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Zusammenfassung wesentlicher Begründungsschritte und Resultate aus dem 3. und 4. Teil

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Zusammenfassung

Fehlt das subjektive Rechtfertigungselement, d. h. liegen nicht alle seine notwendigen Voraussetzungen in der hinreichenden Modalität vor — bei Gegebensein bzw. Realisierung der objektiven Rechtfertigungselemente -, so ist dem Täter die Rechtfertigung zu versagen (oben im 2. Abschnitt, § 3 III und § 5). Jedoch werden die objektiven Unrechtsvoraussetzungen normativ aufgehoben, womit das Unrecht der Tat — ohne Rechtfertigung — schlicht wegfällt (soeben im 3. Abschnitt). Dies muss sowohl für das Fahrlässigkeitsdelikt als auch für das Vorsatzdelikt gelten. Beim Vorsatzdelikt ist auch kein Kriminalumecht in Gestalt des untauglichen Versuchs gegeben. Weder eine direkte noch eine analoge Anwendung der Versuchsnormen ist möglich (dazu schon oben im 2. Teil, 1. Abschnitt, § 3 II A 3). Dies ist nachfolgend auf der Basis der Resultate des 3. und 4. Teils zu vertiefen.

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References

  1. In diesem Sinne z. B. Arzt, Strafrechtsklausur, 179.

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  2. Vgl. Verf., JuS 1998, 1009 u. 1111.

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  3. Zu dieser Strukturbesonderheit des Versuchs Verf., JuS 1998, 1011 (mit weiteren Nachweisen).

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  4. Im Kontext auch Hirsch, Lenckner-Fs., 135 Anm. 50: „Das läßt allerdings unberührt, daß die herrschende subjektive Versuchstheorie (einschl. ihrer Modifizierung durch die Eindruckstheorie) dogmatisch nicht haltbar ist, vielmehr eine Rückkehr der Wissenschaft zur neueren objektiven Theorie angezeigt erscheint. Gerade durch die Diskussion der objektiven Zurechnungslehre kommt in den Blick, daß ohne jegliches — aus der Sicht ex ante zu bestimmendes — Risiko einer Tatvollendung noch kein realer Anfang einer Erfolgsverwirklichungshandlung vorliegen kann.“ Zur Kritik abweichender und außerhalb des explizierten Kriminalunrechtssubstrats angesiedelter Auffassungen zum Versuchsunrecht siehe auch Verf., JuS 1998, 1007 f. Umfassende Kritik der Unrechtsbegründungen des Versuchs durch Zaczyk, Unrecht, bes., 20 ff.

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  5. Beim tauglichen Versuch jedoch gelingt dem Täter bereits durch seine physisch-reale Wirkungsmacht eine tatbestandsspezifische Vermittlung in die Sphäre des Opfers, so dass es bei diesem nicht auf die beim Opfer bewirkte Vorstellung ankommt und demgemäß auch heimliche Tatbegehungsweisen ausreichen können. Die Bindung von Wirkungsmacht zu Verteidigunszwecken — aus der auch das Kriterium des unmittelbaren Ansetzens im Sinne des § 22 folgt; dazu Verf., JuS 1998, 1111, — ist dann aus diesem Grund eine normativ-hypothetische Überlegung.

