im Jahr 210. Vgl. Plin. nat. 21, 6. Reich ausgestattete Spiele sind nicht nur als Ablenkung von der noch immer bestehenden militärischen Bedrohung der Stadt durch Hannibal zu verstehen, sondern sind auch in engen Zusammenhang mit den konkurrierenden Kandidaten um die einzelnen Ämter zu sehen, s. P. Veyne, Le pain et le cirque, Paris 1976, 375 ff., 387 ff.

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  75. Zu seinem cursus honorum vgl. auch Münzer, Adelsparteien, 69; Broughton, MRR I, 289.

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  76. Broughton, MRR I, 406.

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  77. Es ist möglich, dass schon im Jahr 260/259 ein [Q. Mam]ilius Q. f. Turrinu[s…] für den verstorbenen Plebejer C. Marcius Rutilus als Augur kooptiert wurde, CIL VI 4, 3, p. 3823, Nr. 37160; Broughton, MRR I 210

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  78. Münzer, Adelsparteien, 62 ff.

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  79. S. u.A. 91.

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  80. Meier, Gedächtnisschrift Kunkel, 119 zählt auch die Manlii zu den gentes maiores.

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  81. Siber, RVR 60. Über Bedeutung und Aufgabe des Amts ist in den Quellen nicht viel erhalten. Bezeugt ist die Leitung der Fornacalia, sowie die Betreuung der sacra curiarum und verschiedene Tätigkeiten im privatrechtlichen Bereich: Dion. Hal. 2, 23; Varro ling. 5, 15; Gell. 15, 27, 3. Wissowa, Rel. u. Kultus 158; Latte, RRelG 143; H. H. Scullard, Rom. Feste, dt. Mainz 1985, 110 ff. Das Amt besaß noch in der frühen Prinzipatszeit einen gewissen Prestigewert, G. Bardy, Arnobius, RAChr.l, S. 709.

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  82. Cic. leg agr. 2, 18; epist. Brut. 1, 5, 3; Mommsen, StR III 32, A. 3, Rotondi, Leges 329.

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  83. Zur Zuwahl in die einzelnen Priesterkollegien nach der Pest von 180 vgl. Liv. 40, 42, 6 ff. Die rogatio Licinia de sacerdotis des Jahres 145 (Cic. amic. 96; Varro rust. 1, 2, 9) war ein Versuch, die Kooptation der Priesterkollegien durch Volkswahlen zu ersetzen. Er scheiterte am Widerstand des Senats; dazu Bleichen, Volkstribunat 62.

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  84. Zur Wahl des pontifex maximus Cic. leg. agr. 2, 18: … ab ea parte (17 ausgelosten tribus) qui esset factus is a conlegio cooptaretur.

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  85. Mommsen, StR II, 28; anders noch in RF I, 158, A. 47, wo er den curio maximus durch die patrizisch-plebejischen comitia tributa wählen lässt. Auch Bleicken, Volkstribunat, 284, A. 1 identifiziert die von Livius (27, 8, 1). genannten comitia mit den 17 ausgelosten tribus. Dabei war der minor pars populi wie die comitia tributa eine patrizisch-ple-bejische Versammlung.

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  86. Vgl. auch Siber, RE 21, 1, 1959, 128 f., s.v. plebs. Zum Teil hat die ältere Forschung gegen Mommsen (RF I, 158, A. 47) gemeint, dass nach Livius (27, 8, 1) die comitia curiata den Oberkurio zu wählen hatten, so bereits O. Gasen, Kritische Erörterungen über den römischen Staat I, Rostock 1871, 7–13. 88 f. Bevor die Wahl des curio maximus auf die comitia tributa übertragen wurde (wahrscheinlich in der zweiten Hälfte des 3. Jhs.) ist dies zwar denkbar, aber für die historisch hellere Zeit liegt dafür kein Beleg vor. Abstimmungen der comitia curiata sind außer im Zusammenhang mit privatrechtlichen Dingen noch bei der Zeremonie zur Einholung der lex curiata bekannt, Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 96 ff. bekannt sind, s. Mommsen, a.a.O.

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  87. So auch Taylor, RVA, 60.

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  88. Siber RVG, 60; ders., RE 21, (o. A. 86), 137 f.) schließt hingegen aus analogen Fällen von Priesterwahlen des 1. Jhs. auch für 209 auf einen patrizischen Magistrat als Wahlleiter.

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  89. Mommsen, RF I 158. 241; vgl. auch StR II 28, A. 4; Biscardi, AP 110, A. 372.

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  90. Dazu genauer Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 65 ff.

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  91. Zu rem ad senatum reicere s. die Ausführungen bei Bleicken, Volkstribunat, 85, A. 3 mit weiteren Beispielen, die zeigen, dass die Rückverweisung an den Senat damals zum festen Bestandteil der praktischen Zusammenarbeit zwischen Senat und Volkstribunat gehörte. Zu den verschiedenen Abbruchsmöglichkeiten komitialer Versammlungen vgl. Meier, RPA, 226, A. 122. Aus der Entscheidung des Senats wird deutlich, dass man sich inzwischen den populus als letzte Entscheidungsinstanz vorstellte und die Volksversammlung als repräsentatives Gremium für das Gesamtvolk sah. Gegen seinen Beschluss konnte im Gegensatz zu dem des Senats nicht mehr interzediert werden, Meier, RPA, 117 ff.

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  92. Zur lex Ogulnia und ihrer Bedeutung für die Pontifikaliurisprudenz s. F. d’Ippolito, Das ius Flavianum und die lex Ogulnia, ZRG 102, 1985, 91–128; ders., Guristi e sapienti in Roma arcaica, Neapel 1986, bes. 84 ff.

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  93. Mannino, Auctoritas 66 ordnet diese negativierende politische Haltung dem Stand der Patrizier zu, “un generale atteggiamento negativo della classe patrizia” und schließt “un corpo esclusivamente patrizio distinto dal consesso senatorio” aus. D.h., Livius spricht nicht von einer Verweigerung der auctoritas durch den patrizischen Senatsteil, sondern allgemeiner von einer politischen Negativhaltung des patrizischen Standes, quia nemo ante eum (Mamilium) nisi ex patribus id sacerdotium habuisset. Von Mannino wird aber nicht genügend klargestellt, was unter einer “classe patrizia” im Gegensatz zu einem “corpo patrizio” verstanden werden soll, v.a. wenn man noch den Ausdruck ex patribus berücksichtigt, der im Zusammenhang mit dem patrizischen Protest nur dann einen Sinn erhält, wenn man ihn mit einigen patrizischen Senatoren identifiziert.

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  94. Zur angeblichen Wahl in der Königszeit s. u. S. 144 ff.

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  95. Es ist methodisch zweifelhaft, diese wenigen Belege aus ihrem historischen Kontext herauszulösen und sie für einen Erklärungsversuch des vorliegenden Sachverhalts nebeneinanderzustellen; zu diesem Verfahren neigt v.a. die Untersuchung von Mannino, Auctoritas, dazu Rez. Wittmann, ZRG 100, 1983, 573–583.

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  96. Bleicken, LP 301, A. 120.

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  97. So auch Bleicken, LP 300 f.; zur lex Maenia Biscardi AP 35 ff.

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  98. Zur strittigen Frage, ob dieses Amt überhaupt einem Plebejer zugänglich war, vgl. Broughton, MRRI, 283 f.

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  99. Plin. nat. 21,6; Liv. 30, 1, 4–6; Münzer, Adelsparteien, 182–191.

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  100. Dazu Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, S. 590.

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  101. Vgl. noch Liv. 31, 50, 6–9; 32, 7, 14; 39, 39, 1 ff.; 45, 2, 4; 45, 54, 5. S. Bleichen, Kollisionen, 446 ff.

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  102. Vgl. auch Cic.leg. 2, 31; Sen. nat. 2, 39, 1; Serv. Aen. 8, 524.

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  103. Bei dem aus Ciceros Darlegung des bekannten XII-Tafelsatzes de capite civis nisi per maximum comitiatum … ne ferunto (Cic. leg. 3,11= XII tab. 9, 2) ableitbaren comitiatus non maximus handelt es sich nicht um die comitia tributa (so noch Mommsen, RF I 161 ff.), sondern eher um die concilia plebis, die sich als “Revolutionstribunale” seit den Ständekämpfen zur Verurteilung politischer Gegner gebildet hatten, Kunkel, Kriminalverfahren 31; ferner auch a.a.O. S. 41. Die plebs war es auch, die sich zuerst tributim in jährlichen Versammlungen zusammengefunden hatte, um ihre Vorsteher, die tribuni plebis, zu wählen. Allerdings ist die dazu bei Livius (2, 56, 1–2) überlieferte lex Publilia Voleronis sicherlich nicht historisch, Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, S. 559, A. 23, Flach, Gesetze 89 ff. Ob vor den XII-Tafeln die comitia tributa über die Einrichtung neuer Tribus abzustimmen hatten ist ganz ungewiss, s. dazu u. A. 23. Wenn sie als solche in Funktion traten, dann handelte es sich um ad hoc — Versammlungen. Zuerst wählten sie die magistratus minores (u. A. 109). Aber auch auf sie können die von Cicero genannten populi comitia schwerlich bezogen werden, wenn die Quästorenwahl erst nach den XII-Tafeln eingerichtet worden sein soll (Tac. ann. 11, 22). Hält man jedoch die Nachricht bei Tacitus (ann. 11, 22; vgl. auch Cic. epist. 7, 30, 1; Liv. 4, 44, 2) für historisch, dass seit 447 die quaestores aerarii (Latte, Kl. Sehr. 1968, 359 ff. = TAPhA 67, 1936, 24–33) von den comitia tributa gewählt wurden, kann aber an der von Mommsen (RF I, 166; StR II, 323, A. 3; III, 157, A. 1; so auch v. Lübtow, Röm. Volk, 303; Staveley, Athenaeum 33, 1955, 31) vorgeschlagenen Lesung einer Bestimmung der leges Valeriae Horatiae a. d. J. 449 festgehalten werden: quod populus (nicht plebs, wie bei Liv. 3, 55, 6–7 angegeben) tributim iussissetpopulus teneret. Dieser Bestimmung nach wäre dann nicht das concilium plebis, sondern die comitia tributa zu einer beschlussfähigen Versammlung des populus eingesetzt worden (vgl. auch Rotondi, Leges, 36 ff.; 63). Gegen Siber, ZRG 57, 270 ist daran festzuhalten, dass die Ärarquästoren seit Einrichtung dieses Amtes von den comitia tributa gewählt wurden, denn eine andere als diese Versammlung ist kaum in Frage gekommen; s. Mommsen, StR II, 329, A. 2; III 323, Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 514 f.

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  104. Zur Zenturienreform s. Rilinger, Wahlleiter, 117, mit A. 23; genauer dazu Meier, RPA, 310, Note 5.

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  105. In ähnlicher Weise ist auch Liv. 5, 18, 1–2 zu verstehen. Die hier im Zusammenhang mit einer Kriegserklärung, die immer Sache der comitia centuriata gewesen ist, erwähnte tribus praerogativa ist eher als Vordatierung der Zenturienreform und nicht als eine Verschreibung des Livius zu deuten. Livius meinte jedoch ganz gewiss keinen Beschluss der comitia tributa; ähnlich T. R. Ridley, Klio 62, 352, A. 50 gegen Staveley, Athenaeum 33, 3 ff; vgl. auch Liv. 6, 21, 5.

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  106. Es ist auch gut möglich, dass der Konsul mit dieser oder einer ähnlichen Maßnahme versucht hat, seinen Feldzug gegen Sutrium zu finanzieren. Die Eigenmächtigkeit seines Vorhabens wird noch dadurch unterstrichen, dass vom Senat vor dieser militärischen Operation, die erst im nachfolgenden Jahr beendet worden sein soll, nicht die Rede ist. Der Fall zeigt einerseits, dass der immer noch weitgehend patrizische Senat recht willkürlich politische Entscheidungen treffen konnte, auch wenn es sich um Durchbrechungen des mos durch seine eigenen Vertreter gehandelt hat. Deutlich wird aber auch, dass dem Magistrat bezüglich seines ius agendi cum populo noch ein erheblicher Spielraum zukam, der, anders dann nach 339, noch sehr geringen institutionellen Einschränkungen unterworfen war. Dies würde auch erklären, warum die Volkstribune für eine sevocatio populi die Kapitalstrafe gefordert haben, Liv. 7, 16, 8; s. Siber, ZRG 57, 249 ff.

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  107. So Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 320. Aber es ist auch formal nicht auszuschließen — und könnte die Aussagen von Livius und Cicero stützen-, dass der Gesamtsenat, häufig mit patres umschrieben, durch einen Beschluss die außer der Regel beschlossene lex bestätigt hat; s. Liebenam, RE 4, 1, 1900, 704, s. v. comitia.

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  108. So aber Mommsen, RF I, 158, A. 45; dagegen Willems, Sénat II, 89; er war der Meinung, dass mit omnia comitia nur diejenigen Wahlen gemeint waren, auf die die auctoritas patrum überhaupt anwendbar war. Wenn auch sein Argument zu spitzfindig scheint, spricht gegen Mommsen, dass es für weitere Wahlen der niederen Magistrate keinen Hinweis auf die auctoritas patrum gibt. Entscheidend für die Wahlen von 367 war der Senatsbeschluss, aus dem eindeutig hervorgeht, dass auch die Patrizier mit der Wahl der ersten Kurulädilen einverstanden waren, wenn sie nicht selbst die Initiatoren dazu waren. Rechtlich gesehen stand der auctoritas patrum- Erteilung auch zu diesen Wahlen nichts entgegen. Dies besagt aber nicht, dass die Patrizier auch später davon Gebrauch gemacht hätten. Wenn, wie Mommsen (a.a.O.) vermutet hat, eine auctoritas patrum auch für die magistratus minores zu erfolgen hatte, müsste erklärt werden, warum von dieser nirgends weiter gesprochen wird. Es müsste erklärt werden, wie beispw. der Wahlerfolg des ersten plebejischen Kurulädilen i. J. 304 (Liv. 9, 46, 11; s. u. A. 109) zustande gekommen ist, wenn sich die Patrizier auch bei diesen Wahlen auf eine Verweigerung ihres Vollworts berufen konnten?

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  109. Wahlen der Kurulädilen durch die comitia tributa werden für das Jahr 304 überliefert. Die Patrizier versuchten erfolglos über den Wahlleiter eine Annullierung des Wahlergebnisses herbeizuführen, Liv. 9, 46, 10 f.; Gell. 7, (6) 9, 1–3; Val. Max. 2, 5, 2; Plin. nat. 33, 17; Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 5, A. 4. 55, A. 5a zum Widerstand der Patrizier; vgl. etwa auch die Wahl im Jahr 213, Liv. 25, 2, 7; zur Ädilenwahl s. Kunkel, a.a.O. S. 472 f.

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  110. Zu diesem Fall genauer S. 31 ff.

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  111. Zur Wahl der Militärtribune, zum erstenmal angeblich 362, Liv. 7, 5, 9; s. aber Liv. 9, 30, 3, wonach die Wahl durch ein Plebiszit i. J. 311 eingerichtet worden ist; ferner Liv. 27, 36, 14; Wahl der tresviri capitales: Fest. p. 468 L, s. v. sacramentum, Liv. per. 11; der vigintisexviri: Cic. epist. 7, 30, 1; zu den Priesterwahlen seit der lex Domitia Rotondi, Leges 329; Sali. lug. 63, 4; Cic. leg. 3, 4; leg. agr. 2, 17.

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  112. Die Andeutung von Cicero (Plane. 8), die eine Kurulädilenwahl betrifft, ist zu allgemein gehalten, um daraus auf die technische auetoritas patrum schließen zu können (tum enim magistratum non gerebat is, qui ceperat, si patres auctores non erant facti).

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  113. Durch die lex de plebiscitis von 339 bestand der Beschluss zu Rogationen der Volkstribune als Soll-Vorschrift, nach 287 war daraus eine Muss-Vorschrift geworden: ex auctoritate patrum (senatus) ad plebem ferre (oder plebem rogare). Ich teile jedoch nicht die Ansicht einiger Forscher, dass seit 287 ein Zusammenhang zwischen Aufhebung der auctoritas patrum bei Tribusbeschlüssen und eine wachsende Verschmelzung beider Versammlungen, der concilia plebis und comitia tributa, bestanden haben soll; dazu Staveley, Athenaeum 33, 1955, 4, A. 5. Keinen Hinweis gibt es für die Vermutung Niccolinis, II tribunato della plebe (1932), 55 f., dass die Patrizier nach 339 auch zum concilium plebis zugelassen wurden, ein Schritt, der letztlich zur Auflösung der unterschiedlichen Volksversammlungen bei gleichzeitiger Abschaffung der auctoritas patrum geführt haben soll; ähnlich auch Biscardi, BIDR 48, 1941, 489 ff. = AP 97 ff. Dagegen zuletzt Ridley, Klio 62, 1980, 337 ff. Seine Auswertung aller Belege bei Cicero und Livius über die verschiedenen Versammlungstypen zeigt, dass die römischen Juristen bis in die Kaiserzeit hinein an der Unterscheidung zwischen concilia plebis und comitia tributa festhielten (Gell.10, 20, 5; 15, 27, 4; Gai. inst. 1, 3; Fest. p. 372, Z. 22 ff. L; Pomp. Dig.l, 2, 2, 12. Daher kann auch eine andere nur bruchstückhaft erhaltene Festusstelle (p. 264, Z. 20 ff. L) wie folgt ergänzt werden: Populi comm[une in comitiis patribus] cum plebe suffragium [est, comitia centuriata] ex patribus et plebe [consistunt, in concilie] cum plebes sine patri[bus suffragium inest] quod plébes scivit plebi[scitum est, lex autem] appellatur patrum comm[une cum plebe suffragium]; anders Lindsey, a.a.O. (Der Ergänzungsvorschlag wurde von Herrn Prof. Wittmann angeregt, dem ich an dieser Stelle ganz besonders danken möchte.) Nur für einen relativ kleinen, das Gesamtbild nicht beeinträchtigenden Teil der Belege lassen sich keine genaueren Einordnungen durchführen. Die einzelnen Versammlungen unterschieden sich auch noch nach 287 nicht nur durch die Vorsitzenden Magistrate (dazu ist auch das Volkstribunat zu rechnen), sondern auch in der Zusammensetzung ihrer Mitglieder. Am rechtlichen Unterschied halten auch fest: Mommsen, StR III, 150, A. 3. 159, A. 2; Bleicken, LP, 101; dagegen Staveley, a.a.O.; Magdelain, Iura 33, 1982, 25 ff.

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  114. In RF I, 157 beschränkt Mommsen noch die auctoritas patrum auf die “wichtigsten und häufigsten” Tribusbeschlüsse. Später hat er diese Einschränkung aufgegeben (StR III, 1040); zur älteren Lit. s. auch Liebenam, RE 4, 1, 1900, 705, s. v. comitia. Andere Gelehrte lassen die auctoritas patrum zumindest bis 339 (oder 287) gelten, die dann entweder durch die publilischen Gesetze oder durch die lex Hortensia aufgehoben worden sein soll. Staveley, Athenaeum, a.a.O., 27 f.

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  115. Grundsätzliche Einstimmigkeit herrscht darüber, dass Livius die comitia curiata deshalb nicht erwähnt hat, weil diese Abstimmungsversammlung politisch bedeutungslos geworden war. Zum Formalakt der lex curiata de imperio und der adrogatio wurden später an Stelle der Kurien nur noch 30 Liktoren einberufen, Cic. leg. agr. 2, 12, 31; Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 96 ff.

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  116. Nach der zuverlässigen Nachricht des commentarium anquisitionis (Varro, ling. 6, 91) war es dem Quästor sicher möglich gewesen, bei Komitialprozessen (seit dem 2. Jh. bis Sulla) die comitia centuriata einzuberufen und zu leiten, was Bleicken, Zum Begriff der röm. Amtsgewalt, 292 f. offenbar nicht berücksichtigt hat; vgl. auch Kunkel, Kriminalverfahren 35 f. Mommsens Ansicht, wonach der pontifex maximus Volksversammlungen einberufen und leiten durfte (StR II, 9, A. 4; dagegen aber bereits E. v. Herzog, Geschichte und System der römischen Staatsverfassung I 2, 1132 f.) ist seit Bleicken (ZRG 76, 344 ff.; Kunkel, Kriminalverfahren 23, A. 57) nicht mehr aufrecht zu halten. Die entsprechenden Versammlungen wurden durch einen Magistrat (entweder einem Kumlädil oder einem Volkstribun) einberufen und geleitet.

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  117. Siber, ZRG 57, 1937, 270 f.; ders., RVR, 234. Unklar bleibt jedoch (ZRG 57, 253), ob die für 357 äberlieferte auctoritas patrum nun die patrizische Vollworterteilung oder ein Beschluss des Gesamtsenats gewesen sein soll, der dem Verfassungsbruch doch noch erteilt wurde, weil man aus Zweckmäßigkeitsgründen auf eine Rüge (i.e. Verweigerung der auctoritas durch den patrizischen Senatsteil) verzichten wollte.

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  118. Vgl. auch Liv. per. 80.

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  119. Weitere Belege dazu bei Rotondi, Leges, 346 f.; Broughton, MRR II, 75.

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  120. Bruns, Fontes I7, p.l 13 = FIRA I2, p. 152, vgl. Gell. 15, 27, 5. Zur Bedeutung der Erststimme für den Wahlausgang vgl. Staveley, Greek and Roman Voting and Elections, London 1972, 165 ff.

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  121. Bruns, Fontes I7, p. 89 f. = FIRA I2, p. 132 de XX q(aestoribus) … principium fuit, pro tribu … = CIL I2 p. 466, Nr. 587; in Ergänzung dazu auch Tac. ann. 11, 22, 5 zur ersten Quästorenwahl im Jahr 447.

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  122. F. Durrbach, Choix d’inscriptions de Délos I, Paris 1921, Nr. 163.

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  123. Rotondi, Leges 387 f., vgl. auch Cass. Dio 38, 6, 2–4; Plut. Caes. 14. Pomp. 48.

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  124. Dass die comitia tributa auch bei der Einrichtung neuer Tribus ihr Votum abgaben, so noch Taylor, Voting Districts, 17 ff., 50 ff., 63 f., 297, scheint recht zweifelhaft. Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 433 ff. ordnet die Einrichtung neuer Tribus ausschließlich dem Aufgabenbereich des Zensors zu.

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  125. Rotondi, Leges, 228 f.

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  126. Rotondi, Leges, 229.

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  127. Ob jedoch Anträge zu Bündnisfragen vor die comitia tributa gebracht wurden, ist nicht endgültig zu entscheiden. So berichtet Livius zum Bündnis mit den Lukanern im Jahr 300 zwar von einem SC (Liv. 10, 12, 1), Dionys (17, 1, 3) jedoch von einem SC und einem anschließenden Volksbeschluss,. Ob in diesem Fall mit ‘Volk’ nun die comitia tributa oder die comitia centuriata gemeint waren, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen; s. etwa Rotondi, Leges, 236. Solche wie auch die nächst genannte Rogation wurden nach 287 von den Volkstribunen vor den concilia plebis zur Abstimmung vorgelegt; s. auch u. S. 83 ff. Nicht zu klären ist die Art der Volksversammlung, welche das SC zur militärischen Hilfeleistung für die von den Karthagern bedrohten Mamertiner bestätigt hat, da weder Antragsteller noch die entsprechende Volksversammlung näher bezeichnet werden, auxilium Mamertinis ferendum senatus censuit (Liv. per. 16); genauer jedoch Polybius: (1, 11,3). Vgl. Rotondi, Leges, 244 f.

