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Die Bedeutung der Philosophie für die Rechtswissenschaft — dargestellt am Beispiel der Menschenrechtskonvention zur Biomedizin (Zum Verhältnis von europäischem Recht und europäischer Moral)

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Die Bedeutung der Philosophie für die Rechtswissenschaft

Zusammenfassung

1a. WM Philosophie für Rechtswissenschaft bedeuten kann, ist schnell gesagt — nämlich Aufklärung, nicht aber Begründung. Gerichte können ihre Urteile weder mit der Feststellung begründen, daß Gott nach den Erkenntnissen der heutigen Theologie von den Menschen dieses oder jenes fordert, noch mit der Feststellung, daß die Menschen nach den Lehren der meisten oder doch der führenden Philosophen dieses oder jenes tun sollen. Hat aber ein Philosoph dargelegt, daß eine bestimmte Auffassung in sich widersprüchlich ist, so hat dies auch für gerichtliche Urteile Bedeutung: weil nämlich etwas Falsches überall falsch ist.1

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Literatur

  1. Daher würde es der Rechtsprechung zum Beispiel nützen, wenn unsere Gerichte zur Kenntnis nehmen würden, was Philosophen und Soziologen über die Implikationen von Werten und Wertordnungen herausgearbeitet haben; dazu nur E. W. Böckenförde, Festschrift für Robert Spaemann, 1987, S. 1 ff. m. Nachw.; Pawlowski, Festschrift für Rainer Specht. 1995, S. 281 ff. und ausf. Pawlowski ders., Methodenlehre für Juristen. 3. Aufl. 1999, Rz. 846 ff.

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  2. Dazu schon Pawlowski ARSP 50 (1965) oder Rechtstheorie Bd. 19 (1988), S. 409 ff. sowie ausf. Pawlowski ders. Studium der Rechtswissenschaft. 1969, § 6, S. 86 ff., § 7, S. 112 ff. und Methodenlehre für Juristen. 3. Aufl. 1999 Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 823 ff. m. Nachw.

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  3. Dem entspricht auch, daß der Bundestag zunächst plante, eine „Bioethik-Enquete-Kornmission“ einzusetzen, was man dann zugunsten der Einsetzung eines aus Experten gebildeten nationalen „Ethik-Rates“ aufgeben wollte — weil eine Bioethik-Enquete-Kommission sich zu einer Plattform der Fundamentalisten entwickeln würde. Der geplante Verzicht auf die „Bioethik-Enquete-Kommission“ stieß daher auch auf den starken Protest der Behinderten-Verbände — und auch des Kölner Kardinals Meisner, der meinte, daß eine Enquete-Kommission eher geeignet sei, in den hier angesprochenen Fragen einen gesellschaftlichen Konsens zu erzielen; dazu u. a, die Berichte von Stefen Rehder in „Die Welt“ vom 30.10., 5.11. und 13.11. 1999. Jetzt plant der Bundestag nach einer Notiz von „löw“ in der FAZ vom 4.12.1999, S. 2 und einem Kommentar von Guido Heinen über „Regeln für die Bioethik“ in „Die Welt“ vom 1.12.1999 eine Enquete-Kommission „Recht und Ethik für eine moderne Medizin“ einzusetzen.

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  4. So auch L. Honnefelder in der 17. Sitzung des Rechtsausschusses, der 11. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und der 11. Sitzung des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung am 17.5.1995 — unter Hinweis darauf, daß der Name „Bioethik-Konvention“ zunächst aus der anglo-amerikanischen Tradition übernommen wurde, in der die Richter bei der Ausgestaltung neuer Rechtsgebiete unmittelbar auf ethische Prinzipien zurückgreifen können; vgl. S. 22 ff., 24 des Protokolls.

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  5. Dazu nur Pawlowski Kirche und Recht 1998, S. 93 ff. oder Pawlowski ders., Rudolf Sohm, Staat und Kirche als Ordnung von Macht und Geist. 1996, S. 221 f., 250 ff.

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  6. Dazu nur M. Rehbinder, Rechtssoziologie. 4. Aufl. 2000, Rz. 115.

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  7. M. Rehbinder, Rechtssoziologie (Fn. 6), Rz. 120 ff., verweist daher im Anschluß an H. Ryffel auf die Ausbildung eines „Rechtsethos“.

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  8. Vgl.u. a. R. Sohm, Das Verhältnis von Staat und Kirche. 1873; hier zitiert nach Pawlowski (Hrsg.), Rudolph Sohm. Staat und Kirche als Ordnung von Macht und Geist. 1996; vgl. dort S. 7 ff., 12 ff. oder Pawlowski ders., Weltliches und geistliches Recht. Festgabe für K. Binding. 1914, a, a. O.., S. 142 ff., 151 ff. Das Recht ist aber auch nach katholischer Lehre ein Teil der Sittlichkeit; vgl. nur W. Böckenförde, Das Rechtsverständnis der neueren Kanonistik und die Kritik Rudolph Sohms. Diss. Münster, kath. TheoJ. 1965, S. 85.

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  9. Und nicht etwa nur als persönliche Entscheidung eines anderen zwischen konfligierenden Werten; dazu Pawlowski, Rudolph Sohm Das Verhältnis von Staat und Kirche. 1873; hier zitiert nach Pawlowski (Hrsg.), Rudolph Sohm. Staat und Kirche als Ordnung von Macht und Geist. 1996 (Fn. 8), S. 221 ff., 273 ff. oder in Wolter/Riedel/Taupitz (Hrsg.), Einwirkungen der Grundrechte auf das Zivilrecht, Öffentliche Recht und Strafrecht. Mannheimer Fakultätstagung über 50 Jahre Grundgesetz. 1999, S. 39 ff.

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  10. So jedenfalls nach überwiegender Auffassung, nämlich einmal als verbrauchende Embryonenforschung (§ 2 I) und zum anderen, weil nach § 1 I des Gesetzes Embryonen nur erzeugt werden dürfen, um eine Schwangerschaft zu erzeugen — was bei einer genetischen Untersuchung nur möglich ist, wenn der Embryo die genetische Untersuchung überlebt; vgl. die Berichte zu diesem Thema von Dirk Förger oder Stefan Rehder in „Die Welt“ vom 13.11.1999 bzw. 5.7.1999 mit Hinweisen auch auf abweichende Meinungen.

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  11. Dazu der Kommentar des Direktors des Instituts für Medizinische Soziologie und Sozialmedizin im Fachbereich Humanmedizin, Marburg, Ullrich Mueiler, in „Die Welt“, 29.10. 1999 oder die Berichte von Dirk Förger in „Die Welt“, 13. 11. 1999 sowie Stefan Rehder in „Die Welt “, 5.7.99 unter Hinweis auf Stellungnahmen des wissenschaftlichen Beirats der Bundesärzte-Kammer und der BioethikKommission Rheinland-Pfalz.

