Zusammenfassung
Für den Fall, dass der Baidierr nicht oder nur emgeschränkt den Honorarforderungen des Architekten nachkonunt, muss er mit einer Honorarklage gegen sich rechnen. Züstandiges Gericht für die Eimeichung einer Zahlungsklage des Architekten auf Auszahlung seines Honorars ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bauvorhaben errichtet wurde (Ort des Bauvorhabens = Erfüllungsort).481 Problematisch und umstritten ist die Frage, welches Gericht züstandig ist, wenn das Bauobjekt nicht gebaut wurde oder wenn der Architekt nicht die Objektüberwachung in Auftrag hatte. Hier wird zum Ted darauf abgestellt, wo der Schwerpunkt der bis dato erbrachten Architektenleistung lag. Befand sich dieser Schwerpunkt — etwa im Stadium der Leistungsphasen 1 — 3 — im Büro des Architekten, dann ist das Gericht zuständig, in dessen Bezuk das Büro liegt.482 Diese Auffassung wird vielfach mit der Begründung abgelehnt, dass keine intensive Zusammenarbeit zwischen Bauherr und Architekt in dessen Büro stattfände, weshalb der Ort des Bauvorhabens auch der Gerichtsort wäre.483
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Literatur
Vgl. BGH, BauR 2001, 979; BauR 1986,241.
Koeble, Probleme des Gerichtsstand, sowie die Darlegungs-und Beweislast im Architektenhonorarprozess, BauR 1997, 191ff.; LG München, NJW-RR 1993,212.
Vgl. OLG Köhl, NJW-RR 1994, 986.
OLG Uhn, BauR 2001, 441f.
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Seul, J. (2002). Die Honorarklage des Architekten. In: Das Recht des Architekten. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-56358-4_11
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