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  128. Vgl. auch Dion. Hal. 11, 54; Cic. off. 1, 10 (33); Rotondi, Leges, 207, Ogilvie, Com. Liv. 523 f., Flach, Gesetze 229 f. Zur lex de civitate sine suffragio Anagninis danda, zu der weder Antragsteller noch Komitien erwähnt sind, Liv. 9, 43, 24.

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  129. Da die 2. Dekade des Livius fehlt, setzen die Nachrichten erst wieder mit dem Jahr 219 ein. Auch wenn dieser Akt (z.B. Verleihung des Bürgerrechts an einzelne Nichtrömer) im Rahmen der tribunizischen Rogationen keinen herausragenden Stellenwert eingenommen hat, geht Bleicken (Volkstribunat, 52 f.) m.E. zu weit, wenn er von einer “generellen Bedeutungslosigkeit” dieses Akts spricht; zur Forschungskontroverse s. auch D. Piper, Historia 36,1987, 38–50. Die Bürgerrechtsverleihung im Jahr 98 zeigt, wie aus der scheinbaren Bedeutungslosigkeit dieses Akts schwere innenpolitische Konflikte entstehen konnten. Vor der lex Hortensia sollen nach Bleicken (Volkstribunat 52) für Bürgerrechtsfragen die Zenturiatkomitien zuständig gewesen sein.

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  130. Ascon. Pis. 13 C; Rotondi, Leges, 257; Bleicken, LP, 102, A. 4; ders., Volkstribunat, 50. Muttines war ein nach Rom übergelaufener karthagischer Reiteroberst.

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  131. Meier, RPA 38 f.

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  132. Rotondi, Leges, 274 f.; Bleicken, Volkstribunat, 68 ff.; bes. 69.

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  133. Rogatio Sempronia de civitate sociis danda a.d.J.122 Rotondi, Leges, 316; s. auch Meier, RPA, 131 ff. 211; rogatio Livia de civitate sociis danda a. d. J. 91 (Rotondi, Leges, 336); lex Calpurnia de civitate sociorum a. d. J. 89 (Rotondi, Leges, 340. 348; Broughton, MRR II 33 f. 60; Meier, RPA, 236. 244, A. 234; ders., RE Suppl. 10 o. S. 26, A. 86), 610); lex Sulpicia de novorum civium libertinorumque suffragiis a. d. J. 88 (Rotondi, Leges, 346; Broughton, MRR II 41 f.); lex Papia de perigrinis a. d. J. 65 (Broughton, MRR II 158).

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  134. Vgl. auch Val. Max. 1, 1, 1. Rotondi, Leges, 334. Die weiteren Beschlüsse der comitia tributa über das Bürgerrecht für römische Bundesgenossen (socii) und Latiner kamen entweder nicht zustande oder sind nur wenig gesichert. So soll i. J. 125 der Konsul M. Fulvius Flaccus bereits in der Vorberatung seines Vorschlags de civitate sociis danda an der Ablehnung des Senats gescheitert sein (App. civ. 1,21), Val. Max. 9, 5, 1: lex perniciosissima. Damit könnte man eine Abstimmung der comitia tributa miteinbeziehen, die entweder vom Senat als ungültig kassiert wurde, oder aber die Mehrheit der abstimmenden Tribus hat den Vorschlag verworfen; letzteres hat Rotondi, Leges, 306 angenommen. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass der Konsul vom Senat vorer Abstimmung nach Massilia abkommandiert wurde, so Broughton, MRR I, 510. Nichts weiter ist auch von Antragsteller und Abstimmung über eine lex de civitate Latinis danda aus der Zeit vor 177 zu erfahren (Liv. 41, 8, 9). Zur lex Claudia de sociis a. d. J. 177 s. Rotondi, Leges, 280. Dass i. J. 90 lediglich auf ein SC hin, diejenigen italischen Gemeinden, die von Rom während des Bundesgenossenkrieges (91–89) nicht abgefallen waren, das römische Bürgerrecht erhalten haben sollten, ist nicht überzeugend, so jedoch App. civ. 1, 29. Eher ist Cic. Balb. 8, 21 zu folgen, der für diese Rogation als Antragsteller den Konsul L. Iulius Caesar überliefert hat, ipsa denique Iulia, qua lege civitas est sociis et Latinis data qui fundi populi facti non essent civitatem non haberent. Hält man beide Nachrichten zusammen, lassen sie sich problemlos zu der bisher entwickelten Verfahrensregel ergänzen; Rotondi, Leges, 338 f. Vgl. auch Gell. 4, 4, 3.

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  135. Zur Stellung des Senats gegenüber Privernum Liv. 8, 21; Dion. Hal. 14, 13 [23]; Broughton, MRR I 122.

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  136. Einen Rekonstruktionsversuch unternahm bereits L. Clerici, Klio 35, 1942, 189–199. Verschiedene Indizien machen es wahrscheinlich, dass der Urheber der lex Manlia nicht der Konsul von 357 (Cn. Manlius soll auch schon Konsul 359 gewesen sein, Münzer, Adelsparteien, 24 f.; Broughton, MRR I 121), sondern der von 241, A. Manlius Torquatos Atticus, gewesen ist; Münzer, RE 14, 1, 1928, 1211 f., Nr. 87. Auch 241 haben sich die Falisker gegen Rom erhoben, Val. Max. 6, 5, 1; Pol. 1, 65, 1; Eutr. 2, 28; StV III 181 f. Gegen eine Datierung in das Jahr 357 spricht ferner die Beobachtung Sibers (ZRG 57, 253), dass es sich bei diesem Gesetz um eines der ersten Luxusgesetze gehandelt hat, das eher in die Zeit der Punischen Kriege zu passen scheint. Auch der bezeugte Triumph des A. Manlius spricht eher für ihn als Gesetzesurheber. Obgleich für 357/56 bei Diod. 16, 15, 1 die gleichen Konsulnamen wie bei Liv. 7, 12, 1 überliefert sind, wird von Kampfhandlungen gegen die Falisker erst für die Jahre 354/53 berichtet, Diod. 16, 31, 6. Von einer lex Manlia steht bei Diodor jedoch nichts; neben anderen Unklarheiten ein weiterer Anlass dafür, bezüglich des livianischen Berichts größere Skepsis walten zu lassen. Trotz der recht überzeugenden Einwände Clericis gegen eine Datierung der lex in das von Livius angegebene Jahr, wird auch von der neueren Forschung immer noch an der herkömmlichen Datierung und dem Inhalt des Gesetzes festgehalten, Siber, ZRG 57, 1937, 251 ff.; Biscardi, BIDR 48, 1941, 422 ff. 502 = AP 28 ff. 110; Broughton, MRR I 152; Staveley, Athenaeum 33, 1955, 10 f.; Bleichen, LP 296 ff.; Develin, Roman Politics, 175 ff; neuere Lit. bei Mannino, Auctoritas, 87.

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  137. Dagegen ist eine in Spanien einberufene Heeresversammlung zu halten, die von Livius als exemplum malum bezeichnet wird (Liv. 26, 2, 1–2).

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  138. Mommsen, StR I 64 ff.; Meyer, Röm. Staat 119 ff.

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  139. V. a. Siber, ZRG 57, 257; Staveley, Athenaeum 33, 7 ff. sieht in der sevocatio populi einen Beleg für die Anwendung der comitia tributa vor 312 (10 f.), anders Biscardi, BIDR 48, 502 = AP 28 ff, 110, der keine Tribusabstimmung, sondern eine Zenturiatabstimmung angenommen hat, denn die Einrichtung der comitia tributa habe erheblich später als 357 stattgefunden. Es ist bekannt, dass bes. die frühen Vertreter der manlischen gens von den Annalisten immer wieder als der plebs sehr verbundene Politiker charakterisiert werden. Dazu würde gut passen, dass Cn. Manlius auch tributim abstimmen ließ; vgl. Cic. Sull. 27.

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  140. Taylor, Voting Districts, 305; Biscardi, BIDR 48, 502 = AP 110.

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  141. Zum Einfluss des Adels auf die Klientel bei Abstimmungen vgl. S. W. Schmidt, Friends, Followers and factions. A Reader in Political Clientelism, Berceley 1977; Meier, RPA, 24 ff Mit Siber, ZRG 57, 253 könnte man sie daher auch als eine “verkappte Volksversammlung” bezeichnen. Das Abstimmungsverfahren würde, wenn im Jahr 241 (s.o. A. 137) durchgeführt, auch mit der endgültigen Tribusausbildung zusammenfallen; Liv. per. 19; Taylor, Voting Districts, 47 ff, 57 ff.

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  142. Vgl. auch die in der XII-Tafelzeit spielende Erzählung bei Liv. 3, 20. L. Amiraute, Sodalitas (1985) 2034 bezeichnet dieses Plebiszit nach Mommsen, StrR 552 als lex sacrata; dazu auch Di Porto, II colpo di mano di Sutri e il plebiscitum de populo non sevocando, in: Legge e societá nella repubblica Romana a cura di F. Serrao I, Neapel 1981, 307 ff.

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  143. Zum Ablauf einer Kriegserklärung Mommsen, StR III 341 ff; Ziegler, ANRW I 2, 101 ff; A. Heuß, Klio Beih. 31, 1933, 20–25; F. W. Walbank, Class. Phil. 44, 1949, 15 ff; mit Vorbehalt W. V. Harris, War and Imperialism (Oxford 1979) 41–53; B. Gladigow, Homo publice necans, Saeculum 37, 1986, 150–165; bes. 161 f.

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  144. Dazu mit weiterer Lit. Ziegler, ANRW I 2, 103, A. 292.

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  145. cDas bei Polybius erwähnte Abstimmungsorgan für den Friedensschluss der Römer mit Hieron im Jahr 263 (I, 16, 4 - 17, I) und mit Karthago im Jahr 241 (I, 62, 8) wird in beiden Fällen als OIU.lO wiedergegeben, was eine komitiale Versammlung wie das concilium plebis meinen kann. Da von einer tribunizischen Rogation nicht die Rede ist, handelte es sich aber vermutlich um eine Zenturiatversammlung. Auch Walbank, Com. Polybius I (Oxford 1957) 127 bezieht 0'11.10; in 1,62,8 auf die comitia (centuriata); für die patrizisch - plebejischen comitia tributa gibt es keinen Anhaltspunkt. Zu Friedensschlüssen durch PSta s. auch die Belege bei Bleicken, LP 102, A. 4. Zu den Abstimmungen der comitia tributa bei Friedensschlüssen s. u. S. 67 ff.

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  146. Vgl. auch Gell. 16,4, 1; Dion. Hal. 2, 79, 2; 15, 10, 1; Ziegler, ANRW I 2, 70, A. 9.

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  147. Vgl. Gell. 16, 4, 1 und Liv. 1, 32, 6–7.

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  148. Liv. 3, 49, 1; 35, 19, 7; Tubero b. Gell. 14, 7, 13; Dion. Hal. 11, 21; dazu schon O. Brien Moore, RE Suppl. 6, 1935, 685 f., s. v. senatus.

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  149. So Frezza, Forme federative, SDHI 4, 1938, 179 ff.

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  150. Die erste, in dieser Form glaubhaft überlieferte Kriegserklärung, war diejenige gegen Veii im Jahr 427 (Liv. 4, 30, 15); s. S. 57, Nr. 6; vgl. die von dem Antiquar L. Cincius tradierte Fetialformel zur Eröffnung des Krieges gegen das hermundulische Volk bei Gell. 16,4, 1: Quodpopulus Hermundulus hominesque populi Hermunduli adversus populum Romanum bellum facere deliqueruntque quodque populus Romanus cum populo Hermundulo <hominibusque Hermundulis> bellum iussit, ob earn rem ego populusque Romanus populo Hermundulo hominibusque Hermundulis bellum dico facioque. Über die Hermunduler ist zwar nichts weiter bekannt (Haug, RE 8, 1912, 906, s. v. Hermunduli), aber die Stelle gibt einen deutlichen Hinweis darauf, dass bei Kriegserklärungen immer die gesamte römische Bürgerschaft (populus) beteiligt gewesen ist; zu der recht zuverlässigen Überlieferung des L. Cincius s. Liv. 21, 38, 3; 37, 15, 9.

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  151. Vgl. auch Liv. 1, 32, 14.

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  152. S. S. 63 f., Nr. 27.

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  153. Dazu Walbank, Class. Phil. 44, 1949, 15 ff.; ders., JRS 27, 1937, 192 ff; ders., Selected Papers, Cambridge 1985, 99–106.

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  154. Schon die repetitio wird übrigens auf einem eigenen SC beruht haben, Liv. 4, 30, 15; 29, 20, 4; 38, 45, 6; Pol. 6, 16,3.

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  155. Dass die Fetialen italischen Boden aus sakralrechtlichen Gründen nicht verlassen durften, zeigt ihr Vorgehen beim Friedensschluss mit Karthago im Jahr 201, Liv. 30, 43, 9.

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  156. So erfolgten die Kriegserklärungen gegen Karthago zum 2. Punischen Krieg (Liv. 21,10 ff.), gegen die Makedonen (2. makedonischer Krieg, Liv. 31, 8, 1; hier handelten die Fetialen handelten als Sachverständige für Rechtsfragen) und gegen Antiochos (Liv. 36, 38).

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  157. Wissowa, Rel. u. Kultus, 553–554.

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  158. Auch Livius (30, 43, 9) betont die prinzipielle Beibehaltung dieser Form, die jedoch in Einzelheiten den veränderten Umständen angepasst werden musste.

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  159. Biscardi, BIDR 41, 418 = AP 23 f.

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  160. Siber, Festschrift Böhmer 28.

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  161. Siehe o. S 17 ff.

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  162. Dazu die z. T. veraltete Slg. von Rotondi, Leges. Für die Frühzeit der Republik (bis 367) ist jetzt heranzuziehen Flach, Gesetze. Zu den verschiedenen Komitialbeschlüssen bei Kriegserklärungen M Kostial, Kriegerisches Rom?, Stuttgart 1995.

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  163. Nach den Rekonstruktionsversuchen Alföldis (Das frühe Rom und die Latiner, 1977, S. 36. 114 ff.) besaßen die einzelnen Mitglieder des latinischen Bundes grundsätzliche Ent-scheidungs-und Handlungsfreiheit, d.h., auch Kriegs-, Raub-, und Plünderungszüge Liv. 2, 40, 12; Dion. Hal. 8, 11, 2; 8, 12, 1 ff. zwischen den Bündern und zwischen Bündern und Nichtbündern waren möglich, vgl. auch Liv. 3, 71, 2; 8, 2, 13 u. Gell o. A. 150. Zu den Kriegen zwischen Rom, Volskern und Äquern s. Alföldi, a.a.O. S. 322 ff.

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  164. Rotondi, Leges 194.

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  165. Dazu u.A. 158.

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  166. Rotondi, Leges 195.

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  167. Rotondi, Leges 199.

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  168. Degrossi, Inscript. Ital. XIII, p. 537.

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  169. Zur Behinderung des dilectus durch die Volkstribune als Topos der Überlieferungstradition s. Ogilvie, Com. Liv. 416.

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  170. Broughton, MRRI 38.

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  171. Ogilvie, Com. Liv. 435 f.; bei Rotondi, Leges ist diese lex (?) nicht erwähnt.

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  172. Rotondi, Leges 212, Flach, Gesetze 250 ff.

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  173. Für die Fragestellung nach dem Verhältnis zwischen SC und komitialer Abstimmung ist die historische Glaubwürdigkeit dieser Nachricht ohne Belang (Nach Bleichen, LP 110, A. 9 handelt es sich um eine “Konstruktion der Frühgeschichte”; ähnlich jetzt auch Flach, Gesetze 264).

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  174. Wird von Flach, Gesetze 251, in Frage gestellt.

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  175. Rotondi, Leges 214; Flach, Gesetze 263 ff.

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  176. Gegen Harris, War and Imperialism, 44 f. ist nicht einzusehen, warum erst seit der Mitte des 2. Jhs. damit zu rechnen ist, dass Volkstribune politisch motivierte Einwände gegen die vom Senat beschlossenen Kriegserklärungen erhoben haben sollen. S. dazu Liv. 31, 6, 4 (vgl. Nr. 8, 25), der auch gegen Harris zweite Behauptung (a.a.O.) spricht, dass Licinius Macer (Sall. hist. 3, 48, 17–18), der erste namentlich bekannte Volkstribun gewesen sein soll, der in diesem Sinne zu agieren versuchte.

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  177. Flach, Gesetze 264.

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  178. S. auch Liv. 6, 21, 3. Rotondi, Leges 215 f., Flach, Gesetze 273 f.

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  179. So Mommsen, StR. III 343; De Martino, Stor. cost. rom. I 459, A. 9, Bleichen, LP 110; Rotondi, Leges 215. Staveley, Athenaeum 33, 1955, 10; Zum comitiatus maximus A. Magdelain, IURA 20, 1960, 257–286; Meyer, Rom. Staat 48 ff., bes. 52 f.; Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 247, 293, A. 7.

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  180. Rotondi, Leges 216, Flach, Gesetze 276 f.

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  181. Ähnlich Flach, Gesetze 277, vgl. o. A. 176.

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  182. Rotondi, Leges 221.

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  183. Rotondi, Leges 223; Mommsen, StR. III 1047, A. 2; Wittmann, Gedächtnisschrift Kunkel 576.

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  184. Rotondi, Leges 224.

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  185. Bei Rotondi, Leges nicht aufgeführt. Vgl. auch Dion. Hal. 15, 7, 3.

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  186. Rotondi, Leges, 230.

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  187. Rotondi, Leges 231. Die politischen Verhältnisse zwischen Rom und den Samniten vor der eigentlichen Kriegserklärung hat K.-H. Schwarte, Historia 20, 1971, 368 ff; bes. 369 (zur Konjektur in Liv. 8, 23, 10) überzeugend rekonstruiert.

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  188. Rotondi, Leges, 231.

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  189. Rotondi, Leges, 234.

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  190. Rotondi, Leges, 235.

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  191. Rotondi, Leges, 237.

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  192. Rotondi, Leges, 238.

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  193. So auch Rotondi, Leges 242 f. Die begriffliche Übertragung des Probuleuma (Vorberatung durch den Rat der dem Volk vorzulegenden Anträge, J. Bleichen, Die athenische Demokratie, München-Wien-Zürich 1986, 134 ff., 4. Überarb. u. erw. Aufl. 1995, S. 196 ff), eines konstitutiven Elements der politischen Ordnung Athens in perikleischer Zeit zur näheren Erklärung der auctoritas patrum durch Dionys, zeigt nur das geringe Verständnis des griechischen Historikers für dieses bedeutende römische Institut im Zusammenwirken zwischen Senat, Volksversammlungen und Magistrat. Die einschlägigen Stellen im Werk des Dionys sind zu finden in der sonst veralteten, noch ganz im Banne Mommsens stehende Arbeit von Bux, Probuleuma, 13 ff, vgl. auch die Belege bei H. J. Mason, Greek Terms, 15.

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  194. Anders Rotondi, Leges 244, der aus Pol. 1, 11, 3 auf eine formelle Kriegserklärung schließt. Auch die Forschung der letzten Jahre hat keine Einigung über die Frage erzielen können, ob von römischer Seite nun eine Kriegserklärung gegen Karthago erfolgte ist oder nicht, Schwarte, Historia 21, 1972, 206 ff. schließt eine Kriegserklärung aus; dagegen S. Albert, Bellum Iustum, FAS Heft 10, Kallmünz 1980, 38 ff.; J. W. Rich, Declaring War in the Roman Republic in the Period of Transmarine Expansion, Coll. Lat. 149, 1976, 119 ff. bestätigt dagegen die von Schwarte vorgetragenen Argumente gegen eine Kriegserklärung Roms.

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  195. Zu den hier nicht breiter auszuführenden innenpolitischen Auseinandersetzungen vor Ausbruch des 1. Pun. Krieges s. Lippold, Consules. Untersuchungen zur Geschichte des römischen Konsulates von 264 bis 201 v. Chr., Bonn 1963, 113. 247 ff.

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  196. Schwarte, Historia 21, 212.

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  197. Nur zwei Zeugnisse sprechen eindeutig von einer Kriegserklärung, nämlich der als ennianisch geltende Hexameter: Appius indixit Karthageniensibus bellum (arm. 223; dazu bes. O. Skutsch, The annals of Q. Ennius (Oxford 1985) 386 ff. = 223 (V.) = 238 (War.) = Cic. inv. 1, 27) und Sil. Ital. 6, 660 ff. Nach Schwarte, Historia 21, 213 f. handelt es sich vermutlich um dichterische Übersteigerung zum bellum indicere. Gerade weil die Hauptquellen (Polybius und Livius) eben nur von Beginn des Krieges und von keiner Kriegserklärung sprechen (dazu auch Schwarte, a.a.O. 214, A. 52) scheint dieses Argument recht plausibel; zum Verb indicere, das in seiner (dichterischen) Bedeutung nicht notwendig einen spezifischen Formalakt kennzeichnen muss, s. auch Rich, Declaring War 107 (o. A. 194), A. 170. Das Naeviusfragment 27 (Wa.) (= Fest. p. 425 f. L), das von einem Großteil der Forschung ebenfalls mit der Kriegserklärung gegen Karthago in Verbindung gebracht wird, ist von Schwarte, a.a.O. 218 ff. m. E. überzeugend dem Friedensvertrag v. 241 zugeordnet worden; s. auch Rich, a.a.O. 126 f.

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  198. Degrassi, Inscript. It. XIII 1, p. 547.

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  199. Pol. 1, 16, 8 f.; Diod. 23, 4, 1; Zon. 9, 11; Lippold, Consules, 250; Broughton, MRR I 202 f.

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  200. Zum Bündnisvertrag mit Hieron s. StV III, Nr. 479, 137 ff. Sil. Ital. 6, 660 ff.: Indicia more Appius astabat pugna, lauroque revinctus iustum Sarrana ducebat caede triumphum.

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  201. Vgl. Cic. inv. 1, 17.

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  202. Rotondi, Leges 247.

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  203. Rotondi, Leges 249.

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  204. Vgl. Nr. 6.

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  205. Rotondi, Leges 265.

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  206. Rotondi, Leges 273.

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  207. Rotondi, Leges 282; Bleicken, LP 109 f., A. 9.

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  208. Zum griechischen Begriff des Volks-und Senatsbeschlusses s. Mason, Greek Terms, 64. 100.

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  209. Zur Außenpolitik des Mithridates B. C. Mc Ging, The Foreign Policy of Mithridates VI. Eupator King of Pontus, Mnemosyne Suppl. 89 (1986), bes. 89 ff.