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  12. Das auch die christlichen Kirchen übernommen haben; vgl. dazu: Organtransplantationen. Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland. Hannover 1990, S. 18: „Der Hirntod bedeutet ebenso wie der Herztod den Tod des Menschen“.

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  13. Dazu u. a. W. Höfling JZ 1996, S. 26 ff., 31 ff. oder St. Rixen NJW 1999, S. 3389 ff. Das gleiche gilt aber auch für die Ausführungen W. Hubers, Gerechtigkeit und Recht. Grundlinien christlicher Rechtsethik. 1996 S. 275 ff., der zwar den Hirntod als legitimen Zeitpunkt für das Absetzen lebenserhaltender Maßnahmen akzeptiert (S. 283 a. a. O.), im übrigen aber darauf verweist, daß der „Prozeß des Sterbens von dem Respekt vor dem Leben des Menschen umfangen“ sein solle (S. 282 a. a. O.). Huber meint dann aber, daß man dem sterbenden Menschen Organe entnehmen dürfe, um Leben zu retten (nicht aber z. B. im Rahmen von Schönheitsoperationen, S. 285 a. a. O.) — als Ausdruck der Liebe zum Mitmenschen (286 a. a. O.); dazu Pawlowski ARSP 86 (1999), S. 426 ff.

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  14. Weshalb z. B. W. Huber, Gerechtigkeit (Fn. 13), den Umgang mit dem Körper des Sterbenden nach dem Hirntod noch dem Schutzgebot des Art. 1 GG unterstellen will, wonach es dann weiterhin um den Schutz der Würde der Person geht und nicht „nur“ um Pietät.

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  15. Dazu G. Roellecke JZ 1991, S. 1045 ff., 1147 sowie Pawlowski KuR 1998, S. 93 ff., 105.

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  16. Wie z.B. das BVerfG in BVerfGE 39, 1 ff., 42, das feststellt, daß das Leben innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen „Höchstwert“ darstellt und „die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Werte“ ist.

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  17. Wie es der sog. Imperativentheorie entspricht; dazu u. a. Larenz / Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft. 3. Aufl. 1995, 3.1 S. 74 ff. oder Pawlowski, Einführung in die Juristische Methodenlehre. 1986, Rz. 104 ff., 113. Die folgenden Ausführungen treffen aber ebenso zu, wenn man die Rechtsnormen als hypothetische Urteile ansieht; dazu Pawlowski, Einführung in die Juristische Methodenlehre. 1986 a. a. O..

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  18. Dazu nur Pawlowski, Einführung (Fn. 18), Rz. 181 ff. oder Methodenlehre für Juristen. 3. Aufl. 1999 Methodenlehre (Fn. 1), Rz 1041 ff.

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  19. Dazu nur H. Hubmann, Wertung und Abwägung im Recht. 1977, S. 20 ff. m. Nachw. oder Pawlowski, Einführung in die Juristische Methodenlehre. 1986 Einführung (Fn. 18), Rz. 184 f.

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  20. Dazu Pawlowski, Mannheimer Fakultätstagung (Fn. 9), S. 39 ff., 47 ff. und ausf. Pawlowski ders., Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 53 ff.

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  21. Dazu Pawlowski, Festschrift für R. Wildenmann. 1986, S. 172 ff.; Festschrift für R. Weimar. 1986, S. 353 ff., 358 ff.; Festschrift für H. Ryffel. 1994, S. 87 ff. und i. ü. Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 801 ff., 855, 859.

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  22. Wie es u. a, R. Dreier JZ 1985, S. 353 ff. darstellt. Dreier greift damit auf Theorieangebote zurück, die in der Argumentationstheorie für die Begründung ethischer Normen diskutiert werden; vgl. dazu u. a. K. Günther Rechtstheorie Bd. 20 (1989), S. 163 ff., 172 ff. mit Nachw. Und es besteht heute auch eine verbreitete Neigung, diese ethische Argumentation für das Recht dienstbar zu machen; dagegen kritisch u. a. I. Maus Rechtstheorie Bd. 20 (1989), S. 191 ff.; Pawlowski Rechtstheorie Bd. 19 (1988), S. 409 ff. und i. ü. Pawlowski ders., Methodenlehre für Juristen. 3. Aufl. 1999 Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 823 ff., 847 ff., 873 ff., 1041 f.

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  23. Dem widerspricht nicht schon, daß das BVerfG seit dem Lüth-Urteil (BVerfGE 7, S. 198 ff., 205) davon ausgeht, daß das Grundgesetz „in seinem Grundrechtsteil auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet hat“ — worin „eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt“. Denn dies betrifft zunächst nur die Kriterien für die Beurteilung der Gesetze als Produkte des Gesetzgebers, also die Kriterien für die Beurteilung von Entscheidungen, die die Gesetze erst zu formulieren haben, die dann die Gleichbehandlung der Rechtsgenossen gewährleisten sollen, wobei den Entscheidungsträgern jeweils ein bestimmtes „Ermessen“ zusteht, das inhaltlich nicht voll durch Normen bestimmt ist; dazu nur Pawlowski, Mannheimer Fakultätstagung über 50 Jahre Grundgesetz. 1999 Mannheimer Fakultätstagung (Fn. 9), S. 39 ff., 44 ff. Wenn also das BVerfG in diesem Zusammenhang, der jeweils das Innenverhältnis der Staatsorganisation betrifft, situative Entscheidungen zuläßt, so braucht das die normative Struktur des gesamten Rechts nicht zu berühren, weil es bei diesen Entscheidungen nur darum geht, Überschreitungen des jeweiligen Ermessensspielraums zu korrigieren. Anders wird es erst, wenn das BVerfG fordert, daß die Regelungen, nach denen das Verhalten der Bürger zu beurteilen ist, durch situative Entscheidungen bestimmt wird; dazu nur Mahrenholz/Böckenförde in BVerfGE 69, S. 1 ff., 57 ff., 63; U. Diederichsen AcP 198 (1998), S. 171 ff. sowie ausf. Pawlowski, Methodenlehre Methodenlehre für Juristen. 3. Aufl. 1999 (Fn. 1), Rz. 31 ff., 1038 ff.