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  6. Selbst wenn dem untauglich Angegriffenen bei einer irrtümlichen Tauglichkeitsannahme doch eine Abwehrbefugnis geringen Umfangs rechtlich konzediert würde — etwa im Rahmen der Regeln des rechtfertigen Notstandes —, bliebe bei einer Verteidigungsreaktion, welche der vom Täter verantwortlich ins Bewusstsein des Opfers gesetzten Vorstellung entspräche, doch regelmäßig noch ein überwiegender „Rest“, der nur noch gemäß den Grundsätzen des Erlaubnistatumstandsirrtum behandelbar, also wiederum rechtswidrig wäre. Hierzu bes. auch Jakobs, AT, S. 354 Rn. 9: „Eine wirkliche Verbindung besteht nicht nur bei einer wirklichen (objektiv ex post beurteilten) Gefahr, die vom Organisationskreis des Eingriffsopfers droht (etwa bei einem objektiv ex post tauglichen Angriff), sondern schon bei einer vom Eingriffsopfer zurechenbar erregten Scheingefahr; denn wer den Schein einer Notsituation zurechenbar schafft und dann bei der gegen ihn gerichteten Abwehr behandelt wird, als habe er eine wirkliche Notsituationgeschaffen, hat damit nicht eine Sonderbelastung zu tragen, sondern die Konsequenzen seines eigenen Täuschungsmanövers, durch das er den Abwehrenden in eine unterlegene Stellung gebracht hat.“ Siehe in diesem Zusammenhang auch Bloy, JuS 1990, L 14; Fahl, JA 2000, 462, und Joecks, Grünwald-Fs., 254 ff.

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  7. Wenn das Fehlen der Kenntnis des Vorliegens der objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen kein Potential zur Begründung von Versuchsunrecht enthält, weil die objektive Fallgestaltung insofern maßgeblich entgegensteht, so dürfte „umgekehrt“ ein bloßer Erlaubnistatumstandsirrtum als solcher auch unvermittelt kein Versuchsunrecht ausschließen können (so jedoch Herzberg, Stree/Wessels-Fs., 221: „Bei bloßem Versuch muß man das Unrecht und erst recht die Strafbarkeit im Falle eines Erlaubnistatbestandsirrtums, auch eines vermeidbaren, verneinen, unabhängig davon, welchen Standpunkt man im Streit der Irrtumslehren vertritt.“ und S. 222: „Gegeben ist das Versuchsunrecht auch, wenn der Täter einen ihn objektiv rechtfertigenden Sachverhalt verkennt und ausgeschlossen ist es bereits, wenn er einen solchen irrig annimmt.“ Siehe weiterhin Lampe, JuS 1967, 565, 568 Anm. 5, sowie Streng, ZStW 109 (1997), 885 f.): Denn auch bei diesem (Versuchsunrecht) ist die Anwesenheit einer objektiven Destruktion Unrechtsvoraussetzungen (der Destruktionsunwert des Versuchs), dieser, in seiner bewussten Gesetztheit, aber wird nicht kompensiert durch jene bloße irrtümliche Annahme; Versuchsunrecht besteht nicht etwa nur aus einem rein subjektiven Handlungsunwert. Hierzu auch Verf., JuS 1998, 1111 Anm. 66.

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  8. Anderer Auffassung etwa Graul, JuS 1995, L 44; Herzberg, Stree/Wessels-Fs., 203 ff, bes. 218 f. — Dort wird jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass auch ein Erlaubnistatumstandsirrtum, der nicht auf einer Sorgfaltspflichtwidrigkeit beruht, keine unrechtsnegierende Wirkung darf entfalten können. Eine solche interaktionelle Verschiebung der Grenzen des Erlaubten aufgrund einer bloßen Fehlvorstellung ist jedoch die grundsätzliche Folge der Annahme eines Wegfalls der Rechtswidrigkeit im Falle eines Erlaubnistatumstandsirrtums. Die in der vorliegenden Untersuchung (oben im 2. Abschnitt, § 4 III B 2) explizierte Bewertung dieser Konstellation hat diese Konsequenz nicht: Bezüglich des Vorsatzdelikts entfällt der Vorsatzschuldvorwurf, und auch im Rahmen des Fahrlässigkeitsdelikts vermag die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt bezüglich der Feststellung des Vorliegens der — real fehlenden — objektiven Rechtfertigungssvoraussetzungen erst im Rahmen der Fahrlässigkeitsschuld Bedeutung zu erlangen.

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Rath, J. (2002). Zusammenfassung wesentlicher Begründungsschritte und Resultate aus dem 3. und 4. Teil. In: Das subjektive Rechtfertigungselement. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-56362-1_19

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