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  210. Anders wieder gegen Aristonicus i. J. 131, gegen den keine Kriegserklärung erfolgte, Cic. Phil. 11, 8, 18; Liv. per. 59; Bleichen, Kollisionen 446–480.

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  211. Wie weit der Handlungsspielraum eines Feldherrn im Einzelfall gesteckt war, zeigt das Vorgehen des Flamininus gegen die Böotier im J. 196, Liv. 33, 29, 1 ff.

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  212. Vgl. aber auch Harris, War and Imperialism 263.

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  213. Kunkel, HBAW X, 3, 2, 2, S. 256.

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  214. Zur intercessio ante tempus, die wegen der Form des Antrags durchgeführt wurde, s. Chr. Meier, Mus. Hel. 25, 1968, 86 ff, R. Rilinger, Chiron 19, 1989, 481–498.

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  215. Bleicken, LP 310, A. 135.

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  216. Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, S. 598 f., 639. Zur nominellen Rolle des Volks (populus) bei Kriegserklärungen in der späten Republik s. Cic. Pis. 50.

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  217. Ein Großteil der Forschung nimmt an, dass bis zum 1. Jh. wie bei einer gültigen Kriegserklärung (lex de hello indicendo) auch zu einem Friedensschluss (pax) Magistrat, Senat und Volk beteiligt waren, Ziegler, ANRW I 2, S. 92, 98. Unterschiedlich wird dagegen die Gewichtung der Befugnisse dieser jeweils an einem Friedensschluss beteiligten Institutionen beurteilt. Grundlegend dazu Täubler, Imperium 99–187; gegen die Konstruktion einer “stufenweisen Beteilung” von Feldherrn, Senat und Volk beim Abschluss ewiger Verträge (a.a.O. 111) schon A. Heuß, Klio 27, 1934, 14–53. So sah ζ. B. Täubler, Imperium 111 eine “stufenweise Beteiligung” (darunter sind auch die Friedensschlüsse zu zählen). Bleichen, LP 108 nimmt für die Frühzeit eine Beteiligung der comitia centuriata bei gleichzeitig größerer Selbstständigkeit des Senats und Magistrats an. Seit 287 soll die Bestätigung dann auf das concilium plebis übertragen worden sein, Bleichen, a.a.O. 102, A. 4. Anders noch Mommsen, StR I 246 f., III 340 f., 1158 f., 1171 f.

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  218. Quellen zur pax Caudina in StV III 27 ff.; zu den rechtlichen Fragen der pax Caudina s. Täubler, Imperium 140 ff., A. Guarino, Pax Caudina, in: Festschrift K. Christ zum 65. Geburtstag (hrsg. v. P. Kneissl u. V. Losemann) Darmstadt 1988, 222–225.

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  219. Es dürfte sich zusammen mit den Verbündeten um eine wesentlich geringere Anzahl von Soldaten gehandelt haben, als die bei Appian (Sam. 2: 50.000) und Dionys (16, 4: 40.000) angegebene. M. Sordi, Roma e i Samniti (1969) 34, schätzt die Heeresstärke auf 18.000 Mann.

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  220. Der Vertragsinhalt ist bei App. Sam. 5 und Zon. 7, 26, 11 (Boiss. I, p. 100) wiedergegeben.

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  221. Diese Zahl steht auch bei Gell. 17, 2, 7 u. Zon. 7, 26, 11 (Boiss. I, p. 100), scheint aber, wie die Zahl der Soldaten, überhöht; eine auch nur annähernd gleichhohe Zahl von Geiseln wird auf römischer Seite sonst nirgends verbürgt. S. App. Sam. 4, der nur von Rittern spricht und in Ib. 83 die Zahl von 20 Offizieren nennt, die gleichfalls i. J. 137 an den numantinischen Gegner ausgeliefert wurde.

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  222. Livius hat hier den Sachverhalt etwas verkürzt wiedergegeben, denn erst hätte der Senat den Friedensschluss ratifizieren müssen, bevor er dem Volk zur Bestätigung vorgelegt wurde, vgl. Cic. off. 3, 309; zum fehlenden iussus populi vgl. auch Liv. 9, 9, 4. 9, 16.

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  223. Dass die hier geäußerten Vorbehalte nicht historisch sein können, liegt auf der Hand. Die Lage der beiden Konsuln war so aussichtslos, dass Einwendungen solcher Art wahrscheinlich mit Leib und Leben bezahlt worden wären. Diese Interpolationen dienten den Späteren dazu, die anschließenden Kriegshandlungen gegen die Samniten als bellum iustum zu rechtfertigen.

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  224. Liv. 9, 5, 3–4 hat den Eid tatsächlich nicht vergessen, anders Täubler, Imperium 140 ff., sondern die beeidete sponsio nur auf die beim Friedensschluss beteiligten Konsuln und übrigen Offiziere bezogen; s. auch Heuß, Klio 27, 42. Zum Eid auch App. Sam. 4; Zon. 7, 26; vgl. Cic. inv. 2, 91. Auch der hier weiter unten behandelte Mancinus-Vertrag war von einem Konsul beeidet worden, App. Ib. 80, über die Bedeutung des Sakralen für den römischen Rechtsverkehr liegen keine neueren Untersuchungen vor, s. A. Danz, Der sakrale Schutz im röm. Rechtsverkehr (Jena 1857) 116 ff., 121 ff.

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  225. Dass sie ihres Amtes entsetzt wurden, wie Zon. 7, 26 berichtet, ist unwahrscheinlich, Jahn, Interregnum 92. Nachdem die erste Ernennung des Diktators auf Grund eines Fehlers gescheitert war (vitio creatus), hatten beide Konsuln einen weiteren dictator c.h.c. zu ernennen. Eine Wahl kam aber auch unter M. Aemilius Papus und seinem Magister equitum L. Valerius Flaccus nicht zustande (Liv. 9, 7,14). Es trat ein interregnum ein. Unter M. Valerius Corvus, dem zweiten interrex wurden dann schließlich für 320 Q. Publilius Philo und L. Papirius Cursor (duces clariores) zu Konsuln gewählt (Liv. 9, 7, 15). Es hat sich in diesem Fall wohl nicht um ein reines wahltaktisches Manöver gehandelt, mit dem die Patrizier ihre Kandidaten gegen den Willen der Plebejer durchsetzen wollten. Angesichts der Niederlage gegen die Samniten wird man auch auf ihre notwendige Qualifikation geachtet haben. Auch der Senat wird geraume Zeit gebraucht haben, den notwendigen Konsens in den eigenen Reihen zu finden, um sich trotz der innenpolitischen Gegensätze zwischen Patriziern und Plebejern auf die geeigneten Kandidaten einigen zu kännen. Einig dürfte man sich aber in jedem Fall dahingehend gewesen sein, Wahlen unter den Auspizien der beiden unglücklichen Feldherrn zu verhindern; Jahn, Interregnum 92 ff.

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  226. Vgl. auch Liv. 9, 8, 14 ff. Dass das Amt des legatus legionis (Liv. 9, 5, 4. 9, 8.) nicht historisch sein kann, hat bereits Mommsen, StR II 700 f. festgestellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Nachricht über die Auslieferung aller am Eid beteiligten Männer unhistorisch sein muss, dazu auch E. T. Salmon, Samnium and the Samnites, Cambridge 1967, 228, A. 1.

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  227. Dass die Geiseln zurückgeschickt wurden, erzählt auch Zon. 7, 26, 16 (Boiss. I, p. 103).

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  228. Vgl. Per. zu Liv. 9; Val. Max. 6, 1, 9; Cic. inv. 2, 91.

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  229. Zum carmen fetialis s. Liv. 1, 24, 4 ff. Zur Verbreitung des sakralrechtlichen Instituts der Fetialen s. Latte, RRelG 121–124, Chr. Saulnier, L’ armée et la guerre chez les peuples Samnites (VIIe–IVe s.), Paris 1983, bes. 89 ff. Zur Form des foedus Ziegler, ANRW I 2, S. 90 ff.

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  230. Auch wenn der Fetiale für einen ev. Vertragsbruch das (römische) Volk (Liv. 1, 24, 8), der Feldherr für das gleiche Vergehen sich selbst verflucht hat (Pol. 3, 25, 8), sagt dies für den Verpflichtungsinhalt und seine Gültigkeit für den populus nichts weiter aus. So spricht auch Polybius anlässlich des ersten überlieferten Vertrags zwischen Rom und Karthago (508/7, StV II 16 ff.), nach dessen Wortlaut Freundschaft sein solle, (Pol. 3, 22, 4). Von römischer Seite aus wird dieser Freundschaftsvertrag vom Feldherrn (Pol. 3, 25, 7) beeidet.

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  231. Liv. 9, 9, 17. 10, 9; ähnlich auch Salmon, Samnium (wie o. A. 226) 228.

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  232. Dazu aber auch Mommsen, StR III 1169, A. 2.

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  233. Dazu Täubler, Imperium 101 ff., A. Mehl, Zu den diplomatischen Beziehungen zwischen Antiochos III. und Rom (200–193), in: Das antike Rom und der Osten. Festschr. f. K. Parlasca, Erlangen 1980, 143 ff.

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  234. Vgl. Pol. 21, 16–17; 24, 1–2; App. Syr. 38–39.

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  235. Auch App. Syr. 38 hat den Senatsbeschluss als notwendige Voraussetzung für die Gültigkeit des scipionischen Vertrags festgehalten, hat aber, ungenauer als Polybius, den Volksbeschluss nicht weiter erwähnt.

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  236. Ähnlich auch App. Syr. 39, den dem SC folgenden Volksbeschluss nennt er aber nicht.

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  237. Ob ein Plebiszit vorlag, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Polybius spricht vom Demos, Livius von populus. Gemäß dem Friedensvertrag von 202/1 wäre immerhin ein Plebiszit denkbar.

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  238. Vgl. auch Pol. 21,24, 16.

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  239. Abweichend App. Syr. 39, der nur von einer Abschrift (αντίγραφα) des bereits vollständigen Textes berichtet, die dem Konsul zugeschickt wurde und den dieser dann auch beschworen hat. Außerdem wird bei ihm nur der Militärtribun Q. Minucius Thermus zu Antiochos gesendet. Da Appian auch den Vertragstext (s. Täubler, Imperium 103 f.) falsch wiedergegeben hat, darf auch die o. genannte Abweichung von Livius als die weniger verlässliche Angabe angesehen werden. Nach Heuß, Klio 27, 20 ist die doppelte Beeidung eine Aneignung griechischer Formen durch die Römer, dazu Saulnier (o. A. 229), a.a.O.

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  240. Zur Rolle des Senats vgl. auch die sponsio von 198 zwischen Philipp von Makedonien und den die Verhandlung einleitenden Flamininus (neque sine auctoritate senatus ratum quicquam eorumfore, quae cum rege ipsipepigissent, Liv. 32, 36, 7). Für den König ist nur die Entscheidung des Senats über den von ihm mit dem röm. Feldherrn ausgehandelten Vertrag verbindlich, postremo petere tempus (Philipp), quo legates mittere Romam ad senatum posset: aut in conditionibus se pacem impetraturum aut, quascumque senatus dedisset leges pacis, accepturum (Liv. 32, 36, 4; s. auch Liv. 32, 36, 3–9). Ohne Ratifizierung des Senats war also der zwischen dem römischen Feldherrn und dem makedonischen König ausgehandelte Friede nicht gültig. Dass auch die Zustimmung des Volkes miteinbezogen war, wird man nach dem nach dem Friedensschluss mit zwischen Rom und Karthago i. J. 241 auch hier annehmen dürfen. Damals machte der die römische Sache vertretende Konsul C. Lutatius Catulus die Gültigkeit des von ihm ausgehandelten Präliminarvertrags von der Zustimmung des populus Romanus abhängig, Pol. 1, 62, 8; Ziegler, ANRW I 2, S. 93 f., bes. 94.

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  241. Nach der deditio der Falisker i. J. 397 Liv. 5, 27, 10 ff.; Broughton, MRR I 87 f. wurden mit Vollmacht des Diktators Camillus Legaten nach Rom geschickt, um diese vom Senat bestätigen zu lassen, Liv. 5, 27, 11. Pace data exercitus Romam reductus (Liv. 5, 27, 15). Mit keinem Wort hat Livius von einer Zurückweisung der deditio durch den Diktator berichtet; so aber noch Täubler, Imperium 134, A. 19, sondern der Diktator hat sich zusätzlich der ausdrücklichen Zustimmung des Senats versichert, vielleicht deshalb weil die Übergabe der Stadt nur durch gemeinen Verrat erreicht worden war (Liv. 5, 27, 3–4. 9). Fälle, in denen die Zustimmung des Senats zwar von Livius nicht erwähnt aber vorausgesetzt werden darf: Liv. 8, 12, 6; 8, 15, 2; 9, 16, 1; 9, 24, 13.

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  242. In diesem Jahr wird nur der Legat des Konsuls auf Senatsbeschluss ausgeliefert, der ohne dessen Befehl eigenmächtig in Friedensverhandlungen mit den Korsen getreten war, M. Gaudium senatus Corsis, quia turpem cum his pacem fecerat, de(di)dit (Val. Max. 6, 3, 3); Amm. Marc. 14, 11, 32; Cass. Dio 12, frg. 45 (= Zon. 8, 18, 7–8, Boiss. I, p. 176). Ob der Legat damit nicht doch eine drohende Niederlage verhindert hat, ist nicht mehr nachweisbar. Aber es ist auffallend, dass der Konsul, im Gegensatz zu seinem Kollegen, über die Korsen nicht triumphiert hat ( Broughton, MRR I 222 f.), was weniger auf die Unbedeutendheit seines Feldzugs als vielmehr auf nicht weiter bekannte Schwierigkeiten während der militärischen Operation zurückzuführen sein dürfte.

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  243. Diese unter dem Konsul C. Hostilius Mancinus geschlossene pax ignominiosa (Liv. per. 55) mit den Numantinern, die bereits in der Antike durchgehend als exemplum eines für Rom schändlichen Friedensschlusses angesehen wurde, braucht hier nicht mehr näher behandelt zu werden. Diese pax wird vom Senat nicht anerkannt und der Konsul mit seinen an der sponsio beteiligten Offizieren ausgeliefert (App. Ib. 80 ff.). Davongekommen war aber Ti. Gracchus, der als Quästor im Heer des Konsuls gedient hatte und der den Friedensschluss und die Bedingungen im Auftrag des Konsuls mit den im Klientelverhältnis stehenden Numantinern ausgehandelt hatte; dazu M. G. Morgan, J. A. Walsh, Class. Phil. 73, 1978, 201–210. Täublers Ansicht (Imperium 139), dass Ti. Gracchus (nach Plut. Ti. Gracch. 5) zuerst einen das Heer rettenden Vorvertrag mit den Numantinern geschlossen hätte, kann weder durch Plut. a.a.O. noch einen anderen Beleg bestätigt werden. Ti. Gracchus handelte direkt im Auftrag des Konsuls.

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  244. Sali. lug. 38–40.

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  245. Es soll nicht geleugnet werden, dass sich der Senat bei der Annullierung des Mancinus-Vertrages i. J. 137 ähnlicher Argumente bediente, was der Glaubwürdigkeit des Exemplums von 321 jedoch keinen Abbruch tut, Cic. off. 3, 109; Veil. Pat. 2, 1, 5; App. Ib. 83; Flor. 2, 18, 7; an der Ungeschichtlichkeit der Aufhebung der pax Caudina halten fest Sordi, (o. A. 219), S. 39. 34, A. 31; Salmon, (o. A. 226), 228; StV III 30; Heuß, RG 48 f.

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  246. Der ‘Rachefeldzug’ wird grundsätzlich für unhistorisch erklärt, für alle Salmon, (o. A. 226), 226–232. Das defensive Vorgehen Roms gegen die Samniten in der nächsten Zeit zeigt sich auch in der Gründung der zwei neuen tribus Oufentina und Falerna (Liv. 9, 20, 6).

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  247. Zum Inhalt der nun zu behandelnden Friedensschlüsse StV III 173 ff; 291 ff.

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  248. Nach Zon. 8, 17 hat der Konsul dazu noch einen Eid geleistet.

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  249. Zon. 8, 17; F. Miltner, Wesen und Gesetz römischer und karthagischer Kriegsführung, in: Rom und Karthago, Hrsg. J. Vogt, Leipzig 1943, 207 f.

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  250. Vgl. auch Nep. Harn. 1, 3 superati statuerunt belli facere finem eamque rem arbitrio permiserunt Hamilcaris.

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  251. StV III 201 ff.

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  252. Bereits Täubler (Imperium 107) hat mit Recht gegen Mommsen (StR. III 340 f.) betont, dass aus dieser Klausel nicht entnommen werden kann, dass der Feldherr in der frühen Republik allein das Recht gehabt hat, für das Volk bindende Verträge zu schließen. Ich möchte aber zusätzlich annehmen, dass in der von Polybius (1, 62, 8) überlieferten Formel nicht nur der allgemeine Tatbestand der Zustimmung des Volkes festgehalten wurde, wie Täubler, a.a.O. meinte, sondern hier ist die Betonung auf die “Zustimmung” (ςυτδοκγ) zu legen, die der Feldherr seit der pax Caudina zu seinen Verhandlungsergebnissen nicht mehr grundsätzlich voraussetzen konnte. Ein Volksbeschluss war für die Wirksamkeit solcher foedera immer wichtig, aber dem mos maiorum nach nicht notwendig; anders Heuß, Klio 27, 31.

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  253. Er feierte im Herbst 241 einen triumphus navalis de Poenis ex Sicilia, Degrassi, FC 76 f. = Inscript. It. XIII 1, p. 549; Val. Max. 2, 8, 2; Broughton, MRR 1220.

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  254. Bei Zon. 8, 17 ist von der Kommission nichts zu lesen. Zu den Vertragsänderungen, die von der römischen Gesandtschaft den Karthagern überbracht wurden Polybius (1, 63, 1).

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  255. Zu den einzelnen Bestimmungen StV III 296 ff.

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  256. Vgl. Pol. 15, 19, 8–9; App. Pun. 55. Zum 30. Buch des Livius T. Leidig, Valerius Antias und ein annalistischer Bearbeiter des Polybius als Quellen des Livius vornehmlich für Buch 30 und 31. Studien zur klassischen Philologie, Bd. 82, Frankfurt a. M. 1994.

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  257. Vgl. Cass. Dio frg. 57 (82) z. Buch 17. Die Diktatur comitiorum habendorum causa wird jedoch nur von Livius (30, 39, 4; 30, 40, 4) überliefert. Hinter der Verzögerung der Wahlen standen sicherlich nicht nur wahltaktischen Manöver der Anhänger Scipios oder seiner Gegner Münzer, Adelsparteien, 145 ff; Scullard, Roman Politics 80–81; Lippold, Consules 216; Càssola, Gruppi politici 414–423; dagegen jedoch Jahn, Interregnum 144–150, sondern am Wahltermin (Frühjahr 201) herrschten tatsächlich extrem schlechte Witterungsbedingungen, die eine komitiale Versammlung auf dem überschwemmten Marsfeld unmöglich machten, Liv. 30, 39, 5; vgl. auch Liv. 30, 38, 10. 39, 1; s. Jahn, Interregnum 147.

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  258. Wenn Livius den Kollegen des Cn. Lentulus P. Aelius Paetus richtig charakterisiert hat (Liv. 30, 40, 8), ist freilich nicht auszuschließen, dass er es war und nicht die beiden dem Scipio gewogenen Volkstribune (zur letzteren Ansicht neigt Bleicken, Volkstribunat 89), der die Umfrage und die Abstimmung zu Ende führte. Dagegen würde m. E. auch nicht die Formel sprechen, tribuni plebis populi rogarent (anders Bleicken, a.a.O.), die in dem Senatsbeschluss enthalten war (Liv. 30, 40, 14) und sich direkt an die Volkstribune richtete, ohne die Konsuln dazwischenzuschalten, vgl. aber Liv. 30, 41, 4 uti consules cum tribunis agerent ut si iis videretur plebem rogarent. P. Paetus stand ja zur weiteren Durchführung der Beschlussfassung zur Verfügung und war nach Livius auch nicht bereit, die Aktion seines Kollegen gegen die Mehrheit des Senats zu unterstützen. Für die Einschaltung der beiden Volkstribune, die P. Aelius Paetus nur zu unterstützen brauchten, lag also kein zwingender Grund vor; s. aber auch Weissenborn-Müller z. St.

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  259. Zur Uneinigkeit innerhalb der Senatorenschaft s. auch App. Pun. 57; allgemeiner Cass. Dio, frg. 59 u. 58 (83) z. Buch 17; Scullard, Roman Politics 82 ff., bes. A. 1; 83, A. 2. Für eine Diskussion der von Scullard entwickelten Thesen ist hier nicht der Ort. S. Bleichen, Volkstribunat 51. 88 f., A. 2.; Walbank, Com. Pol. II 471, mit Lit.

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  260. Vgl. auch Liv. 30, 40, 13.

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  261. Niccolini, FTP 103; Bleichen, Volkstribunat 89.

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  262. Anders stand es um das plebiscitum de pace cum Philippe facienda im J. 197/6. In der Diskussion um den Friedensschluss mit Philipp ließ sich der Senat durch den auf Fortsetzung des Krieges drängenden Konsul M. Claudius Marcellus so verunsichern, dass der Magistrat fast seine Absicht durchgesetzt hätte, wenn nicht zwei Volkstribune C. Atinius Labeo und Q. Marcius Ralla mit einer Interzession gegen einen zugunsten des Obermagistrats getroffenen Senatsbeschluss gedroht hätten, Marcellus, provinciae [Macedoniae] cupidior, pacem simulatam ac fallacem dicendo et rebellaturum, si exercitus inde deportatus esset, regem dubios sententiae patres fecerat; et forsitan obtinuisset, … tribuni plebis se intercessuros dixissent ni prius ipsi ad plebem tulissent vellent iuberentne … pacem esse … Omnes … tribus uti rogas iusserunt (Liv. 33, 25, 5–7); vgl. noch Rotondi, Leges 267; Bleichen, Volkstribunat 8, A. 1. 55. 91, A. 4 rechnet jedoch dieses PS unter diejenigen, die auf Initiative des Senats regiert wurden.

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  263. Vgl. auch App. Pun. 56; 57, 60.

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  264. Zur “Höflichkeitsformel” si ei videretur s. Kunkel, ANRW I 2, 15 f. Über die Bedeutung der Zehnergesandtschaft als Beirat des Feldherrn für die Friedensregulierung ders., HbAW, X, 3, 2, 2, S. 300 ff. gegen B. Schleussner, Die Legaten der römischen Republik, München 1978, bes. 9 ff., der die von Mommsen aufgestellte Behauptung weiter zu begründen versuchte, dass Senatsgesandtschaften (legati) als “Kontrollorgane” des Senats fungierten.

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  265. Mommsen, StR I 251, A. 1. III 1171; Täubler, Imperium 118–120; gegen Täubler Heuß, Klio 27, 42 ff.; StV III 277–280; mit Einschränkungen die detaillierten Ausführungen von H. Braunert in: Politik, Recht und Gesellschaft in der griech.-röm. Antike, hrsg. v. K. Telschow, M. Zahrnt, Stuttgart 1980, 191–212.