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  24. Denn wenn es im Strafrecht auch bei der Strafzumessung zu Recht um die Persönlichkeit des Täters geht — nämlich um dessen „Schuld“, die sich als persönliche Vorwerfbarkeit darstellt —, so würde es doch die Gleichbehandlung der als gleich anerkannten Mitbürger aufheben, wenn die Richter über die Strafbarkeit der Tat „in Ansehung der Person “ urteilen würden, wenn sie also nicht mehr mit Aristoteles (Nikomachische Ethik, übersetzt und hrsg. von O. Gigon, 2. Aufl. 1972, S. 161) davon ausgehen würden, daß es unerheblich ist, „ob ein anständiger Mensch einen schlechten beraubt oder umgekehrt, und ob ein Anständiger Ehebruch begeht oder ein Schlechter, sondern das Gesetz betrachtet nur den Unterschied des angerichteten Schadens und behandelt die Personen als gleiche…“; dazu Pawlowski, Methodenlehre Methodenlehre für Juristen. 3. Aufl. 1999 (Fn. 1), Rz. 51 ff.

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  25. Dazu u. a. U. Diederichsen AcP 198 (1998), S. 171 ff.; E. W. Böckenförde, Festschrift für Robert Spaemann, 1987 Spaemann-F. (Fn. 1), S. 1 ff. und Pawlowski, Mannheimer Fakultätstagung über 50 Jahre Grundgesetz. 1999 Mannheimer Fakultätstagung (Fn. 9), S. 39 ff. sowie ausf. E. W. Böckenförde ders., Methodenlehre für Juristen. 3. Aufl. 1999 Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 31 ff., 1038 ff.

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  26. So hob der BGH noch 1955 in BGHZ 17, S. 227 ff., 332 hervor, daß sich das Gesetz durch „§ 826 BGB… Vorschriften der Moral unmittelbar zu eigen (macht)… Insoweit dient § 826 BGB der Verwirklichung eines Rechtes höherer Ordnung und gestattet die Beachtung der Forderungen wahrer innerer Gerechtigkeit.“ Und kurze Zeit davor hatte der BGH in der sog. Kuppelei-Entscheidung festgestellt, daß jeder außereheliche Geschlechtsverkehr auch dann nach „dem Sittengesetz“ verwerflich sei, wenn die Mehrheit des Volkes dieses Verhalten nicht als unzüchtig ansehe, da er dazu führen könne, daß ein Kind geboren werde, das mit dem Makel der Unehelichkeit behaftet sei; vgl. BGHSt (GS) 6, S. 46 ff.; dazu u. a. Pawlowski, Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 828 und schon Pawlowski ders., Studium der Rechtswissenschaft. 1969 Rechtswissenschaft. (Fn. 2), § 2, 2, S. 7 f., § 7, S. 112 ff.

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  27. Dazu ausführlich Pawlowski Der Staat Bd. 28 (1989), S. 353 ff. oder KuR 1998, S. 93 ff. und i. ü. Pawlowski ders., Methodenlehre für Juristen. 3. Aufl. 1999 Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 823 ff. m. Nachw.

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  28. Dazu nur der Kommentar von Norbert Lossau „Wir brauchen eine globale Ethik“ in „Die Welt“ vom 3.6.1999; ähnlich auch Wolfgang Frühwaldt in seinem Essay „Dammbruch in der Forschung“ in „Die Welt“ vom 9.2.1999 sowie in seinem Vortrag vor der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe am 16.11.1999; vgl. dazu auch den Essay von Rüdiger SaJranski, „Vom Recht, geboren und nicht gemacht zu werden“ in der FAZ vom 23.9., S. 54; den Kommentar von Guido Heinen in „Regeln für die Bioethik“ in „Die Welt“ vom 1.12.1999 eine Enquete-Kommission „Recht und Ethik für eine moderne Medizin“ einzusetzen. „Die Welt“ (Fn. 3) oder den Bericht von Volker Zeese, „Gen-Baukasten Mensch“ in „Die Welt“ vom 9.10.1999.

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  29. Wobei man sich dann meist mit der Forderung nach einem „ethischen Minimalkonsens“ begnügt; dazu nur Wir brauchen eine globale Ethik“ in „Die Welt“ vom 3.6.1999; Norbert Lossau, Kommentar (Fn. 31) — obwohl klar sein sollte, daß man bei der Begründung einer allgemeinen „Minimalethik“ vor den gleichen Schwierigkeiten steht wie bei der Begründung jeder anderen Ethik, die den Anspruch erhebt, als allgemeine Ethik für alle zu gelten; dazu Pawlowski, Methodenlehre für Juristen. 3. Aufl. 1999 Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 842 ff., 884.

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  30. Man wird sich bei uns noch an die entsprechenden Diskussionen über das „Erlanger Baby“ erinnern; dazu AG Hersbruck NJW 1992, S. 3245 und D. Coester-Waltjen, Festschrift für J. Gernhuber, 1993, S. 837 ff., 856 oder E. Hilgendorf JuS 1993, S. 97 ff. sowie E. Hilgendorf ders. NJW 1996, S. 758 ff.

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  31. Vgl. u. a. § 40 I Zif. 6 AMG oder Kap. III der Stellungnahme der „Zentralen Ethikkommission“ bei der Bundesärztekammer „Zum Schutz nicht-einwilligungsfähiger Personen in der medizinischen Forschung“, DÄrztBl. 1997, Heft 15 vom 11.4., S. A 1011 ff.

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  32. Die „Zentrale Ethikkommission“ bei der Bundesärztekammer soll zwar nach dem „Statut der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebiet“ in der vom Vorstand der Bundesärztekammer am 14.10.1994 verabschiedeten Fassung nach § 2 Aufgabe der Zentralen Ethikkommission, „Stellungnahmen zu ethischen Fragen (Herv. v. Verf.) abzugeben, die durch den Fortschritt der Medizin… aufgeworfen werden und die eine gemeinsamen Antwort (Herv. v. Verf.) für die Bundesrepublik Deutschland erford ern“ und Stellung zu nehmen „in Fragen, die unter ethischen Gesichtspunkten (Herv. v. Verf.) im Hinblick auf die Pflichten bei der ärztlichen Berufsausübung von grundsätzlicher Bedeutung sind“. Hier machen jedoch die Hinweise auf die Erforderlichkeit einer „gemeinsamen Antwort für die Bundesrepublik Deutschland“ und auf die „bei der ärztlichen Berufsausübung“ zu beobachtenden Pflichten deutlich, daß es um die Formulierung eines Maßstabes für die bei der ärztli chen Berufsausübung anzuwendende Sorgfalt geht (bei dessen Festlegung sich die Gerichte und die Verwaltung auf allen Rechtsgebieten an den Aussagen der entsprechenden Sachverständigen orientieren werden) — und damit nicht um Moral oder Ethik, sondern um Recht.

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  33. Zur vergleichbaren Funktion der Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Akzeptanz gerichtlicher Urteile Pawlowski, Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 560 ff., 565; die Sachverständigen werden ihre Rolle allerdings — zu Recht — dahin verstehen, daß ihre Mitwirkung die Wahrheitsfindung verbessern soll.

