Zusammenfassung
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Insbesondere das vielbeachtete Urteil des Amtsgerichts München gegen den Geschäftsführer von CompuServe Deutschland dürfte dies auch dem letzten Zweifler klargemacht haben. In diesem Verfahren wurde eine zweijährige Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesprochen. Der Vorwurf war, nicht auf die Sperrung pornografischer Inhalte auf einem CompuServe-Server hingewirkt zu haben, die dort von Dritten abgelegt worden waren. Auch wenn diese umstrittene Gerichtsentscheidung in der Berufungsinstanz durch das LG München aufgehoben wurde, so hat sie dennoch bei den Internet-Providern zu erheblicher Verunsicherung geführt. Die neuerlichen Diskussionen um die Haftung von Internetprovidern beschränken sich dabei längst nicht mehr nur auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit, sondern beschäftigen sich zunehmend auch mit Fragen danach, wann ein Betreiber von Internetdiensten zivilrechtlich für die von Dritter Seite begangene Rechtsverletzungen einzustehen hat und entsprechenden Schadensersatzansprüchen ausgeliefert ist. Ein Beispiel bietet die Diskussion um die Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern wie Napster oder Filesharing-Dienste wie Gnutella für Musikpiraterie und Raubkopien.
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Wülfing, T., Dieckert, U. (2002). Haftungsrecht. In: Wülfing, T., Dieckert, U. (eds) Praxishandbuch Multimediarecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-56174-0_2
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