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  266. Geher, Pompeius 72; Broughton, MRR II 118.

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  267. Die Konjektur rite esse sanctum in der von G. Peterson edierten Ausgabe Oxford 1911 (Nachdr. 1978) zu Cic. Balb. 19 ist nicht einsichtig.

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  268. Dazu bereits G. H. Henderson, JRS 9, 1919, 95 ff.; Braunen (o. A. 265), 206 f.

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  269. Es ging hier nicht primär um die Schwurformel (des Feldherrn) (so Braunert (o. A. 265, 197), sondern um (einen Senatsbeschluss) und ein Plebiszit.

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  270. Dazu sei noch auf die Entscheidung des Senats verwiesen, der anlässlich des schmachvollen Friedensschlusses zwischen A. Postumius Albinus und Iugurtha i. J. 110 feststellte: senatus ita, uti par fuerat, decernit suo atque populi iniussu nullum potuisse foedus fieri Sail. lug. 39, 3; vgl. auch lug. 112, 3; Liv. per. 64. Völlig auszuschließen ist die Ansicht von Braunert (wie o. A. 265), 205, dass ein foedus in einer ersten Stufe der Rechtsentwicklung nur durch einen Volksbeschluss sakrosankt werden konnte.

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  271. Darüber zu befinden, ob das foedus nun erneuert oder erst abgeschlossen wurde (tum est cum Gaditanis foedus vel renovatum vel ictum) überlässt Cicero dem Leser, sagt also über den Sachverhalt nichts aus, Heuß, Klio 27, 42 f.

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  272. Es handelte sich um P. Scipio Africanus maior und nicht, wie Cic. Balb. 34 irrtümlich behauptet hat, um P. Cornelius Scipio, der bereits 211 in Spanien gefallen war, Broughton, MRR I 299; StV III 279.

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  273. Im Jahr 199 nach Beendigung der spanischen Kriegshandlungen (Liv. 32, 2, 5) wurde eine Bestimmung desfoedus aufgehoben, Gaditanis item petentibus remissum, nepraefectus Gades mitteretur, adversus id quod Us in fldem populi Romani venientibus cum L. Marcio Septimo convenisset, Broughton, MRR I 300. Es ist auch möglich, dass L. Septimus den Vertrag erst 206, kurz vor Eintreffen der Nachfolger des Scipio ausgehandelt hat, Pol. 11, 33, 8; Walbank, Com. Pol. II 312. Aber spätestens seit diesem Zeitpunkt hatte Gades den Status einer souveränen Gemeinde zurückerhalten, Heuß, Klio Beih. 31, 1933, 82 f.

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  274. Ebenso hat Livius den Abschluss des foedus mit den ligurischen Ingaunern aus dem J. 201 dargestellt, [Konsul P. Aelius] … Ingaunis Liguribusque foedus icit (Liv. 31,2, 11). Auch hier kann gemäß dem foedus mit Antiochos (s. S. 71 ff.) ein SC und ein Volksbeschluss hinzugedacht werden.

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  275. Analog dazu das senatus consultum et foedus cum Astypalaeensibus i. J. 105; Sherk, Rom. Doc. Nr. 16, S. 94–99; denn auch in diesem Fall ist nicht endgültig auszuschließen, dass dieser inschriftlich erhaltene Senatsbeschluss nur eine Erneuerung eines bereits abgeschlossenen foedus gemeint hat, Täubler, Imperium 122–123, dagegen H. Horn, Foederati. Untersuchungen zur Geschichte ihrer Rechtsstellung im Zeitalter der römischen Republik und des frähen Prinzipats, Diss. Frankfurt /M. 1930, 72–73. Nicht gesichert ist auch der Friedensschluss zwischen Rom und Nabis i. J. 194, principle anni quo P. Scipio Africanus Herum et Ti. Sempronius Longus consules fuerunt, legati Nabidis tyranni Romam venerunt. Iis extra urbem in aede Apollinis senatus datus est. Pax quae cum T. Quinctio convenisset ut rata esset petierunt impetraruntque (Liv. 34, 43, 1-2); Mommsen, StR III 1171, A. 2 hat hier ein Plebiszit angenommen.

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  276. Es ist mir kein Fall bekannt, in dem ein Magistrat oder ein Volkstribun gegen den Willen des Senats einen Friedensschluss oder ein Bündnis durch einen Volksbeschluss verhindert oder durchgesetzt hätte. Ob der Senat seit sullanischer Zeit Vertragsabschlüsse ganz an sich zog, wie dies Mommsen, StR III 1171 f. behauptet hat, kann den Quellen nach ebenso wenig bestätigt werden, wie die von Braunert, (o. A. 265), 205 konstruierte dreistufige Entwicklung eines Abschlusses. Gerade der Fall von Gades scheint mir das Gegenteil der hier aufgestellten Thesen zu beweisen. Bekannt sind die Konsequenzen, die sich aus dem Versuch des Ti. Gracchus entwickelten, als er versuchte, unter Umgehung des Senats eine Rogation bezüglich der Verfügung über die pergamenischen Städte durchzusetzen, eine Domäne, die nur dem Senat zugekommen war, Plut. Tib. Gracch. 14 ff.; Meier, RPA 130.

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  277. Trotz der unsicheren Überlieferung lässt sich für 140 ein ähnliches Vorgehen des Senats rekonstruieren. Q. Fabius Maximus Servilianus, Prokonsul im jenseitigen Spanien (Konsul 142), erlitt in dem für Rom mühsamen und verlustreichen Krieg gegen Viriathus (App. Ib. 63) eine Niederlage (App. Ib. 69; Broughton, MRR I 480). Viriathus schloss mit dem Prokonsul ein Abkommen, welches, so Appian, vom Volk bestätigt wurde. Nach Appian (Ib. 69) ist auszuschließen, dass sich der Senat vor der Bestätigung durch das Volk nicht mit diesem Abkommen einverstanden erklärt hat, anders noch Täubler, Imperium 118. Die weiteren Verhandlungen zu diesem Friedensschluss zogen sich jedoch noch bis in das nächste Jahr hinein, als 139 der Senat auf Drängen des Q. Servilius Caepio, Nachfolger des Prokonsuls von 140, den Vertrag durch einen Beschluss aufhob (App. Ib. 70).

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  278. Vgl. noch das Schlussplädoyer Ciceros (Balb. 64). Nach D. Nörr, Aspekte des römischen Völkerrechts, München 1989, 89, A. 13 war der Balbus-Prozess auch Ausdruck eines Normenstreits, denn rechtlich war sowohl die Position des Anklägers als auch die des Cicero vertretbar.

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  279. Im Jahr 494 nach Liv. 2, 32–33.

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  280. Es ist h. M., dass die plebs über tribunizische Rogationen, die ihre eigenen Angelegenheiten betrafen, abstimmen konnte, wann immer sie wollte, ohne dass sie dabei einer patrizischen Sanktion bedurft hätte, Mommsen, StR II 280 ff, ders., RF I 208., Siber, RE 21, 1, 1951, 57 f., s. v. plebiscita, v. Lübtow, Rom. Volk 108, Bleicken, Volkstribunat 11 f., Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, S. 607.

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  281. Mommsen, StR. III 157 f.; dagegen a.a.O. 155; RF I 210 ff; zur weit. Lit. s. auch Bleicken, Volkstribunat 12–13, bes. A. 1 u. 2.

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  282. So Sibers These, RE 21, (o. A. 280), 67, der aber sicherlich zu weit geht und gegen alle Berichte zur lex Hortensia spricht, wenn er meint, dass plèbiscita bis 287 Resolutionen waren, “die öfters zur Erwirkung von Komitialgesetzen und zu anderen Regierungsmaßnahmen … führten, die aber als solche für niemanden, auch nicht für die Plebs verbindlich waren”; ähnlich wie Siber noch Bleichen, Volkstribunat 15.

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  283. Willems, Sénat II 74 ff. Nach Mannino, Auctoritas 98 konnte der Gesamtsenat bis zur lex Publilia seine auctoritas nur dem Beschluss der plebs erteilen, da der Volkstribun bis zum 2. Punischen Krieg das us referendi De Martine, St ör. cost. rom. II2, 249 nicht besaß

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  284. Liv. 4, 12, 4; 4, 36. 43, 6–9. 44, 7. 48, 2–4 (dazu bes. Ogilvie, Com. Liv. 607). 49, 6-11. 52, 2; 5, 12, 3; 6, 6, 1; 7, 11, 8; Rotondi, Leges 209 ff.; Ogilvie, a. O. 340.

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  285. Vgl. Diod.13,42,6.

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  286. Ogilvie, Com. Liv. 609; Münzer, Adelsparteien, 37; Rotondi, Leges 213.

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  287. E. T. Salmon, Phönix 1953, 93 ff.

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  288. Dion. Hal. 10, 31, 4 ist jedoch der Überlieferung gefolgt, die eine erste Regelung der intercessio collegarum bereits in das Jahr 415/14 vordatiert hat.

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  289. Niccolini, FTP 18: lex; Rotondi, Leges 198 f.: rogatio; Bleichen, Volkstribunat 15f.: Resolution.

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  290. Anders Dion. Hal. 10, 3, 4, hier sollen nicht 5 sondern 10 Männer gewählt werden.

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  291. Dazu bedurfte es für den Volkstribun sicherlich noch keines ius referendi, s. A. 284. Erst die hier von Dionys näher beschriebene Handlungsweise der noch vom Senat weitgehend unkontrollierten Volkstribune könnte zur Einführung eines solchen Rechts An-lass gegeben haben, wollte der Senat eine stärkere Kontrolle über die actio cum plebe erhalten. Als werden von Dionys immer diejenigen PSta bezeichnet, über die das concilium plebis ohne Vorberatung des Senats abstimmte; vgl. Dion. Hal. 7, 17; 9, 41 ff.; 7, 50; 10, 4; 4, 72; zu der problematischen Auswertung des von Dionys eingeführten probuleuma s. Mommsen, RF I 237, A. 26.

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  292. Den Senatsbeschluss hat Livius a.a.O. mit dem Wort placet wiedergegeben, Kunkel, ANRW I 2, 15 f. Dionys (10, 56, 2) überliefert dazu noch einen eigenen Zenturiat-beschluss,.

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  293. Vgl. Liv. 3, 10, 5 anno deinde insequenti lex Terentilia ab toto relata collegio novos adgressa consules est.

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  294. Die Patrizier sollen den Plebejern noch die Garantie gegeben haben, ne lex Icilia de Aventino aliaeque sacratae leges abrogarentur (Liv. 3, 32, 7), womit das 10-köpfige, ausschließlich aus Patriziern bestehende Kollegium begründet werden soll. Die sogenannte lex Icilia de Aventino publicando angeblich aus dem Jahr 456 (Liv. 3, 31–32; Dion. Hal. 10, 31–32) zeigt deutlich die Beliebigkeit der Argumentation, wenn es den Annalisten darum ging, tribunizische Aktionen zu leges umzubilden; Rotondi, Leges 199 f.; Broughton, MRR I 42; jedoch Ogilvie, Com. Liv. 446 f.; Staveley, Athenaeum 33, 1955, 12–23. Zu der mit Sicherheit unhistorischen lex s. jetzt Flach, Gesetze 95 ff.

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  295. Niccolini, FTP 33 f.; Rotondi, Leges 207 f.; Flach, Gesetze 230 f.

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  296. Vgl. auch Liv. per.. 4; Flor. 1, 17 25~; Ampel. 25, 3.

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  297. Lübtow, Röm. Volk 104 f.; Meyer, Röm. Staat, 68 f., 72.

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  298. Sibers Ansicht (RE 21, 64) dürfte den widerspr üchlichen Nachrichten noch am nächsten liegen, wenn er von einer Resolution spricht, die den Anstoß zur Aufhebung gab. Zu schematisch wurde von Rotondi, Leges 207 f. (auch Broughton, MRR I 52), die rogatio Canuleia mit einer lex gleichgesetzt.

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  299. Zu einer genaueren Datierung gibt auch Cic. a.a.O. keinen Hinweis. Dion. Hal. 11,57,2 u. 58, 1 erwähnt zwar einen Volkstribunen Canuleius, aber nicht dessen Rogation. Dazu Heuβ, Gedanken 392 ff., der den iuristischen Aspekt des Eheverbots betont, die sakralen und ethnischen Elemente des Problems aber weniger berücksichtigt; s. R. Werner, Der Beginn der römischen Republik, München 1963, 272 f., 282. Nach Werner ist an dem XII-Tafelsatz nicht zu zweifeln, sondern an seiner Aufhebung durch ein PS., das von den frühen Annalisten hier eingesetzt wurde und sp äter dann dazu diente, die lex de plebiscitis in die leges Valeriae Horatiae einzufälschen. Bleicken, Volkstribunat 15, A. 1 folgt Siber. Resolution, die durch Komitialbeschluss sanktioniert wurde. Mit Recht weist er darauf hin, dass der Volkstribun in dieser Zeit noch nicht an den Senatsverhandlungen teilgenommen haben kann (Liv. 4, 1, 6; 4, 3, 1; gegen eine zu formale Auslegung dieses von Zon. 7, 15, 8 abgeleiteten Schemas s. auch o. A. 281).

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  300. M. A. Levi, Roma arcaica e il conubio fra plebei e patrici, PP 211, 1983, 241–259; s. auch D. Kienast, BJb.175, 1975, 98; A. Alföldi, Das frühe Rom, Darmstadt 1977, 38 ff.; Ogilvie, Com. Liv. 527 ff.

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  301. Dazu Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 477.

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  302. Rotondi, Leges 208 beispw. schließt ein Gesetz nicht aus, s. aber Liv. 4, 7, 2.

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  303. Ut senatus consultum fiat de tribunis militum creandis. Wie in anderen Fällen auch hat Dionys (11, 60–61) irrtümlich statt eines SC ein Probuleuma zu einem nachfolgenden Plebiszit angenommen.

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  304. Dass die Konsulartribune von den comitia tributa gewählt werden sollten, ist eine Vermutung Staveleys (JRS 43, 1953, 30–36; Athenaeum 33, 1955, 8), die jedoch keinen zwingenden Anhaltspunkt in den Quellen findet.

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  305. Rotondi, Leges 216–220; Niccolini, FTP 60–62; Flach, Gesetze 294 ff.

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  306. Vgl. auch Plut. Cam. 39–42.

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  307. Münzer, Adelsparteien, 10.

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  308. Vgl. auch Plut. Cam. 42.

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  309. Dieser Diktator könnte es auch gewesen sein, der die Kompromisslösung im Senat herbeigeführt hat. Der Manlier ist auf Grund seiner politischen und verwandtschaftlichen Beziehungen (verschwägert mit dem Volkstribun C. Licinius Stolo, der im Jahr 368 unter P. Manlius magister equitum gewesen war) demjenigen Senatorenkreis zuzurechnen, der zusammen mit den plebejischen patroni die Durchsetzung ihrer politischen Forderungen vorantrieb. Dass M. Camillus einerseits in seiner 4. Diktatur (Liv. 6, 38, 4; Plut. Cam. 39, 2) dem innenpolitischen Konflikt nicht Herr wurde, andererseits nach P. Manlius zum 5. mal als fast 8ojähriger zum Diktator ernannt wurde (Plut. Cam. 40) und während dieser letzten Amtszeit nicht nur Veletriae eingenommen, sondern auch den Streit zu einem für alle beteiligten befriedigenden Ende gebracht haben soll, ist wenig überzeugend (Liv. 6, 42; Dion. Hal. 14, 8–10; Plut. Cam. 39–42; Cass. Dio frg. 39, 5). Bereits Beloch (Röm. Gesch. 343) hielt die auch in den Fasten aufgezeichnete Diktatur des Camillus für interpoliert, “um den wirkungsvollen Abschluss seiner Arbeit zu verdeutlichen”; dazu mit weiteren Argumenten ders., a.O. 341–344; ähnlich auchDieser Diktator könnte es auch gewesen sein, der die Kompromisslösung im Senat herbeigeführt hat. Der Manlier ist auf Grund seiner politischen und verwandtschaftlichen Beziehungen (verschwägert mit dem Volkstribun C. Licinius Stolo, der im Jahr 368 unter P. Manlius magister equitum gewesen war) demjenigen Senatorenkreis zuzurechnen, der zusammen mit den plebejischen patroni die Durchsetzung ihrer politischen Forderungen vorantrieb. Dass M. Camillus einerseits in seiner 4. Diktatur (Liv. 6, 38, 4; Plut. Cam. 39, 2) dem innenpolitischen Konflikt nicht Herr wurde, andererseits nach P. Manlius zum 5. mal als fast 8ojähriger zum Diktator ernannt wurde (Plut. Cam. 40) und während dieser letzten Amtszeit nicht nur Veletriae eingenommen, sondern auch den Streit zu einem für alle beteiligten befriedigenden Ende gebracht haben soll, ist wenig überzeugend (Liv. 6, 42; Dion. Hal. 14, 8–10; Plut. Cam. 39–42; Cass. Dio frg. 39, 5). Bereits Beloch (Röm. Gesch. 343) hielt die auch in den Fasten aufgezeichnete Diktatur des Camillus für interpoliert, “um den wirkungsvollen Abschluss seiner Arbeit zu verdeutlichen”; dazu mit weiteren Argumenten ders., a.O. 341–344; ähnlich auch Broughton, MRR I 112.

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  310. Nur von der Wahl der Konsuln, des Prätors und der beiden Kurulädilen ist bei Livius (6, 42, 10–14) im Zusammenhang mit der auctoritas patrum die Rede. Zu den umstrittenen Rogationen über Schuldentilgung und Größe des Landbesitzes s. die Ausführungen von Meyer, Röm. Staat 286. 521, A. 4. Nicht weiter zu ber ücksichtigen ist auch die lex de decemviris sacris faciundis (Liv. 6, 42, 2), die offenbar ohne größeren patrizischen Widerstand anerkannt wurde; Rotondi, Leges 220.

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  311. Pinsent, Military Tribunes, bes. 62 ff.

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  312. Dazu wird auch eine nicht weiter verifizierbare lex de patriciorum habitatione überliefert, Liv. 6, 20, 13, die, wenn überhaupt historisch, eine plebejische Resolution gewesen sein könnte; Rotondi, Leges 216.

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  313. Liv. 7, 42, 3–6. Die Vordatierung des Manlieraufstands durch die jüngeren Annalisten stößt auch bei Livius auf große Skepsis, Liv. 6, 20, 4; 6, 20, 13–14; Pinsent, Military Tribunes 63.

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  314. Liv. 7, 42, 3; Rotondi, Leges 224 f.

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  315. Liv. 42, 9, 8; Broughton, MRR I 410. Um eine ähnliche Verzerrung des Gesetzesinhalts handelt es sich bei der lex de censore plebeio creando im Jahr 339, Liv. 8, 12, 16; s. auch S. 30 f.

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  316. Tac. ann. 6, 16; App. civ. 1, 54. Das sog. PS de fenore semunciario (Liv. 7, 27, 3) ist an dieser Stelle sicherlich in die Erz ählung eingefügt worden ( Rotondi, Leges 224), könnte aber einen Teil des genucischen Plebiszits gebildet haben. Die lex Licinia Sextia de usuris wird z. T. als Antizipation des Plebiszits von 347 (oder 342) anerkannt, Rotondi, Leges 224.

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  317. Es handelte sich wohl um ein von dem Diktator regiertes Zenturiatgesetz, das auf Beschluss des Gesamtsenats beantragt wurde, auctoribus patribus tulit ad populum in luco Petelino, ne cui militum fraudi secessio esset, Liv. 7, 41, 3), Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, S. 687. Auch wenn der Diktator nicht gesichert scheint (Liv. 7, 42, 3), bleibt ein solches Gesetz zur Beilegung der Revolte durchaus wahrscheinlich. Der Senatsbeschluss schloss auch die auctoritas des patrizischen Senatsteils ein; explizit wird aber nur von einem Beschluss des Gesamtsenats gesprochen, vgl. auch Zon. 7, 25, 9.

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  318. Der Zweifel wird nicht nur durch die fortlaufende Iteration, sondern durch Livius (7, 42, 1) selbst erhärtet; vgl. dazu Meier, RPA 309, Note 3b. Geht man jedoch von dem traditionellen Datum 366 aus, so finden sich in den Fasten für die Jahre 355–353, 351, 349, 345 und 343 immer zwei patrizische Konsulnamen verzeichnet. Sie köznnen als Anzeichen dafür gewertet werden, dass die Patrizier über interregna und Wahldiktaturen in der Lage waren, trotz des exemplum von 366 ihre Kandidaten für beide Konsulstellen durchzubringen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass den Plebejern eine ausreichende Anzahl kompetenter Kandidaten gefehlt hat (Siber, RVR 59). Denn nach Livius (7, 1,7; 7, 2, 1; 7, 3, 1) soll 366 und in den folgenden Jahren in Rom die Pest (pestilentia ingens) (Liv. 7, 1,8) zu einem erheblichen Bevölkerungsverlust geführt haben. Dies würde den Kandidatenmangel — nicht nur bei den Plebejern-und die damit verbundene hohe Zahl von Iterationen bei Patriziern und, wenn man die Einführung des plebejischen Konsulats seit 366 annimmt, auch bei den Plebejern hinlänglich erklären. Der für die Jahre 334 und 321 in den Fasten genannte Konsul T. Veturius Calvinus war wohl Mitglied einer plebejischen stirps und kein Patrizier; so bereits Mommsen, RF I 120; Broughton, MRR I 140. 150; Palmer, Archaic Community 294: zuletzt P. Ch. Ranouil, Recherches sur le Patriziat (Paris 1975) 145 ff, 217; dagegen Bleichen, Volkstribunat 17, A. 2.

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  319. Zu den außenpolitischen Winkelzügen Roms in diesen Jahren s. Alföldi (o. A. 300) 361.

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  320. Von einem Teil der älteren Forschung wird diese Annahme unter Hinweis auf die lex Hortensia in Zweifel gezogen, Siber, RVR 58; Bleichen, Volkstribunat 16 ff.