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  34. So im Ergebnis auch D. Coester-Waltjen, Gernhuber-F (Fn. 34) oder E. Hilgendorf NJW 1996, S. 758 ff.

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  35. Was jedoch schon deshalb nicht ohne weiteres auch für die Entscheidung des Vaters gilt, da die Abwägung zwischen dem Leben des Kindes und der Autonomie der Mutter nicht direkt der Abwägung zwischen dem Leben des Kindes und der Autonomie des Vaters zu entsprechen braucht; vgl. i. ü. zum Zusammenhang der Argumentation über die Abtreibung Pawlowski, Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 734 ff., 901 ff.

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  36. Vgl. dazu nur Pawlowski, Festschrift für Horst Hagen. 1999, S. 5 ff.; MünchKomm-BGB/Gitter, 3. Aufl. 1993, Vor § 104 Rz. 88; MünchKomm-BGB/Mertens, 3. Aufl. 1997, § 823 Rz. 451 und i. ü, A. Laufs, Arztrecht. 5. Aufl. 1993, Rz. 226.

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  37. Das diese Entscheidung zunächst der Mutter zuweist (die in dem jetzt aus Spanien berichteten Fall diese Entscheidung auch noch selbst getroffen hat; dazu Fn. 34) und deren Entscheidung (die im Falle ihrer Verhinderung dann von ihrem Ehemann — dem Vater — einzubringen ist; vgl. dazu die Nachw. Fn. 42) dann hinnimmt, ohne diese auf ihre Moralität hin zu überprüfen.

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  38. Dazu u. a. MünchKomm-BGB/Emmerich, 3. Aufl. 1994, § 275 Rz. 34 ff., 39 m. Nachw.

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  39. Wie auch die einschlägigen Urteil e z. B. des BAG deutlich machen, in denen es um die Mitwirkung beim Druck militärischer Literatur (BAGE 47, S. 363 ff., 373 ff.) oder bei der Entwicklung medizinischer Präparate ging, die der Unterdrückung von Übelkeit auch im Falle von Strahlungsschäden diene können; BAG JZ 1990, S. 139 ff.; zust. Th. Mayer-Maly S. 142 ff. a. a, 0.; krit. MünchKomm-BGB/ Emmerich 3. Aufl. 1994, (Fn. 45), § 275 Rz. 35.

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  40. So zu Recht BayVerfGH NVwZ 1987, S. 706 ff. oder K. Brandhuber NJW 1991, S. 725 ff.

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  41. Dazu die Nachw. Fn. 30 und den Text zu Fn. 46 f.

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  42. Dazu Pawlowski, Probleme der Rechtsbegründung im Staat der Glaubensfreiheit. In: Pawlowski /Smid /Specht (Hrsg), Die praktische Philosophie Schellings und die gegenwärtige Rechtsphilosophie. 1989, S. 13 ff. und i. ü. Methodenlehre für Juristen. 3. Aufl. 1999 ders., Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 823 ff.

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  43. Dazu oben zu Fn. 5 ff.

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  44. Mit Ethik und Moral werden im Folgenden der Sache nach identische Zusammenhänge angesprochen, nämlich die Überlegungen über die richtige Antwort auf die Frage „Was soll ich tun?“ — wobei sich die Ethik dieser Frage aus der Sicht des einzelnen nähert, während es bei der Moral um gruppenspezifische Antworten geht bzw. um die Antworten von Glaubensgemeinschaften; dazu Pawlowski, Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 819 ff.

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  45. Dazu nur E. Tugendhat, Vorlesungen über Ethik. 1993, S. 25 ff., 79 ff. oder J. Schapp, Freiheit, Moral und Recht. 1994, S. 188 ff.

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  46. Zur Klarstellung sei hervorgehoben, daß damit nicht nur Staaten angesprochen sind, die sich einem religiös fundierten „Glauben“ verpflichtet wissen, sondern ebenSo Staaten, die auf philosophisch fundierten Weltanschauungen aufbauen: Es ist gleich, ob man von „Gott“ spricht oder von der „Natur“ oder der „Materie“, da jede vernünftige Theologie davon ausgeht, daß wir von uns aus nicht wissen, was Gott oder Natur in Wahrheit sind. Dies ergibt sich z.B. für den Christen erst aus der göttlichen Offenbarung. Für ihn ist daher die Theologie nur die richtige Philosophie. In unserem Zusammenhang muß und kann man daher davon ausgehen, daß Theologie und Philosophie eine Einheit bilden. Dem entspricht es, daß bereits Art. 137 VII WRV religiöse und weltanschauliche Erziehung gleichstellte, was dann Art. 140 GG und Art. 43 11 7 der Verfassung der DDR vom 7. 10. 1949 sowie § 6 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. 7. 1921 übernommen haben; vgl. dazu aus der Rechtsprechung BVerfGE 79, S. 69 ff., 33, S. 23 ff.; 24, S. 236 ff. oder BVerwGE 90, S. 112 ff., 115 f. sowie G. Roellecke JZ 1991, 1045 ff. oder Pawlowski, Einführung (Fn. 18), Rz. 44a und i. ü. die Darstellung bei A. Hollerbach, Grundlagen des Staatskirchenrechts. In: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts. Bd. VI, 1989, Rz. 113, 137 oder J. Listl, GlaubensBekenntnis-und Kirchenfreiheit. In: Listl /Pirson (Hrsg.) Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland. Bd. I, 2. Aufl, 1994, S. 439 ff., 449 ff., 452 f. Das BVerfG unt erscheidet bei der Konkretisierung der durch die Verfassung gebotenen Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen Neutralität zu Recht nicht zwischen religiösen und weltanschaulichen Konzepten; vgl. nur BVerfGE 90, S. 112 ff. 150; 36, S. 23 ff.; 24, S. 236 ff.

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  47. Die Schwierigkeiten, die sich nach der Reformation daraus ergaben, daß die Glaubenseinheit in den verschiedenen europäischen Staaten durch das Auftreten unterschiedlicher Glaubensgemeinschaften zu entfallen drohte, die sich gegenseitig verketzerten, wurde in Deutschland durch die Herstellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den „Religionsparteien“ überwunden — zunächst durch den Augsburger Religionsfrieden von 1555 im Verhältnis von Katholiken und Lutheranern, dann 1648 nach dem 30jährigen Krieg durch den Frieden von Münster und Osnabrück im Verhältnis von Katholiken, Lutheranern und Calvinisten; dazu Pawlowski, Einführung (Fn. 18), Rz. 10 ff. und i. ü. K. Michaelis, Die Deutschen und ihr Rechtsstaat. Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft Berlin. 1980.