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  321. Vgl. Plut. Cam. 42. Eine zwar erwägenswerte aber durch keine Belege verifizierbare These hat dazu A. Magdelain, Iura 33, 1986, 27 ff. aufgestellt. Magdelain begrenzt die oppositionelle patrizische Gruppe ausschließlich auf die konsularischen Patrizier. Ob aber der patrizische Senatsteil in strittigen Fällen einstimmig oder mehrheitlich seine auctoritas erteilte, d.h., ob die Wirksamkeit der auctoritas-Erteilung durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss oder nur durch Einstimmigkeit erreicht werden konnte, ist wegen fehlender Belege eine noch schwerer zu entscheidende Frage als diejenige nach dem quorum für die Gültigkeit eines einfachen Beschlusses des Gesamtsenats. Geht man von der Rangfolge der Senatoren aus, die auch für die Meinungsäußerung zu Grunde gelegt wurde, ist in diesem Fall anzunehmen, dass sich auch bei Erteilung der auctoritas die übrigen Patrizier dem Votum der zuerst aufgerufenen Konsulare angeschlossen haben, erstere also bei der Stimmabgabe nicht ausgeschlossen, sondern miteinbezogen waren. Das einzige, was wir dar über recht sicher wissen, ist, dass in der hohen Republik dem Herkommen nach für die Beschlussfähigkeit des Senats eine bestimmte, aber nicht genau bekannte Anzahl von Senatoren anwesend sein musste. Seit dem SC de Bacchanalibus i. J. 186 (Liv. 39, 8–19, die Sache betreffend 39, 18, 9, CIL I2 2, Nr. 581 = ILS I 18) wurde zu gewissen Senatsbeschlüssen eine gesetzlich festgeschriebene Anzahl von Senatoren vorgeschrieben (vgl. Liv. 42, 28, 9 u. die lex Cornelia aus dem Jahr 67, durch die die Zahl der Anwesenden für die solutio legibus auf 200 Senatoren festgesetzt wurde, Ascon. Corn. p. 58–59 u. 71–72 C; weitere Belege bei Broughton, MRRI 144); näher dazu Mommsen, StR III 989 f., genauer Bonnefond-Coudry, Sénat 401 ff; zur Abstimmungsordnung im Senat während der Beschlussfassung s. Bonnefond-Coudry, Sénat 453 ff, Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 311 ff.

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  322. Wenn man jedoch wie Willems, Sénat II 33 ff, und dies hat schon Mommsen, StR. III 1037, A. 1 (vgl. auch III 1039, A. 3) kritisiert, mit patres auch bereits vor 367 grundsätzlich die patrizisch-plebejischen Senatoren identifiziert, sind die Worte von Livius nicht zu verstehen. Allerdings ist auch nicht daran zu denken, dass der Senatsbeschluss den Patriziern anordnete, ihre auctoritas zu erteilen; so jedoch Mommsen, StR 1037, A. 1.

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  323. So aber Bleichen, Volkstribunat 12, A. 1.

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  324. Wenn auch die bei Willems, Sénat II 41, bes. I 81 ff. genannten Zahlen patrizischer und plebejischer Senatsmitglieder im 4. Jh. keineswegs gesichert sind, zeigen die Quellen m.E. eindeutig, dass die Annahme eines rein patrizischen Senats nach der XII-Tafelzeit eine Fiktion ist; so schon Mommsen, RF I 235, A. 25. Auch wenn an der Vorgeschichte zu diesem für die res publica bedeutungsschweren Plebiszit nur Anekdotenhaftes zu finden ist (Liv. 6, 35 ff.; Heuß, RG 27 u. 246), ist sie für das Verst ändnis der Interaktionen von Senatsmitgliedern nicht gänzlich zu verwerfen. Zumindest ist anzunehmen, dass in der damaligen Situation ohne Unterstützung einiger Patrizier die Plebejer ihre Forderung im Senat kaum hätten durchsetzen können, wie immer man auch die Einflussnahme der Volkstribune einschätzen mag. Entscheidend war, inwieweit die verschiedenen Motive (soziale, wirtschaftliche, politische) von plebejischen und patrizischen Adligen aufgegriffen, an die Gesamtheit des Senats heran-und mitgetragen, also politisierbar waren oder nicht; dazu auch Meier, RPA. 52 ff. F ür die Mitwirkung von Patriziern bei der Durchsetzung plebejischer Forderungen während der Ständekämpfe bis zur lex Hortensia s. auch Liv. 8, 12.

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  325. Grandlegend für das Folgende wiederum die Slg. von Rotondi, Leges; vgl. auch Biscardi, BIDR 41, 464 ff., bes. 479 ff. = AP, 72 ff, bes. 87 ff.

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  326. Vgl. auch CIL 11, p. 171, z. J. 326 = (428 a.u.c).

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  327. Vordatierangen sind die bei Liv. 3, 4, 10 u. Dion. Hal. 9, 63 im Jahr 464 erwähnten Prorogationen; s. Rotondi, Leges 230.

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  328. Bleichen, Volkstribunat 52 f.

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  329. Vgl. Liv. 7, 18, 9; 26, 2, 5; 29, 16, 6; 30, 37, 3. 40, 14. 41, 4; 29, 20, 9: hoc factus senatus consulto, cum tribunis plebis actum est.

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  330. Bleichen, Volkstribunat 55; Biscardi, BIDR 41, 479 = AP 87; Rotondi, Leges 232.

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  331. S. Ungern-Sternberg, Capua 101 ff.

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  332. Anders Ungern-Sternberg, Capua 104 mit A. 96.

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  333. Zur lex Ogulnia in ihrer politischen und rechtlichen Wirkung F. D’ Ippolito, ZRG 102, 1985, 91–128. Seine Ausführungen sind hier zugrunde gelegt. Vgl. auch ders., Guristi e sapienti in Roma arcaica, Roma, Bari 1986, 71 ff, K.-J. Hölkeskamp, Das Plebiscitum Ogulnium de sacerdotibus. Überlegungen zur Authentizität und Interpretation der livianischen Überlieferung, RhM 131, 1988, 51–67.

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  334. Vgl. noch Liv. 10, 9, 2. Zu den von Livius a.a.O. angegebenen, in der älteren Forschung umstrittenen Zahlenangaben, s. Rotondi, Leges 236.

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  335. Broughton, MRR I 172.

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  336. Susceperunt earn actionem ist nicht nur auf die Behandlungen in der die Rogation vorberatenden contio, sondern auch auf die Vorverhandlungen im Senat zu beziehen. Zur Stelle vgl. auch ThLL 1, 442, Nr. 5, s. v. de agendo cum populo, senatu sim.

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  337. Im einzelnen dazu D ’Ippolito, ZRG 102, 115 ff.

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  338. D ’Ippolito, ZRG 102, 117.

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  339. Auch Biscardi, BIDR 41, 480 (= AP 88) rechnet mit einer Autorisation der ogulnischen Vorschläge durch den Gesamtsenat, nach einer längeren Opposition eines Teils seiner Mitglieder. Ohne den geringsten Nachweis aus dem livianischen Bericht ziehen zu können, behauptet Bleicken (Volkstribunat 15, A. 1), dass Q. Fabius Maximus Rullianus die plebejische Resolution vor den comitia centuriata rogiert hat. Dies muss B. annehmen, da er, wie auch Siber, davon ausgeht, dass bis 287 alle PSta bloße Resolutionen, ohne rechtliche Bindung für das Gesamtvolk waren. Vgl. auch die Ausführungen gegen die bes. von Bleicken vertretene These von Grziwortz, Verfassungsbegriff 171 ff.

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  340. So beschließt der Demos auch den Krieg in Dion. Hal. 6, 66, 3 u. 8, 91, 4; für Kriegsbeschlüsse waren jedoch grundsätzlich Zenturiatbeschlüsse notwendig. Die weiteren Stellen dazu sind aufgef ührt bei 6Bux, Probuleuma 32, A. 1. Der gleiche unpräzise Begriff findet sich auch bei Polybius. Das SC zum B ündnis mit Hieron von Syrakus i. Jahr 263 wird ebenfalls vom Demos best ätigt (Pol. 1, 17, 1). Staveley, Athenaeum 33, 1955, 9 will aber für 263 eine Abstimmung der patrizisch-plebejischen comitia tributa erkennen, s.o.S. 51 ff.

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  341. Rotondi, Leges 236 hält es offen, ob eine komitiale Abstimmung oder ein PS vorgelegen hat.

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  342. Vgl. auch Liv. 8, 17, 12; 8, 21, 10. Weder vor noch nach 287 wird bezeugt, dass Volkstribune aus eigener Initiative Kriegserklärungen oder B ündnisse und Friedensschlüsse herbeiführen konnten. Nach 287 werden jedoch Fälle bezeugt, die zeigen, dass Volkstribune auf Anordnung des Senats ein SC zu einem B ündnis vom concilium plebis bestätigen ließen. Bleicken, LP 108 f.; Liv. 33, 25, 7; Ziegler, ANRW I 2, 68 ff, bes. 82 f.

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  343. Vgl. auch Liv. 30, 43, 1–4, wo ebenfalls ein PS als Grundlage diente, ein SC zum Frieden mit Karthago zu ermöglichen, der durch Interzession des Konsuls verhindert zu werden drohte, dazu Wittmann, Gedächtnisschrift Kunkel, 574, A. 65. Rotondi, Leges 236 f. Biscardi, BIDR 41, 480 (= AP 88) rechnet dieses mögliche Plebiszit derjenigen Gruppe zu, die auf Autorisation (will sagen auf ein SC) hin rogiert wurde.

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  344. Rotondi, Leges 237.

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  345. Vgl. auch Liv. 34, 53, 2; 37, 46, 10; 32, 39, 3–4; 8, 16, 14; 9, 28, 8; Bleicken, Volkstribunat 55.

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  346. Rotondi, Leges 238; Biscardi, BIDR 41, 479 f. = AP 87 f.

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  347. Vgl. auch Nr. 1.

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  348. Biscardi, AP 60, A. 155 liest wie Mommsen statt curiatim iurati.

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  349. Vgl. Zon. 12, 19, 7; Cic. Cluent. 121. Zu Festus s. Mommsen, StR III 879; Willems, Sénat 133.

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  350. Mommsen, StRII 418; O. Brien Moore, RE Suppl. 6, 686 f.; Rotondi, Leges 233; Biscardi, AP 60; Bleicken, LP 379; dagegen Siber, RVG 135 ff.

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  351. Weiteres dazu b. A. Garzetti, Athenaeum 25, 1947, 190 ff.; Broughton, MRR I 160-162, II 545; R. A. Bauman, Lawyers in Roman Republican Politics. A study of the Roman jurists in their political setting, 316–82 B.C. Münch. Beitr. z. Papyrusforschg. u. Ant. Rechtsgesch. 75, 1983, 23.

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  352. Vgl. Siber, RVG 136.

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  353. Anders Bleichen, LP 379.

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  354. Bauman, o. A. 351, S. 24.

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  355. Rotondi, Leges 234; Biscardi, BIDR 41, 479 = AP 87. Zu der militärgeschichtlichen Bedeutung dieser Gesetze s. Pinsent, Military Tribunes, 51–61.

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  356. Wahrscheinlich ließ man bereits im Jahr 362 (Liv. 7, 5, 9) zum erstenmal 6 Militärtribune (durch die comitia tributa) wählen; s. Rotondi, Leges 221. Kunkel, HbAW, X, 3, 2, 2, S. 13, A. 24 hält an der (durch Plebiszit eingeführte) Wahl der Militärtribune (i. J. 362) fest.

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  357. Mommsen, StR II 579 hielt beide PSta für historisch. Dagegen vermutete Lange (Röm. Altert. II 639) ein prätorisches Gesetz; aber auch einen einfachen Senatsbeschluss schloss er nicht aus (!). Mit dem Hinweis, dass zu dieser fr ühen Zeit die Schaffung neuer Ämter und Umwandlungen von Ernennungen in Volkswahlen nicht unbedingt ein Gesetz erforderten, zieht auch Bleicken (Volkstribunat 15, A. 1) bes. das PS Atilium in Zweifel, nach Siber, RE 21, (o. A. 280), 65 f., s.v. plebiscita, mit Beleg, zu dieser These. Zu den weiteren Gesetzen über die Wahl der Militärtribune s. Rotondi, Leges 260. 282.

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  358. Biscardi, BIDR 41, 479 = AP 87.

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  359. Die Einrichtung der Militärtribunenwahl erfolgte offenbar auf Grund eines Senatsbeschlusses, Liv. 7, 5, 9 placuisset tribunos militum ad legiones suffragio fieri; s. auch A. 354.

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  360. Die Diktatorenernennung vom Jahr im Jahr 314 anlässlich eines staatlichen Notstands (Liv. 9, 26, 6) erfolgte auf Senatsbeschluss, dictatoremque quaestionibus exercendis dici placuit. Ob zur Einsetzung der quaestio Maeniana ein PS erfolgte, ist nicht zu beweisen; Biscardi, BIDR 41, 479 = AP 87 setzt jedoch ein solches voraus.

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  361. Ähnlich bereits Lange, Röm. Altert. II 49 f.; Lengle, RE 6, 2, 1907, 2468, s. v. tribunus.

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  362. In der Ausnahmesituation des Jahres 287/6 waren es nicht die Patrizier, sondern der Gesamtsenat, der die Forderungen der plebs, nach ihrer Rückführung durch Q. Hortensius, anerkannte.

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  363. Die nicht weiter bekannten PSta zur Schuldenerleichterung sind überliefert für die Jahre 347 (Liv. 7, 21, 4; Tac. ann. 6, 16) und 342 (Liv. 7, 42; App. civ. 1, 54).

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  364. Es ist klar, dass auch bereits vor 287 die Volkstribune das ius referendi und das ius sententiae dicendae im Senat ausgeübt haben.

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  365. Wittmann, Gedächtnisschrift Kunkel 170, A. 36. Damit ist gezeigt, dass situationsgebundene leges normative Kraft besaßen. M.E. ist aber nur aus dem Einzelfall zu erschließen — und dies zeigt die lex Publilia de plebiscitis deutlich — ob eine Zukunftsorientiertheit vorlag, oder nicht. Dies ist bes. dann zu berücksichtigen, wenn man den exemplarischen, politisch-rechtlichen Wert einer lex berücksichtigt (Liv. 7, 16, 7), der dem Q. Publilius doch wohl genauso bewusst gewesen sein dürfte, wie dem Historiker Livius, ein paar Jahrhunderte später. Zu generalisierend scheint mir daher die Beobachtung von Grziwortz, Verfassungsbegriff 178, dass die durch die leges geschaffenen Normen … “nicht zukunftsorientiert, sondern gegenwartsbezogen” sind.

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  366. Zur lex Hortensia de plebiscitis Liv. per. 11; Cass. Dio. frg. 37, 2; Zon. 8, 2; Gell. 15, 27, 4; Plin. nat. 16, 10, (15), 37; Diod. 21, 18, 2; Gai. inst. 1, 3; dig. 4, 1, 1, 2; s. dazu Rotondi, Leges 238 ff; L. Amiraute, Plebiscito e legge primi appunti per una storia, in: Sodalitas, Festschr. Guarino 2025–2045, der einen bedeutenden Teil der bisher erschienen Lit. verarbeitet hat. G. Maddox, The Binding Plebiscite, Sodalitas 85–95 reflektiert bes. die von Staveley, Athenaeum 33, 1955,13 ff. entwickelten Thesen, gelangt aber zu keinen, über die Überlegungen Staveleys hinausreichenden Ergebnissen. Bleicken, Volkstribunat 18 ff., der in seinen Ausführungen grundsätzlich den Ergebnissen Sibers gefolgt ist und daher alle PSta bis 287 als bloße Resolutionen ohne rechtliche Bindung für das Gesamtvolk gesehen hat (Volkstribunat 15). Diese These wird v.a. durch die sog. lex Terentilia aus dem Jahr 462 gestützt, die nach langen und harten politischen Auseinandersetzungen zwischen Patriziern und Plebejern erst im Jahr 451 durch einen Komitialbeschluss als allgemeinverbindlich anerkannt worden sein soll (Liv. 3, 9, 5; 3, 9, 13; 3, 32, 6; Dion. Hal. 10, 56, 2). Ebenso wird die lex Canuleia des Jahres 445 (Liv. 4, 6, 3) von Bleicken als Resolution gesehen, die durch einen Komitialbeschluss sanktioniert wurde. Auch wenn der Volkstribun Canuleius in dieser Zeit nicht das Recht hatte, an Senatsverhandlungen teilzunehmen, ist mit Liv. a.a.O. (victi tandem patres, ut de conubio ferretur, concessere) sicherlich noch kein Komitialbeschluss gemeint, so jedoch Bleicken, Volkstribunat 15, A. 1. Eher war es so, dass der überwiegend patrizische Senat dem Beschluss des concilium plebis (Aufhebung des in den XII-Tafeln festgehaltenen Verbots eines conubium zwischen Patriziern und Plebejern) nachgegeben und seine auctoritas erteilt hat. Damit braucht der Resolutionscharakter von einigen PSta nicht bezweifelt zu werden. Wurde dieses Verfahren auch das eine oder andere mal angewendet, sind damit jedoch die seit 339 überlieferten PSta (bes. die lex Ogulnia) nicht erklärt und müssen gegen die eindeutigen Quellenaussagen alle als Resolutionen verstanden werden. Wenn Bleicken aber annimmt (Volkstribunat 17 f.), dass erst seit dem ausgehenden 4. Jh. der 367 ver änderte Modus der Konsulwahl als “mos … allmählich ungeschriebenes Gesetz wurde, was dann … spätere Historiker auf ein bestimmtes Jahr zu fixieren suchten”, ist nicht verständlich, warum dies nicht auch für die PSta so gesehen werden muss und ausgerechnet die lex Hortensia mit einem Schlag das gesamte plebiszitäre Verfahren verändert haben soll. Zur Bedeutung der lex Hortensia im Herausbildungsprozess der Nobilität und den damit verbundenen Funktionswandel des Volkstribunats K.-J. Hölkeskamp, AKG 70, 1988, 271–312.

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  367. Vgl. auch Cass. Dio. frg. 37, 2 (Zon. 8, 2, 1).

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  368. Vor der secessio plebis war ein Plebiszit über den Schuldenerlass von den Gläubigern nicht anerkannt worden (Cass. Dio, frg. 37, 2 = Zon. 8, 2, 1). Bereits in der Vorberatung des Senats wurden die tribunizischen Vorschläge verworfen. Möglicherweise ist es also noch zu einer Kampfabstimmung vor dem concilium plebis gekommen, nachdem die Volkstribune mit ihren Vorschlägen gescheitert waren. Vielleicht sollte der Senat auf diese Weise zum Einlenken bewegt werden. Nirgends wird jedoch etwas davon gesagt, dass das Plebiszit keine Bestätigung durch einen Komitialbeschluss finden sollte; so jedoch Bleichen, Volkstribunat 18, A. 1. Die drückenden Schulden betrafen wohl weniger die stadtrömische plebs, als vielmehr die Kleinbauern, die in Roms unmittelbaren Umgebung aber auch in den weiter entfernt liegenden Tribus ansässig waren. Zur Mobilisierung der Bauern boten die Markttage die besten Voraussetzungen. Es ist daher verständlich, dass eine Bestimmung der lex Hortensia beschließende Versammlungen an Markttagen aufhob, um das Rogationsrecht der Volkstribune einzuschränken (Macrob. Sat.l, 16, 30). Diese Bestimmung blieb bis zum Volkstribunat des Clodius im Jahr 58 (Cic. Sest. 33) in Kraft.

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  369. S. auch Grziwortz, Verfassungsbegriff 175.

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  370. Auch aus Gaius (inst. 1, 3) ist nicht herauszulesen, dass die auctoritas patrum für PSta durch diese lex aufgehoben wurde. Warum hätte sich die lex Hortensia gegen die a.p. als Kontrolle der Gesetzgebung richten sollen?; so jedoch Siber, RVG 61. Aus der ohnehin nur sehr fragmentarischen Überlieferung ist ferner nicht ersichtlich, dass diese lex “die gesetzliche Gebundenheit” von PSta an die a.p. beseitigt haben soll, so jedoch Niccolini, FTP 52 ff.

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  371. Wittmann, Gedächtnisschrift Kunkel 563 ff.

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  372. Bleichen, Volkstribunat 27–42, 68–73.

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  373. Dazu im einzelnen Bleicken, Volkstribunat 61 ff. Die bei Rotondi (Leges 244–246) aufgeführten PSta sind nicht gesichert. Außerdem geben die wenigen Nachrichten keinen einzigen Hinweis auf die Art der Mitwirkung des Senats, so dass diese nicht näher behandelt werden müssen: lex censura non iteranda aus d. J. 265, Rotondi, Leges 244; plebiscitum de stipendio equitum aus d. J. 252, Rotondi, Leges 245; lex Plaetoria de praetore urbano aus d. J. 242 (oder später), Rotondi, Leges 245 f.; lex Appuleia de sponsu aus d. J. 241 (oder sp äter), Rotondi, Leges 246; zur lex Maenia, allgemein in den Zeitraum zwischen 292–219 datiert, s. S. 151 ff.

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  374. ‘Gesamtsenat’ ist hier ebenfalls im technischen Sinn (gemeinsame Vorberatung und Abstimmung von patrizischen und plebejischen Senatoren) gemeint, was jedoch nichts weiter über das sich seit 367 verändernde quantitative Verhältnis und die damit engstens verbundenen unterschiedlichsten politischen Interessenslagen zwischen patrizischen und plebejischen Senatsmitgliedern bis in die Zeit nach der lex Hortensia besagen will.

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  375. Cic. dorn. 38; rep. 2, 56; Liv. 3, 59, 5 multique erant qui mollius consultum dicerent, quod legum ab iis (consules) latarumpatres auctores fuissent mit Liv. 3, 55, 1–12; vgl. auch Liv. 6, 41, 10.

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  376. Anders jedoch Mannino, Auctoritas 60; genauer zu dieser lex Rotondi, Leges 221 f. und S. 56 ff.

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  377. Aus dem Wort patres allein können für die Bedeutung von auctoritas patrum noch keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden. Das Wort patres meint zwar ursprünglich die patrizischen patres später aber auch den Gesamtsenat; s. bereits Mommsen, StR III 13 f. 836 ff. 1037, A. 2; J. Hellegouarc’ h, Le vocabulaire latine des relations et des partes politiques sous la République, Paris 1963, 429 f.

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  378. Zur lex Valeria militaris Rotondi, Leges 225 f., G. Tilli, in: Legge e società nella repubblica romana I, a cura di F. Serrao, Napoli 1981, 385–397, bes. 389 f., ausführlicher dazu G Poma, Considerazioni sul processo di formazione dèlia tradizione analistica: Il caso della sedizione militare del 342 a. C, in: Staat und Staatlichkeit in der frühen römischen Republik (hrsg. v. W. Eder), Stuttgart 1989, 139–157, zu der (zu) optimistischen Ansicht Pomas bezüglich der Überlieferungstradition über die Ereignisse der früheren Republik, wozu auch die seditio militaris von 342 zu z ählen ist, s. die Kommentierung der Ausführungen Pomas von W. Kiersdorf, in: Staat und Staatlichkeit S. 205 f. Zur Militärrevolte s. auch E. Gabba, Le rivolte militari romane dal IV secolo a C. ad Auguste, Firenze 1975, 2–10. 39 ff., Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, S. 687.

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  379. So Liv. 8, 29, 6 bellum ex auctoritate patrum populus adversus Vestinos iussit; Liv. 8, 22, 8; 10, 45, 7; 38, 45, 5; s. dazu S. 51 ff.

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  380. Liv. 7, 17, 9; 45, 35, 4 u. S. 113 ff.

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  381. Liv. 7, 15, 12; 27, 5, 7; 30, 40, 10; s. auch S. 102 ff.

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  382. De Bacanalibus... ita exdeicendum censuere, Bruns, Fontes I7 p. 164, Z. 2 = FIRA I2 p. 240, Z. 3.

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  383. Vgl. auch Liv. 39, 17, 1. 18, 8.

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  384. Deinde ex S(enatus) C(onsulto) dilectu per Italiam habito (Ascon. Mil. p. 51 C); cum senatus consultum factum esset (Liv. per.. 109), ebenfalls ein s.c.u., u.a.

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  385. Weitere Belege dazu bei Bleichen, Volkstribunat 52.

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  386. S. auch Liv. 1, 17, 10; 1, 47, 10; 1, 49, 3.

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  387. Vgl. auch den selben Wortlaut bei Cic. Brut. 55. Die Vorlage des Livius könnte hier Aelius Tubero gewesen sein, der wegen seines schwerfälligen Stils keinen Publikumserfolg hatte, ansonsten aber auf Grund seiner juristischen Kenntnisse als relativ zuverlässige Quelle anzusehen ist; W. Soltau, Livius’ Geschichtswerk. Seine Composition und seine Quellen, Leipzig 1897, 1 ff.; zur Familie Tuberos vgl. Kunkel, Röm. Jur., S. 14 u. 37. Dionys, der sonst zur genaueren Bestimmung des Begriffs der auctoritas patrum wenig hergibt, hat Tubero ebenso als Vorlage benutzt (Dion. Hal. 1, 7, 3). Auch bei ihm findet sich eine Stelle, in der auctoritas patrum für das Wahlverfahren der Obermagistrate bis zur lex Maenia technisch fast korrekt wiedergegeben wird,(“Wahl” Numas) (Dion. Hal. 2, 60, 3). Für ist jedoch zu denken, das Gesamtvolk also und nicht etwa allein die plebs dagegen Dion. Hal. 3, 36,1; 3, 46, 1.

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  388. In diesem Sinn Auct. ad Her. 4, 35, 47.

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  389. Zum Fall des Thalna genauer S. 66.

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  390. Siber, Festschrift Bühmer 29–31. Eine neue, weiterführende Sichtweise des Verhältnisses zwischen Senat und dem Ausnahmeamt der Diktatur jetzt von Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, S. 699 ff. Knapp gesagt, war der Diktator sowohl was die Genehmigung seiner Mittel betraf (f. die Kriegvorbereitungen) als auch bei seiner Ernennung von den Entscheidungen des Senats abhängig gewesen.

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  391. Anders als Mommsen und Siber hat Liebenam, RE 5, 1, 1903, 375 f., s. v. dictator mit älterer Lit. den Bindungscharakter der Weisungen des Senats an die Magistrate erfasst, als er betreffs Ernennung des Diktators vom “Auftrag” des Senats sprach, der an den berufenen “Beamten” erteilt worden ist. Rilinger, Wahlleiter 32, A. 82 bezieht die von Siber gemutmaßte patrizische Bestätigung des an sich für den Magistrat unverbindlichen Beschlusses (zur Ernennung eines Diktators) auf die Nominierung des zu ernennenden Kandidaten, wofür es aber in den Quellen keinen einzigen Hinweis gibt.

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  392. Untechnische Liv. 4, 26, 8. In einer Rede des Konsuls Q. Servilius Priscus heißt es, … senatus appellat, ut in tante discrimine rei publicae dictatorem dicere consules pro potestate vestra cogatis; Liv. 7, 5, 12: dictatorem consensu patriciorum Servilius consul dicit…(i. J. 326). Consensu patriciorum meint hier eher im politischen Sinn die einmütige Zustimmung der Patrizier gegen die Ansicht der übrigen plebejischen Senatsmitglieder zur Ernennung des Appius Claudius zum Diktator. Der Ausdruck ist jedoch nicht als gebräuchliches Synonym für auctoritas patrum, noch als Senatsbeschluss zu verstehen. Bei Livius kommt er nur an dieser Stelle vor.

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  393. Kunkel, ANRW I 2, 3 ff.; bes. 15 f. M. E. wird dies von Cicero (rep. 2, 56) deutlich gesagt: atque his ipsis temporibus (d.h. am Anfang der Republik) dictator etiam est institutus, novumque id genus imperii visum est et proximum similitudini regiae, sed tarnen omnia summa cum auctoritate a principibustenebantur (rep. 2, 56). Principes bezeichnen hier nur die patrizischen Senatsmitglieder, später, im 3. Jh., den Führungskreis des Senats (principes), v.a. die Konsulare. Liv. 8, 21, 8; Meier, Gedächtnisschrift Kunkel 186 ff.

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  394. Nicht unerheblich für den Ausgang eines Beschlusses war die jeweilige Führung der vorgängigen Sitzung. Aber auch hier wurden bestimmte Regeln eingehalten. So war die Reihenfolge der votierenden Senatoren durch die verschiedenen Rangklassen (principes, pedarii) und innerhalb dieser durch das Ancienitätsprinzip bestimmt. Gewisse patrizische Vorrechte hielten sich noch bis zum Ende der Republik, Meier, Gedächtnisschrift Kunkel, bes. 192 f. So war der princeps senatus, der bei der Umfrage in der Regel zuerst aufgerufen wurde, immer ein Patrizier; zum princeps senatus und dessen Funktion beim Willensbildungsprozess des Senats s. M. Bonnefond-Coudry, Le princeps senatus: vie et mort d’ une institution républicaine, MEFRA 105, 2, 1993, 103–134; dies., Sénat 702-709. Der Aufruf extra ordinem wird erst für das 1. Jh. bezeugt. Wichtig für die Beschlussfassung war auch, welche persönlichen Beziehungen zwischen einzelnen Senatoren und dem Vorsitzenden Konsul bestanden. Einfluss zu gewinnen war möglich durch Nachweis erbrachter (v.a. militärischer) Leistungen, die mit zur Ausbildung der persönlichen auctoritas im Senat gegenüber den Kollegen beitrugen (Cic. Att. 1, 13,2). Auch das consilium des Sitzungsleiters und sein Ansehen im Senat wird für den Willensbildungsprozess des Senats nicht ohne Bedeutung gewesen sein; Suolahti, Arctos 2, 1958, 153 ff. Weiteres dazu auch o. A. 323.

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  395. Siber, RVR 108; ders., Festschrift Böhmer 30 f.

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  396. Beloch, RG 68; Ogilvie, Com. Liv. 617 f.; Broughton, MRRI 78.

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  397. So Siber, Festschrift Böhmer 31. Nicht einleuchtend Mommsen, StR I 287, A. 3, der eine Unterscheidung treffen will zwischen einer zulässigen Interzession gegen den Senatsbeschluss und einer unzulässigen gegen die Ernennung durch den Obermagistrat. Von beiden ist in diesem Fall aber nicht die Rede.

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  398. Eine andere Variante der im 3. Jh. problematisch gewordenen Frage nach der Machtbefugnis von Senat und Magistrat bei der Ernennung eines Diktators reflektiert Livius in der ebenfalls legendären Diktatur des A. Postumius Tubertus i. J. 431 (Liv. 4,26); O. Brien Moore, RE Suppl. 6, 755; s. v. senatus, A. H. McDonald, JRS 32, 1942, 11 ff.; B ändel, Diktatoren 28 ff; Ogilvie, Com. Liv. 576 f.; Pinsent, Military Tribunes 43, bes. 63. Beide Konsuln widersetzten sich dem Senatsbeschluss. Wieder wendet sich der Senat an die Tribune, die sich dieses Mal jedoch nicht weigern, der Forderung des Senats nachzukommen. Sie drohen den Konsuln mit Inhaftierung, wenn sich beide weiterhin dem Senatsbeschluss wiedersetzen sollten. Ernannt wird dann angeblich A. Postumius.

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  399. Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, S. 693 f.

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  400. Zur propagandistischen Wirkung eines Triumphs L. B. Warren, JRS 60, 1970, 49–66; P. Zanker, Augustus und die Macht der Bilder (München 1987) 13. Zu den rechtlichen Veränderungen und politischen Wirkung eines Triumphs in dieser Periode auch J. S. Richardson, JRS 65, 1975, 50–63; R. Develin, Klio 60, 1978, 429–438. Zur ebenfalls seit hellenistischer Zeit veränderten Ausstattung und zum äußeren Ablauf eines Triumphs: Fest. p. 228 L.; Plin. hist. 33, 7, 29, ?. Alföldi, Caesar in 44 v. Chr., Bd. 1 (hrsg. v. H. Wolff, ?. Alföldi-Rosenbaum u. G. Stumpf), Bonn 1985, 142 ff.

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  401. S. z. B. Liv. 39, 29, 4 f.

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  402. Die zu schematisierenden Ausführungen von Mommsen (StR I 126 ff.) sind von Richardson, JRS 65, 56 bereits dahingehend korrigiert worden, dass sie zu sehr die Vorstellungen von “timeless regulations” nahe legen, “which the Senate tried usually with success to impose on them” (sc. Magistrate).

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  403. Vgl. auch Liv. 38, 44, 10; 38, 48, 16; 39, 4, 2. Bei Kriegsbeginn sind von den Feldherrn den Göttern grundsätzlich vota gegeben worden, die sie als Vertreter des populus nach erfolgreicher Beendigung eines Feldzugs vor der Abhaltung des Triumphs auch zu erfüllen hatten. Zu dieser alten sakralrechtlichen Bestimmung Liv. 38, 48, 16; 42, 9, 6; 45, 39,11.

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  404. H. S. Versnel, Triumphus, Leiden 1970, bes. 358 ff.

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  405. Während des 1. Punischen Krieges werden in den Fasten 16 Siegesfeiern verzeichnet. Außer dem Prätor A. Atilius Calatinus, der i. J. 257 (PR. AN. (CDXCVI) ex Sicilia de Poenis, Richardson, JRS 65, 51) einen Triumph und dem Proprätor Q. Valerius Falto, der i. J. 241 einen triumphus navalis feierte, wurden die 14 restlichen Feiern nur Magistraten mit konsularischem Imperium genehmigt. Für die Jahre 200–170 werden dagegen 36 Siegesfeiern überliefert. Davon waren 18 Magistraten ohne konsularischen Rang genehmigt worden, Richardson, JRS 65, 54. Schlag, Regnum 55 ff. zählt für die Jahre 200–191 15 Triumphanträge. 7 Triumphe und 4 ovationes werden durchgeführt, 3 Anträge nur werden abgelehnt. Noch i. J. 200 wird dem in Spanien mit einem prokonsularischen Imperium operierenden L. Cornelius Lentulus der Triumph verweigert, qui neque dictator neque consul neque praetor res gessisset, triumpharet (Liv. 31, 30, 2); und selbst die schließlich vom Senat doch noch gebilligte ovatio will der Volkstribun Ti. Sempronius Longus verhindern, intercedente tribuno plebis qui nihilo magis id more maiorum aut nullo exemple futurum diceret. Wegen die Geschlossenheit des Senats, die jeden weiteren tribunizischen Einspruch wirkungslos machte, lässt der Tribun seinen Vorbehalt gegen den mit der Verfassungspraxis nicht konformen Antrag fallen und L. Lentulus kann ovans in Rom einziehen, postremo victus consensu patrum tribunus cessit, et ex senatus consulte L. Lentulus ovans urbem est impressus (Liv. 31, 20, 5–6). Zu Triumphanträgen der Promagistrate s. auch H. Kloft, Prorogation und außerordentliche Imperien (1977) 69 f., 96 ff. Seit dem Hannibalkrieg nahm der Bedarf an militärischen Kommanden derart zu, dass der Senat auch dazu überging, an privati Promagistraturen zu vergeben, was dann als Konsequenz ein neues Problemfeld für die Genehmigung von Triumphanträgen eröffnet hat, Liv. 28, 38, 1; 32, 7, 4. Aber erst Pompeius feierte i. J. 80 als erster privatus einen Triumph, Gran. Lie. p. 31 F; Sali. hist. frg. 2, 21 M, Cic. Manil. 62, ?. Badian, Hermes 83, 1955, 107–118.

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  406. S. auch Liv. 28, 9, 10; 31, 49, 10; 45, 38, 13, u.a.

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  407. Liv. 2, 8, 1; 35, 8, 3 ff.; 36, 6, 11 ff.

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  408. Val. Max. 2, 8, 2.

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  409. Plaut. Bacch. 1067–1075.

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  410. Vgl. auch Hölkeskamp, Entstehung, 241 ff.

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  411. Liv. 25, 40, 5 ff.; 25, 41, 8; vir. ill. 45, 6. Zum cursus honorum des M. Claudius s. Broughton, MRR I 273 f. Der Claudier war Prätor i. J. 224 (?), 216, Konsul i. J. 222, 215, 214, 210, 208, Prokonsul von 213–211; außer Liv. v. a. Plut. Marc, und vir. ill. 45.

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  412. Der Senat hatte im Namen des abwesenden Konsuls eine supplicatio angeordnet, die nun nach seiner Rückkehr unter dessen Leitung auszuführen war. Wenn dies zumindest als ein zu berücksichtigender Faktor gegen eine Ablehnung gesprochen hat, dann wäre ein solches Bedenken der proclaudischen Gruppe nur so zu verstehen, dass Triumph und supplicatio gewöhnlich nicht getrennt waren (Liv. 26, 21, 3). Bereits für 190 wird eine supplicatio ohne Triumph anlässlich eines Seesieges glaubhaft überliefert (Liv. 37, 47, 4; vgl. auch Liv. 3, 63, 5–11; dazu aber Ogilvie, Com. Liv. 512 f.). Zu dieser noch offenen Frage auch Richardson, JRS 65, 58 f.

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  413. Nach Plut. Marc. 22, 1 unterbreitete der Senat dem Prokonsul zusätzlich den Vorschlag, den Triumph auf dem Albaner Berg abzuhalten, wenn er an seiner Meinung festhalten wolle, worauf er dann auch eingegangen ist. Anders jedoch vir. ill. 45, 5–6, et cum per calumniam triumphus a senatu negaretur, de sua sententia in Albano monte triumphavit. Von einer ovatio wird überhaupt nicht gesprochen. Alle drei Nachrichten stimmen also nur darin überein, dass dem Claudier der römische Triumph durch den Senat verweigert und an seiner statt ein anderer, auf dem Albaner Berg, abgehalten wurde. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass dort nur ein Teil des Heeres zugegen war, bleibt unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse (die geringe Straßenbreite, der z. u. sehr steile Anstieg) die Abhaltung eines Triumphs schleierhaft. Scullard (Roman Politics 64) denkt daher, m. E. zu Recht, lediglich an eine Art ‘Privatfeier’. Wie dem auch sei, dass ein Triumph und eine ovatio von einem Magistrat begangen werden, ist hier zum ersten und einzigen Mal überliefert, s. Degrassi, Inscript. It. XIII 1, p. 551.

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  414. Das exemplum novum für diesen Triumph lag schon geraume Zeit zurück; es handelte sich um C. Papirius Maso i. J. 231. Umstritten ist, ob sich diese Praxis im Gegenzug zu der Senatspolitik entwickelt hatte, die unliebsamen, ungehorsamen Magistraten den römischen Triumph verweigern konnte (Latte, RRelG 152 f.), oder ob es sich hier um die Wiederaufnahme eines alten, außer Brauch gekommenen Ritus gehandelt hat (Richardson, JRS 65, 54 f.). Weil die Fasten Maso ausdrücklich als primus triumphavit in monte Albano festhalten und sonst kein einziger Hinweis auf eine solche Siegesfeier vor diesem Jahr auf dem Albaner Berg vorliegt, bleibt letzteres nur eine Hypothese.

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  415. Eine vorläufige Befriedung Siziliens erreichte erst der Konsul M. Valerius Laevinus i. J. 210 nach der Eroberung von Agrigent (Liv. 26, 40). Der erfolglose Kampf um diese Stadt war die letzte militärische Aktion, die M. Claudius durchgeführt hat (Liv. 25, 41, 8). Zu den nachfolgenden Ereignissen auf Sizilien s. Liv. 26, 21, 14–17. Dass eine dem Sieg vorhergehende Niederlage den Triumphantrag scheitern lassen konnte, ist auch für andere Fälle bezeugt (Oros. 4, 12, 1).

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  416. Vgl. auch Plut. Marc. 22, 1. ähnlich entscheidet der Senat auch i. J. 207, als dem Konsul C. Claudius Nero ebenfalls nur eine ovatio genehmigt wird. Auch er hatte auf Anordnung des Senats die Truppen in Apulien zurücklassen müssen (Liv. 28, 9, 2–3). Seinem Kollegen M. Livius Salinator wird dagegen der Triumph genehmigt, weil er u.a. auch seine Truppen nach Rom zurückführen konnte, exercitus deductus Romam venisset, Neronis deduci de provincia non potuisset. 202 triumphiert dagegen der Prätor L. Furius Purpureo de Gallis in magistratuneque captivi ulli ante currum ducti neque spolia praelata neque milites secuti (Liv. 31, 49, 2–3. 8–11). Dem Prokonsul L. Manlius wird i. J. 185 wieder nur eine ovatio gebilligt, qui exercitum non deportasset (Liv. 39, 29, 5). Unter Bezugnahme auf das Exemplum von 211 reichte der Einwand des Senats hier jedoch nicht mehr aus. Man dehnte die Ablehnungsbegr ündung dahingehend aus, ne quis triumpharet, nisi perdomitam pacatamque provinciam tradidisset successori. Eine ovatio schien jedoch damit unter den herrschenden Gegebenheiten für gerechtfertigt, Liv. a.a.O. Anders gesagt, die fehlende deportatio exercitus war also nicht mehr wie bei M. Claudius der Hinderungsgrund für den Triumph, der unter Umständen gewährt worden wäre, wenn L. Manlius seinem Nachfolger die Provinz als bezwungen und befriedet übergeben hätte.

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  417. Zur Übernahme der Truppen war Cethegus vom Senat aus Apulien nach Sizilien geschickt worden, Liv. 25, 41,13; 26, 21, 2; 26, 21, 14 ff.

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  418. Wie bei Q. Publilius Philo i. J. 327/6 (Liv. 8, 23, 12), Q. Valerius Falto i. J. 242/1 (Val. Max. 2, 8, 2; Zon. 8, 17), dazu Develin, Klio 60, 430.

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  419. Vgl. Liv. 31,49, 10.

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  420. Liv. 25, 7, 3–4. Es handelt sich hier um diejenigen Truppenteile, die aus den Restheeren von Cannae rekrutiert worden waren. Um die für die Niederlage verantwortlichen Magistrate in der Öffentlichkeit zu entlasten, erklärte der Senat auch die dem Gemetzel entronnenen Soldaten mit dem Argument ‘Feigheit vor dem Feind’ f’r die Niederlage verantwortlich. Ein erster Senatsbeschluss verbannte sie solange aus Italien wie Hannibal auf heimatlichem Boden stand. Dazu hatten sie ihr Dasein nur in Winterlagern außerhalb der Städte zu fristen und waren, wenn sie überhaupt zum aktiven Dienst herangezogen werden sollten, von jeder militärischen Ehrung ausgeschlossen. Es liegt auf der Hand, dass diese Soldaten ein Hemmnis für jede erfolgreichere Kriegsführung in Sizilien gegen die Punier bildeten und dies auch von dem Prokonsul klar gesehen wurde. Im Senat dagegen wurde dieses Problem offenbar unterschätzt. Die Unverhältnismäßigkeit dieses Beschlusses wird von Livius durch die Rede eines Hauptmanns im Lager des Prokonsuls verdeutlicht, Liv. 25, 5, 10 ff.; vgl. auch 26, 21, 16; Plut. Marc. 13; Front. Strat. 4, 1, 44; Val. Max. 2,7, 15.

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  421. S. Plut. Marc. 19.

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  422. Liv. 25, 40, 1–3.

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  423. Vgl. auch Liv. 26, 26, 9.

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  424. Zur Situation in Spanien Liv. 26, 17, App. Ib. 17, Zon. 9, 7, in Italien Liv. 26, 7–11.

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  425. Dass M. Claudius mit der Ausschmückung Roms durch aus Syrakus entwendete Bilder und anderer Pretiosen zusätzlich große Sympathien und Bewunderung beim Volk gewinnen konnte, betont Plut. Marc. 21.

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  426. Er wird von Livius a.a.O. als Sprecher derjenigen Gruppe benannt, die die Plünderung von Syrakus besonders gerügt hat.

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  427. Liv. 26, 32, 5; Plut. Marc. 22. 27. Eine länger wirkende gegen den Prokonsul agierende factio ist zwar nicht direkt nachzuweisen (Develin, Practice of Politics 195–199), zu beachten ist aber, dass Plutarch (Marc. 22) bereits mit dem ersten Triumph des Prokonsuls i. J. 219 (Liv. per. 20; Plut. Marc. 8) den Neid seiner Gegner und Rivalen mit ins Spiel bringt. Die mehrheitliche Ablehnung des Triumphantrags zeigt, dass “enimities … based upon personal antagonisms” (so Develin, a.a.O. 198) nur zu einem Teil die politischen Auseinandersetzungen um den Prokonsul zu erkl ären vermögen.

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  428. Liv. 26, 32, 8. Die von Syrakus an den Prokonsul herangetragene Bitte um Aufnahme in das Klientelverhältnis, eine außerordentliche Ehrenbezeugung für Marcellus und seine Familie, die noch später von Cicero im Verresprozess zitiert wird (Cic. Verr. 2, 122; 4, 90), stehen in einem wenig einleuchtenden Kontrast zu den von den Sikulern erhobenen Vorw ürfen (Liv. 26, 30); vgl. aber Plut. Marc. 23; Càssola, Gruppi politici 321 f.

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  429. Vgl. auch Liv. 26, 22, 13; 27, 20, 10 ff.

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  430. Bleichen, Volkstribunat 49 f., nach Mommsen, StR I 128 f. Der einzige bekannte Vorläufer des Marcellus war der mehrfache plebejische Konsul, Diktator und Censor Q. Publilius Philo. Er feierte i. J. 326 als Prokonsul einen Triumph de Samnitibus Palaepolitaneis, Publilio triumphus decretus, quod satis credebatur, … Duo singularia haec ei viro primum contigere: prorogatio imperii non ante in ullo facta et acto honore triumphus (Liv. 8, 26, 7; Degrassi, Inscript. It. XIII 1, p. 541). Wenn ihm dazu das Imperium militiae verlängert wurde, dann jedoch nur nach einem SC aber ohne Plebiszit, da vor 287. Vgl. auch E. Siena, Stud. Rom. 4, 1956, 517 ff; zur ält. Forschung bes. 519, A. 67. Auch 167 wird auf ein SC hin den beiden Proprätoren Cn. Octavius und L. Anicius, sowie nach anfänglichen Schwierigkeiten schließlich auch dem Prokonsul Aemilius Paullus das Imperium durch Plebiszit verlängert, Broughton, MRR I 433 f.

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  431. Zon. 8, 18; Val. Max. 3, 6, 5; Degrassi, Inscript. It. XIII 1, 549; Broughton, MRR I 226.

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  432. Cic. nat. deor. 3, 52; HRRI, p. 135, frg. 31; Münzer, Adelsparteien, 111; Develin, Practice of Politics 79 ff.

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  433. Die Finanzierungsfrage, v. a. die Geldverteilung an die Soldaten hatte eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für das Kontrollrecht des Senats bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zu einem Triumph, Pol. 6, 15, 8.