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  48. Dazu Pawlowski Der Staat 28 (1989), S. 353 ff. und i. ü, Methodenlehre für Juristen. 3. Aufl. 1999, ders., Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 833 ff. m, Nachw. Dieser Staat der Glaubensfreiheit, für den der Grundsatz der Nichtidentifikation gilt (dazu nur BVerfGE 41, S. 29 ff., 50 oder 52, S. 223 ff., 237 bzw. A. Frh. von Campenhausen, Der heutige Verfassungsstaat und die Religion. In: Handbuch des Staatskirchenrechts (Fn. 54), S. 47 ff., 60 ff. oder P. Badura, Das Staatskirchenrecht als Gegenstand des Verfassungsrechts. Ebd., S. 211 ff., 221 ff.), verdankt sich einer Entwicklung, die durch die christliche Theologie eingeleitet wurde — und ihr entspricht. Der Staat der Glaubensfreiheit (oder der Nichtidentifikation) ist eine Konsequenz des Christentums — obwohl oder gerade weil er kein christlicher Staat ist. Dazu Pawlowski in: Fehl/ Wildenmann (Hrsg.), Hans-Martin Pawlowski, Recht und Moral im Staat der Glaubensfreiheit. 1991, S. 153 ff. oder W. Trillhaas, Wie weit ist der Staat des Christlichen fähig? In: E. Behrendt (Hrsg.), Rechtsstaat und Christentum. Bd. 11, 1982, S. 511 ff.

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  49. Daher spricht auch das BVerfG zu Recht vom „Staat als Heimstatt aller Staatsbürger“ (BVerfGE 19, S. 206 ff., 216) oder vom Prinzip der „Nichtidentifikation“ (BVerfGE 41, S. 29 ff., 50), wobei es feststellt, daß „Der „ethische Standard“ des Grundgesetzes… erkennbar die Offenheit gegenüber dem Pluralismus weltanschaulich-religiöser Aussagen (ist)… In dieser Offenheit bewährt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität“; dazu die Angaben bei A. Hollerbach, Grundlagen des Staatskirchenrechts. In: Isensee/Kirchhof (Hrsg.) Handbuch des Staatsrechts. Bd. VI, 1989. Handbuch des Staatsrechts (Fn. 54), § 138 Rz. 89, 95, 110, 111 oder Pawlowski, Methodenlehre für Juristen. 3. Aufl. 1999, Rz. 846 ff (Fn. 1), Rz. 827 ff.

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  50. Vgl. zu diesem von Hans Ryffel geprägten Begriff Pawlowski, Einführung (Fn. 18), Rz. 292 ff.

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  51. Nachdem sich die Bundesrepublik in den 50er Jahren trotz ihrer Verfassung durchaus noch als christlicher Toleranzstaat verstanden hatte; dazu Pawlowski, Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 824.

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  52. Dazu nur Pawlowski, Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 823 ff. m. Nachw

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  53. Dazu Pawlowski, Probleme der Begründung des Rechts im europäischen Mehrebenensystem. In: König /Rieger /Schmidt (Hrsg.), Das europäische Mehrebenensystem. Bd. 1 des Mannheimer Jahrbuchs für Europäische Sozialforschung. 1996, S. 332 ff. — wobei hier dahinstehen muß und kann, inwieweit dies auch für Griechenland gilt.

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  54. Dazu ausf. Pawlowski, Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 888 ff.

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  55. Dazu u. a, BVerwG NVwZ 1994, S. 578 f. mit krit. Anm. von U. Wesel in NJW 1994, S. 1389 f. — allerdings mit der Begründung, daß dieser Unterricht nicht koedukativ erteilt zu werden brauche, was die Klägerin unnötig belaste-; aVG Münster NVwZ 1992, S. 77; aVG Lüneburg NVwZ 1991, S. 79 oder J. Rux Staat 35 (1996), S. 523 ff.

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  56. Vgl. dazu die Beispiele bei M. Heckel, Das Gleichbehandlungsgebotim Hinblick auf die Religion. In: Handbuch des Staatskirchenrechts (Fn. 54), S. 623 ff., 641. Daher gilt das Verbot Schächtens zwar nicht für jüdische Metzger (BVerwG 42, S. 128 ff., 131), wohl aber für glaubenslose oder christliche Metzger.

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  57. BVerfGE 32, S. 98 ff.

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  58. Vgl. VG Wiesbaden NVwZ 1985, S. 137 f.

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  59. Es sei angemerkt, daß zu den nicht gebotenen Handlungen auch die Abtreibung gehört; dazu ausf. Pawlowski, Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 901 ff. Und es spricht auch nichts dafür, daß es moralisch geboten sei, diese unter Strafe zu stellen — und zwar auch nicht von einer christlichen Moral her: Weil die Christen von Jesus Christus, dem sie nachfolgen wollen, nur gehört haben, daß er bei einer Ehebrecherin auf die Vollstreckung einer an sich gerechtfertigten Strafe verzichtete; vgl. Johannes 8, 11 und dazu Pawlowski KuR 1998, S. 93 ff., 105 ff.

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  60. Dazu Pawlowski, Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 899.

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  61. Vgl. dazu die Feststellung N. Luhmanns, Rechtssoziologie. 3. Aufl. 1987, IV 1, S. 208 ff., daß das Recht heute nicht mehr gilt, weil es notwendig ist (wie es sich im Zusammenhang des Naturrechts darstellte), sondern weil es auch anders sein könnte (weil sich der Gesetzgeber für diese und nicht für eine andere Regelung entschieden hat); dazu i. ü. nur Pawlowski, Einführung in die Juristische Methodenlehre. 1986, Einführung (Fn. 18), Rz. 185 ff., 336 ff.sowie ders., Methodenlehre für Juristen. 3. Aufl. 1999, Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 15, 535, 899, 868 m. Nachw.

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  62. Dazu Pawlowski, Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 894 ff., 901 ff., 913 ff.

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  63. DRiZ 1990, S. 49.

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  64. Dazu St. Smid, Einführung in die Philosophie des Rechts. 1990, § 13 11 4 unter Hinweis auf I. Kant; ähnlich auch § 13 III 2 a. a. O.. und i. ü. auch W. Brugger AöR 114 (1989), S. 537 ff., 577 ff.; Stig Jorgensen Rechtstheorie Bd. 20 (1989), S. 493 ff., 498; P. Tiedemann Rechtstheorie Bd. 20 (1989), S. 522 ff., 532.

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  65. Dazu Pawlowski, Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 907 ff., 911.

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  66. Metaphysik der Sitten. In: Werke in 6 Bänden, hrsg. von W. Weischedel. Bd. IV, 1968, S. 70 ff. 453.