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  434. Wenig aufschlussreich Briscoe, Com. Liv. 320. Im Unterschied zu Cethegus hatte Minucius den Kampf ohne ersichtlichen Grund mit dem Feind provoziert (Liv. 32, 29, 6). Während der eine Konsul den Krieg gegen die cisalpinischen Gallier beenden konnte, blieb der Krieg mit den Ligurern ein “unvollendeter Streif-und Vernichtungsfeldzug”, Schlag, Regnum 42 ff, bes. 43. Ein mögliches Motiv des Cornelius auch den Triumphantrag des Minucius zu unterst ützen, könnte die Absicht gewesen sein, seinen eigenmächtig geführten Feldzug vor dem Senat zu verbergen. Degrassi, Inscript. It. XIII 1, p. 552; Broughton, MRR I 333 hat irrtümlich eine ovatio für Minucius angenommen.

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  435. Bleichen, Volkstribunat 91. Auf die Beobachtung Sibers (RVR 93), dass dieser Triumph als Ausweg gefunden wurde, um dem Verhinderungsrecht der Volkstribune zu entgehen, ist später noch zurückzukommen.

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  436. Die Unterstützung des Minucius durch den Cornelier lässt sich zwar aus dem Nahverhältnis beider Familien erklären, bietet aber keinen hinreichenden Schluss auf irgendwelche faktionspolitischen Auseinandersetzungen in Bezug auf den Triumphantrag des Konsuls, Develin, Practice of Politics 46 u. 93, dagegen Scullard, Roman Politics 210. L. Stertinius, der durch ein Plebiszit ein prokonsularisches Imperium für Hispania Ulterior erhalten hatte (Liv. 31, 50, 11), wagte es nicht, vielleicht den Fall des Minucius vor Augen, im Winter 197/96 einen Antrag zu stellen, obwohl er reiche Beute gemacht, dem Aerar 50000 Pfund Silber zugeführt und die Stadt aus eigenen Mitteln durch zwei Bögen mit vergoldeten Standbildern verschönt hatte (Liv. 33, 27, 3–4). Auch 195 wird dem Prokonsul M. Helvius (Prätor 197) nur eine ovatio und kein Triumph zugestanden, obwohl er 12000 Feinde erschlagen und eine Stadt in Hispania Ulterior erobert und für das Aerar 14732 Pfund Silbergeld abgeliefert hatte (Liv. 34, 10, 1–7). Vgl. auch den ebenfalls gescheiterten Versuch des L. Cornelius Merula i. J. 193, Liv. 33, 27, 3–4; 33, 37, 10; 35, 6, 1 ff; 35, 8, 3 ff; Develin, Practice of Politics 209; bei Broughton, MRR I 334 irrtümlich Liv. 33, 37, 3–4, richtig wie a.a.O. S. 328 Liv. 33, 27, 3–4.

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  437. Degrassi, Inscript. It. XIII 1, p. 556; Broughton, MRR I 412, zur Datierung seiner Prätur ders., a.O. I 406, A. 2.

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  438. I. J. 241 Q. Valerius Falto (Val. Max. 2, 8, 2), i. J. 200 L. Furius Purpureo (Liv. 31, 47-49); dazu Richardson, JRS 65, A. 51. 53 aber auch Develin, Practice of Politics 292. 284 f.; ders., Klio 60, 436. Auszunehmen ist der Prätor A. Atilius Calatinus, der 257 einen Triumph feiern konnte, im Vorjahr aber Konsul gewesen war, s. ?. ?. 405.

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  439. Vgl. auch Liv. 36, 40, 9; Cic. Brut. 281.

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  440. Degrassi, Inscript. It. XIII 1, p. 540; Broughton, MRR I 123. Der von Livius (3, 63, 8 ff.) genannte Fall i. J. 449 bildet mit Sicherheit ein annalistisches Phantasieprodukt, anders Ogilvie, Com. Liv. 513. Er zeigt aber doch, wie ein Triumphantrag aus optimatischer Sicht der Spätzeit von Senat und Volkstribunen nicht behandelt werden sollte.

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  441. Dass bereits 367 durch ein Plebiszit ein Triumph genehmigt worden sein soll, ist wenig glaubhaft (Liv. 6, 42, 8). Auch der angebliche Krieg dieses Jahres ist offenbar ein Phantasieprodukt der Annalisten, Broughton, MRR I 113.

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  442. Quia nee per dietatorem plebeium nee per consulem comitia consularia haberi volebant et alter consul Fabius hello retinebatur, res ad interregnum rediit, Liv. 7, 17, 10.

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  443. Dazu Hölkeskamp, Entstehung, 75 f., 98 ff.; Develin, Practice of Politics 180 f.; Liv. 7, 21, 5. Noch bei seiner Bewerbung um das Amt des Censors i. J. 331 (Liv. 7, 22, 7 ff.) wurde er von seinen patrizischen Gegnern heftig angegriffen.

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  444. Ein Provinzenwechsel des Magistrats ohne Wissen des Senats konnte einen Triumphantrag trotz erfolgreicher Führung einer Schlacht in Frage stellen, Liv. 34, 10, 5 i. J. 195; 28, 9, 9–10 i. J. 207. Es ist sonst kein Fall überliefert, in dem ein Magistrat gegen den Willen des Senats seine Provinz verlassen hat, um eine Schlacht zu führen, und dann einen Antrag gestellt hätte.

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  445. Degrassi, Inscript. It. XIII 1, p. 544; Broughton, MRR I 179.

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  446. Obwohl Livius dazu nichts Genaueres überliefert, vermutet Hölkeskamp, Entstehung, 189, dass er sich als Wahlleiter selbst zum Prätor renuntiiert hat.

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  447. Vgl. auch Cass. Dio frg. 36, 32; Dion. Hal. 17 (18), 4, 3. 5, 4.

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  448. Siber, RVR 41; Bleicken, Volkstribunat 5 ff.

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  449. Das Handeln der Volkstribune bei Triumphanträgen ist im Zusammenhang bisher noch nicht behandelt worden. Anscheinend erstreckte sich das Interzessionsrecht der Volkstribune ähnlich wie bei den Zenturiatkomitien bei Triumphanträgen extra pomerium, wo der Senat am Tempel der Bellona alle magistratischen Anträge zum Triumph angenommen und auch verhandelt hat., Liv. 33, 22, 1 ff. Zur tribunizischen Interzessionsdrohung bei einem Triumphantrag s. auch Liv. 31, 20, 5 i. J. 200; 32, 7, 4 i. J. 199; 39, 4, 3–17 i. J. 187.

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  450. Es gibt indessen keinen Hinweis für Mommsens Annahme (StR. I 134; III 1233), dass der Magistrat ursprünglich das Recht gehabt hat, allein über den Triumph zu entscheiden.

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  451. Broughton, MRR I 232. Nach den Triumphalfasten (Degrassi, FC, p. 101 (= Inscript. It. XIII 1, p. 550) haben beide Konsuln dieses Jahres triumphiert. Plut. Marc. 4, 3 berichtet, dass auch das PS fast nicht durchgegangen ist,. Nach Zon. 8, 20, 7 (= Cass. Dio frg. 51, Boiss. I, p. 186) wird das PS in Opposition zum Senat regiert. Wie dem auch sei, die Intention beider Berichte ist die, zu zeigen, wie stark Flaminius gegen den mos gehandelt hatte, vgl. Scullard, Roman Politics 44. Auch Bleichen, Volkstribunat 30 und Yavetz, Athenaeum, 40, 1962, 338 nehmen den Widerstand des gesamten Senats an.

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  452. Zum cursus honorum des Claudiers s. F. Münzer, RE 3, 2, 1899, Sp. 2848, Nr. 295, Broughton, MRR 1471.

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  453. Vgl. Liv. per. 53; zu seinem cursus honorum s. Broughton, MRR I, 471.

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  454. Es ist nicht festzustellen, ob diese mögliche lex nach 180 und vor 62 derogiert oder von beiden Volkstribunen nur modifiziert worden war; Richardson, JRS 65, 62 nach Rotondi, Leges 382 f.

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  455. Zum Begriff des bellum iustum und dessen Bedeutung für die römische Außenpolitik s. S. Albert, Bellum Iustum, FAS 10, Kallmünz 1980, 12 ff.

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  456. So auch Suet. Tib. 2. Zu seinen Gegnern kann auch der jüngere Scipio Africanus gezählt werden, Plut. Aem. Paul. 28, 3 ff.

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  457. Dass der Volkstribun den Konsul deshalb vom Wagen zerren wollte, um ihn verhaften zu können, wird von keinem Autor gesagt, so aber Bleicken, Volkstribunat 92. Mit der Anwendung des ius prohibendi, dies muss ganz konkret so verstanden werden, wollte der Volkstribun den Konsul nur an der Fortführung des Triumphmarschs hindern, eine Handlung, die eine Verhaftung nicht miteinschloss (Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 221 u. 223, A. 425, Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, S. 579). Kein Anhaltspunkt besteht für die Vermutung Degrassis (Inscript. It. XIII 1, p. 558), dass der Claudier auf dem Albaner Berg triumphiert hat. Gerade die Hinzuziehung der Vestalin (die auch sonst nie im Zusammenhang mit den feriae Latinae oder irgendeiner anderen Feier auf dem Albaner Berg eine Rolle gespielt hat), lässt die Annahme von Degrassi ebenso wenig einleuchtend erscheinen, wie auch alle vorhandenen Quellen (Cic. Cael. 34, Val. Max. 5, 4, 6, Liv. per. 53) und nicht zuletzt die Fasten selbst, in denen zu diesem Jahr auch der entsprechende versus fehlt, gegen sie sprechen.

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  458. Zur Interzession eines Obermagistrats gegen einen Senatsbeschluss s. etwa Liv. 30, 43, 1; 5, 9, 3, weitere Belege bei Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 219. Zur Androhung oder Durchführung einer tribunizischen Interzession gegen einen Senatsbeschluss: Liv. 9, 8, 18 mit 9, 10, 1; 31, 20, 5; 33, 22, 2; 33, 25, 6; 35, 8, 9; 36, 39, 6 mit 36, 40, 10; 39, 38, 9; Cic. Att. 3, 26; Sest. 74; de orat. 3, 5; epist. 10, 12, 3; Cass. Dio 42, 23, 1. Tacitus (hist. 4, 9) überliefert die letzte, bereits in der Prinzipatszeit durchgeführte Interzession eines Volkstribuns gegen einen Senatsbeschluss i. Jahr 69 n. Chr.

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  459. Die notwendige Unterscheidung zwischen einem formalrechtlich ungültigen Senatsbeschluss und der politischen Bedeutung einer senatus auctoritas perscripta (Cic. Att. 5, 2, 3) ist bereits von Mommsen StR II 281, A. 1, 295; III 1033, A. 2 angedeutet worden. Über den technischen Ablauf der Interzession gegen Senatsbeschlüsse hat Bleicken, Volkstribunat 8. 83 ff., 89 ff, bes. A. 2 das Wichtigste gesagt. Die Abhandlung von G. Mancuso, Senatus Auctoritas sulla denominazione del senato consulta inefficace, Labeo 27, 1981, 12–25 wird den unterschiedlichen Bedeutungen, trotz des Versuchs einer Begriffserweiterung, von senatus auctoritas nur unzureichend gerecht. Zur geschichtlichen Entwicklung des tribunizischen ius intercessionis auch gegen senatus consulta s. jetzt aber Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, S. 601 ff.

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  460. Nefas est bedeutet hier jedoch nicht etwa einen Rechtsbruch, sondern mahnt eher im politischen Sinn (die widerspenstigen Konsulartribune) den Willen des Senats anzuerkennen; vgl. auch Cic. leg. 3, 27–28.

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  461. Vgl. Cic. epist. 1,2,4; 1, 7, 4; 8, 8, 7–8; Att. 5, 2, 3; Mil. 14; Cass. Dio 41, 3, 1; 42,23, 1; 55, 3, 4 f., Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 218, A. 408.

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  462. Vgl. etwa Liv. 4, 57, 5.

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  463. S. auch Caes. civ. 1, 9, 2; Cic. Att. 7, 1, 4. 3, 4. 6, 2; 8, 3, 3; epist. 6, 6, 5; Phil. 2, 24; Geizer, Caesar 137; Meier, RPA 293 f; Liv. per. 107, lex lata est, ut ratio adsentis Caesaris in petitione consulatus haberetur, invito et contradicente M. Catone; App. civ. 2, 25; Plut. Pomp. 56; Cass. Dio 40, 51, 2.

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  464. Die mögliche Anklage in Rom war sicherlich der Hauptgrund dafür, seine Kandidatur in absentia durch ein Plebiszit genehmigen zu lassen. Andererseits war der Krieg in Gallien noch keineswegs zu einem für Caesar befriedigenden Ende gelangt, was seine durchgehende Anwesenheit in seiner Provinz gleichfalls unumgänglich machte. So hätte er bei einer vorzeitigen Rückkehr nach Rom auch noch seinen Ruf als Feldherr aufs Spiel gesetzt, Suet. Caes. 26,1.

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  465. Suet. Caes. 28; vgl. Cic. Att. 8, 3, 3; Cass. Dio 40, 56; Mommsen, StR I 504: A. J. Marshall, The lex Pompeia de provinciis (52 B.C.) and Ciceros Imperium in 51-50 B.C.: Constitutional Aspects, ANRW I 1, 1972, 882–921.

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  466. Cass. Dio 40, 46, 1; für die ältere Forschung W. Druman, Gesch. Roms, 2. Aufl., Leipzig 1908, Bd. III 324, A. 5; Bd. IV 536. Druman meinte mit Cass. Dio, a.a.O., dass Pompeius dazu bereits im Vorjahr ein SC zum Gesetz erhoben hat; anders Gelzer, Caesar 163; vorsichtiger Broughton, MRR II 234.

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  467. Vgl. auch Cass. Dio 40, 59, 1. Marcellus verstieß v.a. gegen die gesetzlich festgelegte Verhandlungssperre deprovinciis consularibus aus d. J. 55; Gelzer, Caesar 157.

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  468. Vgl. auch App. civ. 2, 26; Plut. Caes. 29,2.

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  469. Cic. epist. 8, 5, 2 Nosti enim haec tralaticia: de Gallis constituetur; erit, qui intercedat; deinde alius existet, qui nisi libère liceat de omnibus provinciis decernere senaiui, reliquias impediat. Nach Cass. Dio 40, 59, 1 war auch Servius Sulpicius nicht bereit, den Antrag zur vorzeitigen Abberufung Caesars aus seiner Provinz zu unterstützen.

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  470. Vgl. auch App. civ. 2, 26.

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  471. Cic. prov. 17; dazu Gelzer, Caesar 160, A. 328.

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  472. Dass ein Senatsbeschluss die intercessio verbot, wird zwar nur für diesen einzigen Fall überliefert, wird aber spätestens seit Sulla öfters vorgekommen sein.

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  473. Geizer, Caesar 163 ff.

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  474. Cass. Dio 40, 64, 1–4; Plut. Pomp. 58, 6–10; Plut. Caes. 30, 1-2; App. civ. 2, 118-121; Geher, Caesar 170.

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  475. S. aber auch Cass. Dio 40, 64,4.

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  476. So auch Oros. 6, 15, 1.

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  477. Eine tribunizische Interzession gegen ein senatus consultum ultimum war von jeher unzulässig, Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, S. 602.

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  478. S. noch Cic. Att. 16, 11, 2; Caes. civ. 1, 5, 3–5.

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  479. Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, S. 601, 604 f.

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  480. Broughton, MRR I 161 f.

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  481. Zu dem Kriegszug des Konsuls vgl. auch Diod. 20, 35, 1–5.

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  482. Vir. ill. 32; Liv.9,40, 20; Degrassi, FC p. 96 = Inscript.lt. XIII1, p. 542.

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  483. Bleicken, Volkstribunat 10, A. 1; anders noch Mommsen, SfR II 1, 292, A. 4. Noch einmal (i. J. 204) wird von zwei Volkstribunen, M. Claudius Marcellus, M. Cincius Alimentus, und einem nicht genauer bekannten plebejischen Ädil berichtet, die vom Senat deshalb einer Gesandtschaft nach Lokri beigegeben wurden, um ggf. den älteren Scipio Africanus verhaften zu lassen und nach Rom zurückzuführen (Liv. 29, 16, 4 ff; per. 29; Plut. Cat. m. 3, 7 f.; Diod. 27, 4, 6). Die Deutung dieser Legation mit ihren rechtlichen Implikationen ist in der Forschung umstritten, Kunkel, Kriminalverfahren 84. Besonders zu beachten ist der Senatsbeschluss, den Prokonsul durch die Volkstribune extra pomerium bei Nachweis eines Vergehens verhaften zu lassen. Livius beruft sich an dieser entscheidenden Stelle (29, 20, 11) auf die sacrosancta potestas der Volks-tribune, die aber bekanntlich immer nur intra pomerium gegolten hat und für die kein exemplum überliefert wäre, das diesen Grundsatz widerlegen würde. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass hier ein Erklärungsversuch des Livius vorliegt, um die Anwesenheit der beiden Tribune in der Legation zu erklären, die durch Senatsbeschluss in diesem Ausnahmefall auch von ihrer potestas Gebrauch machen konnten. Es ist aber auch kein weiterer Fall überliefert, in dem ein Obermagistrat durch Mitglieder einer senatorischen Gesandtschaft verhaftet worden ist. Wenn auch keine besonderen Rechtsgrundlagen für solche Senatsbeschl üsse bestanden haben, muss es gerade die auctoritas senatus gewesen sein, die solche consulta den Magistraten gegenüber durchzusetzen vermochte, und dies um so mehr, je deutlicher man von den bisherigen Regeln abweichen musste, um die aus der Führung geratenen Amtsträger wieder in die Norm zurückzuführen. Es ist auch nicht zu vergessen, dass hinter der Berufung auf die Senatsautorität auch außerhalb des Pomeriums die Tatsache stand, dass der Magistrat nach seiner Rückkehr in jedem Fall der tribunizischen Gewalt unterlag.

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  484. Zu diesem Fall im einzelnen Hölkeskamp, Senat u. Volkstribunat i. frühen 3. Jh. v. Chr., in: Staat u. Staatlichkeit 452 ff.

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  485. Hölkeskamp, o. A. 484.

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  486. Dion. Hal. 18, 4, 5; Cass. Dio frg. 36, 32; Liv. 10, 37, 6 ff.

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  487. Degrassi, Inscript. It. XIII 1, p. 73. 544.

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  488. Hölkeskamp (o. A. 484), 452 f.

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  489. Anders Hölkeskamp (mit Berücksichtigung der einschlägigen Forschung) (?. ?. 484), 454, der den Prozess mit dem Verhalten des Postumiers während des Interregnums im Jahr 291 verbinden will, in dem er sich als letzter wahlleitender interrex zum Konsul wählen ließ, Liv. 27, 6, 8.

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  490. Pol. 3, 80, 3; Cic. ac. 2, 13; Broughton, MRR I 232. 242; Lit. zu C. Flaminius bei Develin, Politics at Rome 224, ?. 18. Zu diesem und den folgenden Fällen (Nr. 6, 8, 9) A. Graeber, WbJb 15, 1989, 139 ff.

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  491. Vgl. auch Plut. Marc. 3; Oros. 4, 14, 4.

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  492. Vgl. auch Plut. Marc. 4, 3–4. Nach Plutarch und Zon. 8, 20 waren beide Konsuln vitio creati. Zum Vitium bei Amtsantritt s. Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 254. Dass Q. Fabius hinter dem Augurenspruch gestanden hat, meint auch Z. Yavetz, Athenaeum 40, 1962, 327 ff.; Bleicken, Volkstribunat 30. Zum Augurat des Q. Fabius s. auch Broughton, MRR I 315, A. 10; Liv. 30, 36, 7; Val. Max. 8, 13, 3; nach Plin. nat. 7, 156 ist der Fabier nicht 265 sondern bereits 266 in das Priesterkollegium eingetreten. Warum die augurale Politik kein wichtiges Kriterium innerhalb dieser Auseinandersetzungen gewesen sein soll, ist nicht einzusehen, so aber Develin, Politics at Rome 226; vgl. auch F. Mueller-Seidl, RhM 96, 1953, 241–281; E. Gruen, Consular Elections 72, ?. 40.

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  493. Broughton, MRR I 232.

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  494. Vgl. Liv. 22, 1, 4.

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  495. S. auch Cic. div. 2, 21; 2, 71, non paruit auspiciis.

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  496. Broughton, MRR I 368. M. Furius erreichte die Prätur nochmals i. J. 173. Bei Diod. 29, 14 ist das nomen gentile in verschrieben.

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  497. C. Cornelius Cethegus hatte sie in diesem Jahr besiegt und dafür auch einen Triumph erhalten, Liv. 33, 23, 1; Degrassi, Inscript. It. XIII 1, p. 552.

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  498. Bei Diod. 29, 14 ist noch von einer konsularischen Multierung des Prätors die Rede, wovon Livius aber nichts weiter sagt. Mommsen, StR I 159, A. 3 hält die bei Diodor überlieferte Angabe jedoch für historisch. Vgl. auch Scullard, Roman Politics 141, A. 1. Es ist nicht auszuschließen, dass das energische Durchgreifen des Konsuls dem angeschlagenen Image der Scipionen in der Öffentlichkeit neuen Auftrieb verleihen sollte. Dies steht jedoch im Widerspruch zu der Beobachtung von Scullard, Roman Politics 143, dass die Furii in diesen Jahren eher dem scipio-nischen Kreis zugerechnet werden.

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  499. Dahlheim, Struktur u. Entwicklung d. röm. V ölkerrechts, 40 f.; Broughton, MRR I 407 f.

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  500. Broughton, MRR 1416.

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  501. Broughton, MRR 1484.

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  502. Dazu auch Val. Max. 1, 6, 7; 2, 7, 1; Oros. 5, 4, 19.

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  503. Appian (Ib. 83) fasst zwar nur summarisch zusammen, dass die Römer dem Lepidus sein Imperium entzogen haben, nachdem sie von dem kläglichen Scheitern des Prokonsuls erfahren hatten, Aber auch die weiteren Belege (Liv. 29, 19, 6 mit 29, 20, 4–9; per. 67, 5; dazu Ascon. Corn. p. 78 C; Kloft, Prorogation und außerordentliche Imperien [1977] 51, A. 19, bes. 52, A. 20; auch Mommsen, StR I 629, A. 4.) zeigen, dass in diesem wie in den anderen überlieferten Fällen, ein (durch den Senat bewirktes) Plebiszit die Amtsenthebung des Lepidus herbeigeführt hat.

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  504. Zur lex Cassia tabellaria aus d. J. 137 s. Rotondi, Leges 297, Broughton, MRR I 485.

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  505. Im J. 136, 135 o. 133 (?), Broughton, MRR 1487.

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  506. Dafür spricht die zweimalige Vertagung der Verhandlung ex consilii sententia; vgl. auch Cic. Brut. 88. Zur quaestio s. Kunkel, Kriminalverfahren 59.