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  67. Und weil man sinnvoll von „Recht“ nur sprechen kann, wenn es um etwas geht, was nicht beliebig (zufällig) geschieht, sondern gesteuert wird durch Entscheidungen, die sich an Prinzipien (an allgemeinen Kriterien) orientieren; dazu nur Pawlowski, Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 909 ff. Einführung in die Juristische Methodenlehre. 1986 oder Einführung (Fn. 18), Rz. 248 ff. sowieschon Pawlowski ARSP 50 (1965) oder Rechtstheorie Bd. 19 (1988), S. 409 ff. ders., Rechtswissenschaft (Fn. 2), § 11 11, S. 252 ff.

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  68. Wie das Bundesverwaltungsgericht 1954 feststellte; BVerwG 1, S. 159 ff.; dazu Pawlowski, Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 804.

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  69. Dazu oben Fn. 37.

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  70. DÄrztBl. 1998, Heft 30 vom 24.7., S. A-1 1869 ff.

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  71. Dazu oben zu Fn. 37.

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  72. Dazu oben II 2c und i. ü. nur Pawlowski, Einführung (Fn. 18), Rz. 185 ff. sowie ders., Methodenlehre für Juristen. 3. Aufl. 1999, Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 899, 868 m, Nachw.

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  73. Dazu u. a. der Bericht von Jan Oliver Löfken, „Mit Gentherapie Diabetes besiegen“ in „Die Welt“ vom 9.12.1999, aber auch die ablehnende Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer (Fn. 81) DÄrztBl. 1998, Heft 30 vom 24.7., S. A-1 1869 ff oder die kritischen Voten von Walfgang Frühwaldt und Claudia Ehrenstein in „Die Welt“ vom 9.2.1999 bzw. 18.6.1999.

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  74. Dazu u. a. der Bericht von Claudia Ehrenstein in „Die Welt“ vom 2.12. 1999 über Versuche von Wissenschaftlern der Washington University in St. Louis oder das Interview von Hans-Dieter Viering mit dem Chefarzt der Abteilung für Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin an der Frauenklinik der Universität Wien, Johannes C. Huber, in „Die Welt“ vom 23.12.1999.

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  75. Daneben finden sich Berichte über die Versuche, Erbkrankheiten, wie die Mukoviszidose bzw. zystische Fibrose (dazu der Bericht von „“ in „Die Welt“ vom 8.10. 1999), das „Papillon-Lèfevre-Syndrom“ (dazu der Bericht von „joll“ in „Die Welt“ vom 21.12.1999), die Diabetes (dazu der Bericht von Jan Oliver Löfken Mit Gentherapie Diabetes besiegen“ in „Die Welt“ vom 9.12.1999, aber auch die ablehnende Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer [Fn. 87] oder Fehler des Immunsystems (wie das Fehlen des Enzyms Adenosin-Desaminase [ADA]; dazu die Berichte von Dirk Förger in „Die Welt“ vom 5.10.1999 und 8.10.1999 oder die Severe combined Immuno Deficiency [SCID]; dazu der Bericht von „SAD/DW“ in „Die Welt“ vom 28.12.1999) mit Hilfe von Gen-Fähren durch Einschleusen „gesunder Gene“ zu heilen — oder auch die sog. Arteriosklerose (dazu der Bericht von Thomas A. Friedrich „Gentherapie gegen Gefäßverengung“ über ein von der EU unterstütztes Projekt in „Die Welt“ vom 13.1.2000).

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  76. Dazu die Bericht von John. W. MacDonald u. a, in „NaturMedicine“ Dez. 1999, S. 1440 ff. oder von „los“ in „Die Welt“ vom 15.12.1999.

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  77. So u. a. in seinem Interview in „Die Welt“ vom 15.12.1999; vgl. dazu den Bericht von „los“ in „Die Welt“ (Fn. 90).

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  78. Dazu oben Fn. 10.

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  79. So u. a. der wissenschaftliche Beirat der Bundesärzte-Kammer, die BioethikKommission Rheinland-Pfalz (dazu der Bericht von Dirk Förger in die Welt vom 13.11.1999), der Direktor des Instituts für Medizinische Soziologie und Sozialmedizin im Fachbereich Humanmedizin, Marburg, Ullrich Mueller (dazu sein Kommentar „Klonen ist menschlich“ in „Die Welt vom 29.10.1999), der Entwicklungsbiologe am Freiburger Max-Planck-Institut für Immunbiologie Davor Solter (dazu sein Interview mit Dirk Förger in „Die Welt“ vom 19.6.1999) oder der Chefarzt der Abteilung für Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin an der Frauenklinik der Universität Wien, Johannes C. Huber (dazu sein Interview mit Hans-Dieter Viering; Fn. 89); dazu kritisch u. a. die DFG (verbunden allerdings mit der Forderung nach einem breiten Meinungsbildungsprozeß über ethische und medizinische Fragen der Stammzellenforschung; dazu der Bericht von Christoph Arens in „Die Welt“ vom 22.3.1999), Wolfgang Frühwaldt, Dammbruch in der Forschung?“ (Fn. 31 Dazu nur der Kommentar von Norbert Lossau „Wir brauchen eine globale Ethik“ in „Die Welt“ vom 3.6.1999) oder Guido Heinen „Die Grenze liegt am Anfang“ in „Die Welt“ vom 18.6.1999.

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  80. Dazu Johannes C. Huber in seinem Interview mit Hans-Dieter Viering (Fn. 89), in dem er unter Hinweis auf amerikanische Forschungsberichte die Erwartung ausdrückte, die angesprochenen Verfahren der Gentheraphie unter Verwendung körpereigener Zellen dur chzuführen — was Norbert Lossau in „Die Welt“ vom 23.12.1999 zu einem Bericht veranlaßte, in dem es in der überschrift u. a. hieß „ethisches Problem scheint gelöst“.

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  81. Zumal es sich bei den von Huber (Fn. 89) ausgedrückten Hoffnungen um sehr vage Vermutungen handelt. Denn wenn auch japanische Biologen nach neueren Berichten amerikanischer Zeitungen bereits Froschaugen und Froschohren aus Stammzellen von Fröschen gezogen hab en (dazu der Bericht von Eric Prideaux in „Associated Press Writer“ vom 4. Juni 2000 über die Erfolge einer Gruppe unter Makoto Asashima an der Universität Tokyo), ist es von da noch ein weiter Weg zu vergleichbaren Erfolgen beim Umgang mit fötale menschlichen Stammzellen. Von daher stellt sich die Hoffnung, daß „wahrscheinlich“ die Kenntnis der „embryonalen Genprogramme“ genügen würde, um diese Ergebnisse hervorzubringen, wohl als „kühne Hoffnung“ dar.

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  82. Dazu oben zu (Fn. 1).