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  507. Liv. per. 55; per. frg. Oxy. 55; Cic. leg. 3, 20.

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  508. Es scheint eher so, dass Brutus (wegen seiner verwandtschaftlichen Bindung ?) an dem scheiternden Raubzug zu retten suchte, was noch zu retten war. Deshalb musste er keineswegs mit der eigenmächtigen und für Rom schädlichen Handlungsweise des Lepidus übereinstimmen, wie der verzerrte Bericht des Appian vermuten lassen k önnte. Die Berufung des Lepidus während der Gespräche mit der Zweiergesandtschaft auf die Mitwirkung des in Rom angesehenen Brutus könnte zusätzlich zusammen mit den haltlosen Behauptungen und Beschuldigungen gegen die Vakkäer (App. Hisp. 81) dazu gedient haben, den Raubzug vor dem Senat stärker abzusichern.

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  509. L. Labruna, Il consule sowersivo (Napoli 1976), mit ausführlicher Lit., bes. den hier zu erörternden Zusammenhang betreffend 157 ff; E. Gabba, App. civ. I 292–296; Geher, Pompeius 44 ff, Meier, RPA 267 f.; ders. Caesar 132 ff, an älterer Lit. sei besonders genannt Wiehn, Die illegalen Heereskommanden in Rom bis auf Caesar, Leipzig 1926, 31 ff.

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  510. Zu den Forderungen des Lepidus und der Aufständischen z ählte die Rückführung der von Sulla Vertriebenen in ihre Heimatstädte exules rfedujcere, res gestas a Sul[1a rescindere], in quorum agrofs miljites deduxerat, restituere, Gran. Lic. p. 28 C = p. 34 F. = p. 43 f, Wiedereinführung der tribunizischen Rechte und ein zweites Konsulat für Lepidus selbst, was aber einen Verstoß gegen die lex Cornelia de magisiratibus bedeutet hätte Sali. hist. frg. 1, 77, 7. 77, 14 M; Plut. Pomp. 16, 4; App. civ. 1, 503; Labruna (o. A. 509, 158 f.).

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  511. E. Badian, Foreign Clientelae 1958, 275; R. Syme, Sallust 186, A. 39.

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  512. Vgl. noch Flor. 2, 11, 7, dazu auch Ungern-Sternberg, Notstandsrecht 80, A. 134, Labruna (o. A. 509) 53 f. 159.

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  513. S. noch Sall. hist. frg. 1, 78 M.

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  514. Wiehn, Heereskommanden 35; Geizer, Pompeius 44, Meier, RPA 267; ders., Caesar 133 f., 135.

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  515. Dazu D. Timpe, Hermes 90, 1982, 334–379, bes. 369 ff.

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  516. Liv. per. 90; Gran. Lic. p. 34 F; Flor. 2, 11; s. auch App. civ. 1, 105; Plut. Pomp. 15.

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  517. Bei seiner Kandidatur zum Konsulat versprach er der plebs eine lex frumentaria, Gran. Lic. p. 34 F = 27 C. Auf Druck der plebs wurde später ein bereits eingeleitetes Strafverfahren wieder eingestellt, Ascon. p. 259, Z. 1 ff. St.

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  518. Sali. hist. frg. 1, 77, 6 M, App. civ. 1, 105, Syme, Sallust 183.

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  519. Beide Konsuln hatten den Eid zu schwören, während der Dauer ihrer Amtszeit gegeneinander keinen Krieg zu führen, App. civ. 1, 107, 501, Gran. Lic. p. 35 F = 29 C, Wiehn, Heereskommanden 35; soweit ich sehe, gab es für diesen (erfolglosen) Einfall des Senats zu einer vorläufigen Stillegung eines Konflikts zwischen zwei Obermagistraten kein exemplum.

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  520. Trotz seiner verdeckten Gegnerschaft zu Sulla (zuerst hatte er auf sullanischer Seite gegen die Marianer erfolgreich bei Norba gekämpft) hatte er sich an den Proskriptionen bereichert, App. civ. 1, 439, Sall. hist. frg. 1, 55 18 M; Sullas Urteil über Lepidus Plut. Pomp. 15. Aber nicht sein opportunistisches Handeln brachte Lepidus zu Fall (vgl. nur die mehrdeutige Rolle des Pompeius bei der Wahl des Lepidus), sondern sein Versuch, durch militärische Waffengewalt seine Forderungen gegen über dem Senat durchzusetzen. Bis zu seinem Entschluss, den Konflikt mit dem Senat mit Waffengewalt auszutragen, wird sich Lepidus in seiner opportunistischen Handlungsweise nur wenig von anderen politisch ehrgeizigen Mitgliedern des Senats unterschieden haben, Meier, RPA 20.

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  521. Dass letztlich jeder Versuch einer Rekonstruktion der institutionellen und politischen Verhältnisse in der Königszeit hypothetischen Charakter trägt, betont mit Recht J. Poucet, Les origines de Rome, Bruxelles 1985, 100 f. (zustimmend R. Werner, Gnomon 59, 1987, 39 ff, bes. 43), ders., Latomus 51, 1992, 281–314; M. Jehne, Labeo 38, 1992, 78 ff., bes. 78–83.

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  522. Zur Kurienordnung Meyer, Röm. Staat 27 f.

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  523. U. Coli, Regnum, Roma 1951; Kunkel, Kl. Schr. 345 ff.; die jüngst dargelegten Thesen von Mannino, Auctoritas 1 ff, dass das Volk in der Königszeit wählte und auch bei der Gesetzgebung befragt wurde, die auctoritas patrum also in der uns bekannten republikanischen Form lediglich aus der Königszeit übernommen wurde, beruhen auf der keineswegs einsichtigen Annahme, dass sich durch Vergleich des Quellenmaterials zur Königszeit so etwas wie ein authentischer, historischer Kern herausschälen lässt, Wittmann, ZRG 100, 1983, 573 ff. Zu der hier nicht weiter zu behandelnden Problematik s. D. Gutberiet, Die erste Dekade des Livius als Quelle zur gracchischen und sullanischen Zeit, Hildesheim — Zürich–New York 1985.

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  524. Zur auguratio s. Kunkel, Kl. Sehr. 354. 465, A. 41; vgl. v. a. Liv. 1, 18, 6 ff; Dion. Hal. 4, 40, 2; 4, 80, 2; 3, 1,3; 3,46,1.

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  525. Magdelain, Imperium 31 f.

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  526. So auch Liv. 1, 32, 1 Quo comitia habente A. Marcium regem populus creavit; patres fuere auetores. S. dazu auch Magdelain, Imperium 30 f.; nochmals aufgegriffen von A. Alföldi, Rom. Frühgesch., Heidelberg 1976, 66. Zu allgemein und daher missverständlich Ogilvie, Liv. Com. 87 zu Liv. 1, 17, 7–9. Auch diese Stelle hat als Beleg dafür zu gelten, wie die patrizische Vollworterteilung bei Wahlen vor der lex Maenia gehandhabt wurde.

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  527. Liv. 1, 6, 2; 1,7, 1; nach Magdelain, Imperium 33 kann auch Schol. Bob. Vatin. 23, Z. 5., p. 119 H atque ita … ipsos reges appellatos sinngemäß so wiedergegeben werden, dass das Volk den König nach Durchführung der auspicia (also auch nach der inauguratio) durch Akklamtion begrüßt hat. Stellt man diese Stelle mit den Bemerkungen des Livius zusammen, scheint Magdelain in der Sache das Richtige getroffen zu haben; vgl. etwa auch Sali. lug. 65, 2.

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  528. So Livius’ Vorstellung, ut senatus decerneret, qui Romae regnaret (Liv. 1, 17, 11).

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  529. Liv. 1, 17, 10; 1,32, 1; Dion. Hai. 2, 58, 3 mit 2, 60, 3; 3, 1, 1;3, 36, 1; 3, 46, 1; Plut. Numa 3, 1; 7, 1.

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  530. Cic. epist. Brut. 1, 5, 4; Bleicken, Zum Begriff der röm. Amtsgewalt, Nachdr. AWG, Phil. hist. Kl. 1981, 257 ff.; Heuß, Gedanken 378 ff; J. Linderski, The Auspices and the Struggle of the Orders, in: Staat und Staatlichkeit S 34 ff.; ders., The Augural Law, ANRW II 16. 3, 1986, 2146–2312. Zur Auspikation u. ihrer rechtlichen und politischen Bedeutung s. Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 28 ff.

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  531. Mannino, Auctoritas 2 ff.

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  532. Dazu F. Coarelli, II Foro Romano 1, Roma 1983, 178 ff.; bes. 181. Die sakralrechtliche Ordnung des damaligen Stadtstaates betont auch Meyer, Röm.Staat 22 mit Lit. in 469 f., A. 29. In den sakralrechtlichen Bereich fallen auch die in der Überlieferung bezeugten leges regiae. Einige dieser Bestimmungen mögen tatsächlich bis in die Königszeit zurückreichen, obgleich deren schriftliche Fixierung durch die pontifices wahrscheinlich doch erst in frührepublikanischer Zeit erfolgt sein wird, Mommsen, StR II 41 ff; Bleichen, LP 96 f.

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  533. Ähnlich auch Kunkel, Kl. Schr. 352.

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  534. Über die nicht weiter gesicherten Machtbefugnisse des Königs Dion. Hal. 2, 14, 2: Einberufung des Senats, religiöses Oberhaupt der röm. Gemeinde (s. Inschrift auf dem lapis niger), höchster Gerichtsherr; Einberufung der Volksversammlung (comitia curiata) (Dazu ist wieder auf die Inschrift des lapis niger zu verweisen, s. F. Coarelli, o. A. 532, 181 zu rex und calator, oberster Kriegsherr (mit Imperiumsgewalt). Den Senat vergleicht Dionys (a.a.O.) mit der spartanischen Gerousie (γερουσία), die auch in Sparta die Kontrolle über alle wichtigen politischen Angelegenheiten ausgeübt haben soll; s. aber dagegen die Ausführungen von Aristoteles (Pol. 1270b 22). Die Gerusie scheint nach einem Teil der Forschung — ganz im Gegensatz zum römischen Senat — für die Hauptentscheidungen in der Politik keine bedeutende Rolle gespielt zu haben; vgl. dazu A. Andrews, The Goverment of Classical Sparta, in: Ancient Society and Institutions. Studies presented to Victor Ehrenberg on his 75th Birthday, Oxford 1966, 1–20; übersetzt in WdF Bd. 622 (Hrsg. K. Christ), Darmstadt 1986, 290 ff., s. auch St. Link, Der Kosmos Sparta, Darmstadt 1994, 76 ff. Die Macht des Senats betont auch Liv. 1, 49, 7; für die Frühzeit der Republik Dion. Hal. 6, 66, 3.

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  535. Vgl. auch Liv. 1, 47, 10. So bereits sein Vorgänger Servius Tullius ut antea, initio, non comitiis haietis, non per suffragium populi, non auctoribus patribus, sondern ganz nach Tyrannenart muliebri dono regnum occupasse. Dazu auch Liv. 1, 41, 6; hier heißt es aber noch Servius praesidio firmo munitus, primus iniussu populi voluntate patrum regnavit.

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  536. Vgl. auch Liv. 1, 47, 3 regem appello; ähnlich 1, 48, 5.; Cic. rep. 2, 52.; dagegen Liv. 4, 3, 10.

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  537. Kunkel, Kriminalverfahren 34 ff., gegen Mommsen, StrR 614, A. 1, der das Formular noch auf einen Mordprozess bezogen hat. Vermutlich hatte der hier angeklagte T. Quinctius Trogus staatliche Gelder hinterzogen, Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 523 f.

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  538. Das gleiche Muster hat wohl auch ein Teil der Quellen dem Camillus-Prozess zugrunde gelegt, Cic. dorn. 86 mit Plin. nat. 34, 13. Anderen Autoren nach handelte es sich jedoch um einen tribunizischen Kapitalprozess, Liv. 5, 32, 8 f.; Dion. Hal. 13, 5, 1; dazu Kunkel, Kriminalverfahren 35, A. 117.

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  539. Zuletzt A. Traglia, Turin 1974, 235 f.

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  540. So Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 248, A. 517, anders noch Taylor, RVA 156 f., A. 41. Dass die vierte, beschließende Versammlung die comitia centuriata waren, zeigt Cic. dorn. 45. 86.

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  541. Ähnlich wie die Beisitzer bei anderen iudicia publica, die das Urteil zu fällen hatten, wird man sich auch in diesem Fall die Senatoren als eine Art consilium publicum des Vorsitzenden Quästors vorzustellen haben; dazu Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 143 ff. Für Mommsen, StR. III 389, A. 3 (ihm folgend Siber, Festschrift B öhmer 22 f.) war noch die quästorische Anordnung (iubere) zur senatorischen Präsenz nichts anderes als “eine höfliche Einladungsform” und die Senatsmeinung lediglich als “informatorischer Rat” für den Quästor aufzufassen.

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  542. Dass diesem Schema Mommsens Theorie des magistratisch-komitialen Prozesses zugrunde lag, braucht hier nicht weiter ausgeführt zu werden; vgl. Kunkel, Kriminalverfahren 9 ff.

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  543. Vgl. auch Heuß, ZRG 64, 100 ff; bes. 102; Kunkel, Kriminalverfahren 85 ff.

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  544. Kunkel, Kriminalverfahren 31.

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  545. Erster möglicher Fall wird für 326 überliefert, Dion. Hal. 16, 5, 3; vgl. auch Liv. 8, 28; Val. Max. 6, 1, 9.; Bleicken, Volkstribunat 109. 114. 117 ff.; Kunkel, Kriminalverfahren 31.; Wittmann, HbAW X, 3, 2, 2, S. 632.

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  546. Zu ihrer Ungeschichtlichkeit bereits Siber, Die plebejischen Magistraturen bis zur lex Hortensia, Leipzig 1936, 26 ff.; Bleicken, Volkstribunat 114 ff; zu den historischen Perduellio-Prozessen ebd. 120 ff.

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  547. In diesem Sinn wäre der vor der Abstimmung des concilium plebis vollzogene Abgang des Camillus in die Verbannung durchaus vorstellbar, Liv. 5, 32, 8 f.

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  548. Mommsen, StR. I 647 ff.; Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 276 ff., Heuß, Gedanken 377 ff.

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  549. Magdelain, Auspicia ad patres redeunt, Brüssel 1964, 427 ff.

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  550. Allerdings begegnet beim Ausgang der Republik (während des Interregnums i. J. 53) auch einmal ein Plebejer als interrex (CIL I2 2, p. 470, Nr. 2663 c). Q. Caecilius Metellus war aber Patrizier, bevor er durch Adoption in den Plebejerstand überwechselte. Er ist eine Ausnahme geblieben, Kunkel, (o. A. 548), S. 277, A. 18; so auch Mommsen, StR I 654; H. Wolff, BIDR 64, 1961, 12; unrichtig E. Friezer, Mnemosyne 12, 1959, 329, der das Interregnum wie die auctoritas patrum als den Patriziern eigene Einrichtungen weg-zubeweisen versucht. Dagegen auch Jahn, Interregnum 15.

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  551. In den Jahren 222 und 216 genügte bereits die Wahl eines Konsuls, um das Interregnum enden zu lassen. Die Mehrzahl der Belege spricht dafür, dass der wahlleitende interrex beide Konsuln wählen ließ; dazu wieder Kunkel, a.a.O., Interregnum, A. 26 gegen Jahn, Interregnum 25 ff.

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  552. Jahn, Interregnum 60 meint, dass die tribunizische Interzession nur einmal vorgekommen ist und zwar i. J. 52, als ein vorbereitender Senatsbeschluss die Patrizier aufforderte, einen interrex zu bestellen, Ascon. Mil 31 C; ähnlich auch Ogilvie, Com. Liv. 599 zu Liv. 4, 43, 7.

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  553. S. auch Liv. 5, 17, 3 (… interregnum iniretur. Ea ita facta sunt ex senatus consulta). Zu Liv. 4, 43, 6 ff.; s. Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, 277, A. 17.

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  554. Vgl. auch vir. ill. 33, 10, tribunus plebis (M1. Curius Dentatus) patres auctores fieri coegit comitiis quibus plebeius magistratus creabatur.

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  555. Die gegensätzlichen Ansichten beider Politiker im ausklingenden Ständekampf werden eindringlich dargestellt von G. Forni, Athenaeum 31, 1951, 170–240; bes. 187–193.

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  556. Broughton, MRR I 174: 298; Niccolini, FTP 77 f.: 299; Jahn, Interregnum 99 f. vermutet dagegen mit Liv. 10, 5, 14 das J. 300, schließt aber auch mit Liv. 27, 6, 8 das Jahr 291 nicht aus.

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  557. Degrassi, Inscript. It. XIII 3, Nr. 79; Broughton, MRR I 174.

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  558. Broughton, MRR I 183 f.

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  559. S. Jahn, Interregnum 13 f.

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  560. Broughton, MRRI 152 f., 157.

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  561. So B. L. Twyman, The Consular Elections for 216 ?. C. and the lex Maenia de patrum auctoritate, Class. Phil. 79, 1984, 292 f., dazu u. i. Text; zur Lit. s. auch Hölkeskamp, Entstehung, 194, ?. 173.

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  562. Selbst wenn der Konflikt von Cicero konstruiert worden ist (so Münzer, RE 4, 2, 1901, 1841, Nr. 9), quoniam quidem concessum est rhetoribus ementiri in historiis, ut aliquid dicere possint argutius (Cic. Brut. 42), bleibt der vorliegende Sachverhalt trotzdem bestehen.

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  563. Macrob. Sat. 1, 11, 5, dazu Broughton, MRR I 193, A. 2. Eine so späte Datierung wie das Jahr 219 scheint mir auf Grund des Inhalts der lex Maenia ausgeschlossen, Broughton, MRR I 237. Meier, RPA 122 sieht die lex Maenia als mögliche Folgeerscheinung der lex Hortensia, ähnlich schon Münzer, RE 14, 1, 1928, 247 f., Nr. 1. Biscardi, BIDR 41, 433, A. 89 = Auctoritas 39 f. datiert die lex Maenia in den Zeitraum zwischen 338 und 287, ähnlich Kunkel, HbAW X, 3, 2, 2, S. 322, A. 83, Wittmann, ebd. 685, A. 109.

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  564. So aber Jahn, Interregnum 100.

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  565. Dagegen Mommsen, RF I 240, A. 36; Hölkeskamp, Entstehung, 192 ff.

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  566. Zur lex Genucia s. S. 89 f.

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  567. CIL II, p. 25.

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  568. Vgl. auch vir. ill. 34, 3–4, Appius Claudius … ne consulatus cum plebeiis communicaretur, accerime restitit.

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  569. Bleichen, Volkstribunat 20 f.; Hölkeskamp, Entstehung, 194.

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  570. Vgl. auch den Bericht über die Konsulwahlen von 297 bei Liv. 10, 15, 7–12.

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  571. Siber, RVR 141. Im Jahr 215 haben die Patrizier zwar ihre auctoritas den Kandidaten erteilt, als aber der Wahlleiter M. Claudius Marcellus unerwartet zusammen mit dem Plebejer Ti. Sempronius Gracchus in das Konsulat gewählt worden war, erreichte Q. Fabius Maximus einen Augurenspruch, worauf Marcellus vitio creatus sofort sein Amt niederlegte, Liv. 23, 31, 12–14; Plut. Marc. 12, 1–2.

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  572. Anders jedoch Hölkeskamp, Entstehung, 194, der solche Präzedenzfälle unter Bezugnahme auf Mommsen, StR III 1039, A. 2 u. 1042 nicht ausschließen möchte. Die von Mommsen angeführten Belege sind jedoch für Cic. Brut. 55 nicht einschlägig; sie beweisen im Gegenteil nur den Ausnahmecharakter dieses Falls; vgl. auch Siber, Die plebejischen Magistraturen 68 ff.; ders., RVR 226 f., Bleicken, Volkstribunat 5 ff. Die tribunizische Interzession vor oder während der Wahl unter Leitung eines interrex ist anscheinend bis in die Mitte des 1. Jhs. so gut wie nie vorgekommen. Erst im Jahr 52 wird der Eintritt eines Interregnums durch einen Volkstribun verhindert. T. Munatius Plancus interzedierte gegen einen Senatsbeschluss, der die patrizischen Senatoren zum Zusammentritt für ein interregnum aufforderte, Ascon. Mil. 32 f. 37 C; Cass. Dio 40, 49, 5; Cic. Mil. 13; Jahn, Interregnum 176 ff, bes. 177, A. 111.

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  573. Vgl. Liv. 6, 42, 9–10 zu den Konsulwahlen i. J. 367.

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  574. Twyman, o. A. 561, 285 ff.

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  575. Zur angeblichen Königswahl S. 143 ff.

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  576. Pol. 3, 106, 1–5. 107, 6–108, 1; über den Wahlkonflikt berichtet er jedoch nichts, anders Liv. 22, 33, 9–35, 4. Einen historischen Kern nehmen beispw. an Jahn, Interregnum 116–126, bes. 121; Twyman (o. A. 561), 286 f.; dagegen aberM Geher, Kl. Sehr. 1, Wiesbaden 1962, 208–209, bes. zur Rede des Baebius.

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  577. M. Atilius Regulus war als consul suffectus für den gefallenen C. Flaminius nachgewählt worden und ist deshalb aus sakralrechtlichen Gründen (kein vollwertiges auspicium) für die Ernennung auszuschließen, Jahn, Interregnum 122.

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  578. Auch dieses interregnum wird von einem Teil der Forschung bezweifelt, Twyman (o. A. 561), 286, A. 7. Die Einführung des Senatsbeschlusses datiert Jahn an den Anfang des 2. Jhs., Bleicken, Volkstribunat 90, A. 2 sogar erst in die Zeit Ciceros.

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  579. Jahn, Interregnum 121.

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  580. So auch Jahn, Interregnum 121.

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  581. Lippold, Consules 162, A. 556.

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  582. Pol. 3, 116, 13 mit 112, 5; s. auch Liv. 22, 34, 2. Auch Varro war ein politischer Gegner des Fabius Maximus, Liv. 22, 25, 18–26, 4.

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  583. Pol. 3, 107, 8. 108, 1 ff.

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  584. Jahn, Interregnum 120 f.; Münzer, Adelsparteien, 124 f.; Bleicken, Volkstribunat 38-41; Scullard, Roman Politics 49 ff; dazu aber auch Geizer, Kl. Schr. I, a.a.O.

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  585. Zwischen 367 und 342 haben Interregnalwahlen stärker die patrizischen Kandidaten begünstigt, ex interregno ut id actum videri posset, ambo patricii consules creati sunt (Liv. 7, 28, 10). Seit der Mitte des 3. Jhs., als Patrizier und Plebejer zur Nobilität verschmolzen waren, wurde das Institut des Interregnums auch als technisches Mittel im Konkurrenzkampf um die Ämter eingesetzt.

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  586. Zum Sprachgebrauch in patrumpotestate vgl. Liv. 3, 21, 3.

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Graeber, A. (2001). Die auctoritas patrum im Zusammenwirken der Institutionen. In: Auctoritas patrum. Schriftenreihe der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-56690-5_2

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