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  83. Dazu oben zu Fn. 66.

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  84. Gegen alles Klonen und Züchten z. B. Jürgen Habermas in der Süddeutschen Zeitung sowie die zust. Essays von Dieter E. Zimmer, „Die Natur klont nur aus Versehen …. Eine Antwort auf Jürgen Habermas. Eineiige Zwillinge sollen Zufall bleiben“ in „Die Zeit“ 1998, Nr. 08 und Rüdiger SaJranski, „Vom Recht, geboren und nicht gemacht zu werden“ (Fn. 31 Dazu nur der Kommentar von Norbert Lossau „Wir brauchen eine globale Ethik“ in „Die Welt“ vom 3.6.1999); vgl. auch Walther GH. Zimmerli, „Die Evolution in eigener Regie“ in „Die Zeit“ vom 30.9.1999; Robert Spaemann, „Wozu der Aufwand? Sloterdijk fehlt das Rüstzeug“ in der FAZ vom 7.10.1999, S. 53; Guido Heinen, „Die Grenze liegt am Anfang“ (Fn. 93 (dazu sein Interview mit Dirk Förger in „Die Welt“ vom 19.6.1999), Huberi Hüppe, „Dahinter verbirgt sich ein großes Geschäft“ in „Die Welt“ vom 18.6.1999 — aber auch z.B. der Brandenburger Landesbischof Wolfgang Huber in einer Diskussion mit P. Sloterdijk im SWR 2; vgl. dazu den auszugsweisen Abdruck in: „Mitteilungen. Informationen der Evangelischen Landeskirche Baden, hrsg. vom Evang. Oberkirchenrat Karlsruhe, 1999, Heft 6, S. 4 f.; zum abweichenden Standpunkt vgl. u. a. die Essays von Jens Reich, „Klonen ist nicht nur ein Alptraum. Viele Kritiker machen es sich im Namen der Moral zu einfach“ in „Die Welt“ vom 5.2.1999; Reinhard Merkel, „Wer einen Menschen klont, fügt ihm keinen Schaden zu. Plädoyer gegen eine Ethik der Selbsttäuschung“ in „Die Zeit“ vom 23.2.1999, Wolfgang Müller-Klieser, Professor für Zellphysiologie an der Universität Mainz und Vorsitzender Deutschen Gesellschaft für Zell-und Gewebezüchtung (Fn. 93 (dazu sein Interview mit Dirk Förger in „Die Welt“ vom 19.6.1999) oder der Entwicklungsbiologe am Freiburger Max-Planck-Institut für Immunbiologie Davor Solter (Fn. 93 (dazu sein Interview mit Dirk Förger in „Die Welt“ vom 19.6.1999).

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  85. Nämlich den 18. Deutsche Kongreß für Philosophie in Konstanz; dazu nur die Berichte von Volker Zeese in „Die Welt“ vom 9.10.1999 und von Helmut Mayer in der FAZ vom 12.10.1999.

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  86. Dazu nur der Bericht von Matthias Kamann in „Die Welt“ vom 20.12.1999 über eine weitere Diskussion in Schloß Elmau zwischen P. Sloterdijk, einem Humangenetiker, einem Theologen, einem Philosophen und einer Kulturwissenschaftlerin: „Peter Sloterdijk … ist … ein … für öffentliches Nachdenken dringend benötigter Geist.“

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  87. Dazu u. a. Dieter E. Zimmer, „Eineiige Zwillinge sollen Zufall bleiben“ (Fn. 99 Dieter E. Zimmer, „Die Natur klont nur aus Versehen …. Eine Antwort auf Jürgen Habermas. Eineiige Zwillinge sollen Zufall bleiben“ in „Die Zeit“ 1998); Thomas E. Schmidt, „Hirsche auf der Lichtung des Denkens: Peter Sloterdijk und Jürgen Habermas“ in „Die Welt“ vom 20.9.1999; Walther CH. Zimmerli, „Die Evolution in eigener Regie“ (Fn. 99 Dieter E. Zimmer, „Die Natur klont nur aus Versehen …. Eine Antwort auf Jürgen Habermas. Eineiige Zwillinge sollen Zufall bleiben“ in „Die Zeit“ 1998); Thomas Assheuer, „Was ist deutsch? Sloterdijk und die geistigen Grundlagen der Republik“ in „Die Zeit“ vom 30.9.1999, Wolf Singer, „Ironische Züge im Gesicht der Wissenschaft. Wissen für die Zukunftsplanung steht nicht zur Verfügung“ in der FAZ vom 6.10.1999, S. 53; Thomas Sturm in „Die Welt“ vom 8.10.1999; Alexander Schuller in „Die Welt“ vom 15.10.1999; Robert Spaemann in der FAZ (Fn. 99 Dieter E. Zimmer, „Die Natur klont nur aus Versehen …. Eine Antwort auf Jürgen Habermas. Eineiige Zwillinge sollen Zufall bleiben“ in „Die Zeit“ 1998) oder Erwin Chagraff in der FAZ vom 17.10.1999.

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  88. Vgl. Dazu nur der Kommentar von Wir brauchen eine globale Ethik“ in „Die Welt“ vom 3.6.1999 Fn. 31.

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  89. Dazu nur die Darstellung des am 5.2.1998 geführten „Dialoges zur Bioethik im Wasserwerk“ — in der Dokumentation einer Veranstaltung der organisierten überfraktionellen Abgeordneteninitiative „Menschenrechtskonvention zur Bioethik“ (Dr. Antretter MdB u. a.) oder das Protokoll der 113. Sitzung des Rechtsausschusses am 25.3.1998, in der unter dem Vorsitz des Abgeordneten H. Eylmann eine Öffentliche Anhörung zur Bioethik-Konvention stattfand.

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  90. Dazu G. Roellecke (Hrsg.), Öffentliche Moral, 1991.

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  91. Die Berichte über diese Diskussionen lassen denn auch verstehen, daß sich die Parteien im Bundestag zeitweilig darauf geeinigt hatten, anstelle der zunächst geplanten „Bioethik-Enquete-Kommission“ einen nationalen „Ethik-Rat“ einzusetzen, weil sich die öffentlich tagende Enquete-Kommission zu einer Plattform der Fundamentalisten entwickeln würde — und daß sie dann von diesem Vorhaben aufgrund des öffentlichen Drucks wieder abstehen mußten — da sogar der Kölner Erzbischof Meisner öffentlich von einer „Ohrfeige für die Behindertenverbände“ sprach; vgl. die Nachw. oben Fn. 3.

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  92. Dazu R. Specht in: Häsemeyer /Pawlowski (Hrsg.), Auseinandersetzung mit der realsozialistischen Vergangenheit. 1992, S. 107 ff., 110 ff. und i. ü. R. Specht ders., John Locke (in der Beck’schen Reihe „Große Denker“). 1989, S. 163 ff. oder G. Roellecke, Öffentliche Moral (Fn. 105), S. 3 ff.

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  93. An Essay concerning Human Understanding 1690. Hier zitiert nach P. H. Nidditch (Hrsg.), John Locke, Über den menschlichen Verstand 1975, S. 353 ff., 357.

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  94. Öffentliche Moral (Fn. 105), S. 3 ff.

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  95. Soziologie der Moral. In: Luhmann /Pfürtner (Hrsg.), Theorietechnik und Moral. 1978, S. 8 ff. sowie Luhmann/Pfürtner (Hrsg.) ders., Ethik als Reflexionstheorie der Moral. In: N. Luhmann, Gesellschaftsstruktur und Semantik. Bd. 3, 1989, S. 358 ff., 361 ff.

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  96. SO Michael Wunder in der in Fn. 104 aufgeführten Dokumentation, S. 28 ff., 29.

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  97. Was Thomas Assheuer in „Die Zeit“ (Fn. 102) für P. Sloterdijk ausführte — daß es nämlich um einen Streit über die geistigen Grundlagen der neuen Berliner Republik gehe (also um das Ansehen der einzelnen Meinungsträger) —, trifft in derselben Weise auch auf die anderen Kombattanten ZU j vgl. dazu nur Thomas E. Schmidt „Hirsche auf der Lichtung des Denkens: Peter Sloterdijk und Jürgen Habermas“ in „Die Welt“ vom 20.9.1999 (Fn. 102) oder Matthias Kamann „Die Welt“ vom 20.12.1999 (Fn. 100).

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  98. Dazu nur Jürgen Habermas in der Süddeutschen Zeitung BVerfGE 32, (Fn. 98), A. Pieper, Autonomie. In: W. Korff u. a. (Hrsg.), Lexikon der Bioethik. Bd. 1–3. 1998 unter Hinweis auf H. Jonas, Das Prinzip Verantwortung. 1985, 109 ff.; ähnlich auch Lindemann/Mertelsmann, Keimbahntherapie. In: Lexikon der Bioethik a. a.O. unter Hinweis darauf, daß man die Zustimmung der künftigen Menschen nicht unterstellen können, oder die Essays von Rüdiger Safranski (Vom Recht geboren und nicht gemacht zu werden) und Alex Bauer (Auf der schiefen Ebene zum Designer-Baby) in der FAZ vom 23.9.1999, S. 54 bzw. vom 20.10.1999, S. 54. Vgl. dazu auch den Bericht von Volker Zeese in „Die Welt“ (Fn. 31) über den Konstanzer Philosophie-Kongress mit Hinweisen auf die dort vertretenen gegensätzlichen Standpunkte.

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  99. Vgl. dazu etwa die Essays von Wolf Singer in der FAZ (Fn. 101) oder Thomas Sturm und Alexander Schuller in „Die Welt“ vom 8.10.1999 bzw. 15.10.1999 sowie den Bericht von Helmut Mayer in der FAZ vom 12.10.1999 mit Hinweisen auf die Darlegungen von Christian Thies und Bernd Gräfrath auf dem Konstanzer Philosophiekongress.

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  100. Dazu Pawlowski, Gesetz und Freiheit. 1969, S. 19 f.

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  101. Auf diesen Zusammenhang verweist man bekanntlich im Eherecht, um zu begründen, daß es nicht angehe, die Erfüllung der sog. ehelichen Pflichten mit Hilfe von rechtlichem Zwang durchzusetzen — weil dies dem sittlichen Wesen der Ehe widerspreche; dazu nur BGH NJW 1988, S. 2032 ff., 2033 oder MünchKomm-BGB/Rebmann, Bd. 7, 3. Aufl, 1993, Einleitung Rz. 11 sowie Wacke ebd. § 1353 Rz.4.

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  102. Dazu der Bericht von Antonia Rötger und Sven Hillenkamp über „Eine Transplantation soll dem Kopf retten“ in „Die Welt“ vom 13.12.1999 sowie das Interview von Antonia Rötger mit dem Bonner Mediziner Detlef Linke unter dem Titel „Juristisch ist eine „Körperverpflanzung erlaubt“ in „Die Welt“ ebd.

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  103. Wie es der kategorische Imperativ I. Kants fordert; vgl. I. Kant, Metaphysik der Sitten (1979), Einleitung in die Rechtslehre § B. In. W. Weischedel (Hrsg.), Kant. Werke in 6 Bd., Bd. IV, 1968, S. 337; dazu nur E. Tugendhat Vorlesungen über Ethik. 1993 (Fn. 52) oder J. Schapp, Freiheit, Moral und Recht. 1994, S. 188 ff. Freiheit (Fn. 52).

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  104. Vgl. dessen Essay „Ironische Zügeim Gesicht der Wissenschaft. Wissen für die Zukunftsplanung steht nicht zur Verfügung“ (Fn. 102).

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  105. Wie man sie aber heute vielfach fordert; Wir brauchen eine globale Ethik“ in „Die Welt“ vom 3.6.1999 vgl. dazu nur die Angabenoben Fn. 31.

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  106. So hat das BVerfG wiederholt festgestellt, daß ein Gesetz nicht deshalb verfassungswidrig ist, weil es nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung festlegt; dazu nur BVerfG NJW 1991, S. 1877 f.

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  107. Dazu die Angaben oben Fn. 30 und den Text zu Fn. 46 f., 56.

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  108. Dazu nur der Kommentar von Wir brauchen eine globale Ethik“ in „Die Welt“ vom 3.6.1999 Dazu nur die Angaben Fn. 31.

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  109. Schon weil man sich damit auch vor der eigenen Versuchlichkeit schützen zu können meint; dazu Pawlowski, Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 903.

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  110. Dazu nur Pawlowski, Rechtswissenschaft (Fn. 2), § 11, S. 279 ff. und i. ü. ders., Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 355 m, Nachw.

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  111. Wenn dies auch nicht immer beachtet wird — da es keinen Schutz gegenschlechte Gesetze gibt; dazu zu Fn. 119.

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  112. Dazu Pawlowski, Methodenlehre (Fn. 1), Rz. 907 ff.

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Pawlowski, HM. (2001). Die Bedeutung der Philosophie für die Rechtswissenschaft — dargestellt am Beispiel der Menschenrechtskonvention zur Biomedizin (Zum Verhältnis von europäischem Recht und europäischer Moral). In: Taupitz, J. (eds) Die Bedeutung der Philosophie für die Rechtswissenschaft. Veröffentlichungen des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim, vol 6. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-56477-2_2

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