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Strafrechtliche Fragen im Internet

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Part of the book series: X.media.press ((XMEDIAP))

Zusammenfassung

Der Cyberspace ist aus gutem Grund kein rechtsfreier Raum: Die darin befindliche Welt der Daten kann als Wirtschaftsgut in der Informationsgesellschaft von ebenso großer Bedeutung sein wie z.B. physisch-greifbare Produktionsmittel. Betrügerische Verträge, die über das Internet geschlossen werden, können das Opfer in gleicher Weise schädigen, wie solche mit Tinte auf Papier; beleidigende Inhalte treffen das Opfer nicht weniger hart; Kinderpornographie lässt sich über das Netz schneller und effektiver übertragen als auf jedem anderen Weg.

Der gesetzestreue Multimedia- bzw. IT-Anwender sollte daher einerseits wissen, dass das Recht auf seiner Seite sein und ihm einen gewissen Schutz bieten kann. Andererseits muss er sich auch klar darüber sein, dass es bestimmte Grundsätze zu beachten gilt, um selbst strafrechtliche Risiken zu vermeiden.

Zum Schutz gegen fremde Straftaten sollte man beachten:

  • ■ Das Strafrecht kann nur in engem Umfang vor betrügerischen Machenschaften, Datenmanipulationen u.a. schützen. Gefragt ist auch technische Eigeninitiative, z.B. durch Firewalls und zuverlässige und regelmäßige Datensicherungen.

  • ■ Hat man das Gefühl, Opfer einer Straftat geworden zu sein, sollte man sich an die Strafverfolgungsbehörden wenden: Diese haben die Pflicht, beim Verdacht einer Straftat zu ermitteln, und sind mittlerweile z.T. bereits recht gut im IT-Bereich geschult. Außerdem werden manche Delikte ohnehin nur auf einen Strafantrag hin verfolgt.

Zur Vermeidung eigener Strafbarkeitsrisiken sind folgende Punkte von Bedeutung:

  • ■ Die internationale Anwendbarkeit deutschen Strafrechts (und anderer Strafrechtsordnungen) auf Inhalte im Internet abhängig vom technischen Speicherort ist noch nicht geklärt. Vorsichtshalber sollte man damit rechnen, dass deutsche Strafverfolgungsbehörden sich auch für Inhalte interessieren, die man auf ausländischen Servern ablegt.

  • ■ Die Liste strafrechtlich verbotener Handlungen ist — z.B. bei Handelsbeschränkungen — umfangreicher, als man spontan meinen möchte. Bei Zweifeln über die Legalität sollte man sich um fundierten Rechtsrat bemühen.

  • ■ Für eigene, d.h. auch für „zueigen gemachte“ Inhalte besteht eine weitreichende Verantwortung. Wer auf eigenen Seiten (z.B. durch Links) auf Inhalte verweist bzw. auf seinen Servern Inhalte speichert, die nicht von ihm stammen und die er nicht ohne weiteres überprüfen kann, sollten das möglichst deutlich machen und den Eindruck einer pauschalen Übernahme vermeiden.

  • ■ Wer fremde Inhalte vorrätig hält, muss diese zwar nicht proaktiv prüfen. Sobald er aber Hinweise auf rechtlich bedenkliche Inhalte bekommt oder solche entdeckt, sollte diese Inhalte sorgfältig prüfen und im Zweifelsfalls sperren.

  • ■ In jedem Fall empfiehlt sich in konkreten Zweifelsfragen — bei einem umfangreicheren, insbesondere kommerziellen Betrieb aber auch in generellen Konzeptionsfragen — die Konsultation eines Rechtsanwalts, der fundierte Kenntnisse im noch vielfach wenig verbindlich geklärten Multimedia-strafrecht vorweisen kann.

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Literaturverzeichnis

  1. Des weiteren erfolgt auch eine Beschränkung auf das sog. materielle Strafrecht, d.h. also auf die Voraussetzungen, ob sich eine Person abstrakt betrachtet strafbar gemacht hat. Die mit der Strafverfolgung weiterhin verbundenen Probleme des Strafprozessrechts (insbesondere die Frage, welche Möglichkeiten dieStrafverfolgungsbehörden haben, „in Computernetzen“ z.B. durch Beschlagnahmen, Überwachung der Telekommunikation, „staatliches Hacking“ etc. Beweise zu erheben) bleiben hier dagegen aus Platzgründen ausgespart. Für den Leser sind sie allerdings insoweit auch weniger von Interesse, weil spätestens dann, wenn tatsächlich ein Strafverfahren zum Laufen gekommen ist, ohnehin die Konsultation eines Anwalts unverzichtbar erscheint. Vgl. zu einigen der strafprozessualen Fragen Bär, MultiMedia und Recht 2000, 472 ff.; Kudlich, Juristische Arbeitsblätter 2000, 227 ff,; Sieber, in: Hoeren/Sieber (Hrsg.), Handbuch Multimediarecht, München, Loseblattsammlung, C.H. Beck, Teil 19 Rn. 681 ff.

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  2. Vgl. vertiefend zu den im Folgenden behandelten strafrechtlichen Fragen insbesondere Sieber, in: Hoeren/Sieber (Hrsg.), Handbuch Multimediarecht, Teil 19 sowie Barton, Multimediastrafrecht, Neuwied 1999, Luchterhand; ferner Sieber, JuristenZeitung 1996, 429 ff.; 494 ff. Guter Überblick ferner bei von Bubnoff, in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Berlin 2000, Ergänzende Erläuterung zu §§ 130, 131 (Krimineller Mißbrauch internationaler Computernetze durch inhaltsbezogene Straftaten)

    Google Scholar 

  3. Richtlinie 2000/31 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell-schaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ - AB1EG 2000, Nr. L 178, S. 1 ff.), in Kraft getreten am 17.7. 2000. Eine solche Richtlinie ist kein unmittelbar geltendes Recht, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten, zu ihrer Umsetzung entsprechende Regelungen zu erlassen (bzw. bestehende Regelungen zu ändern), soweit dies erforderlich ist. Richtlinien sind aber darüber hinaus für die Interpretation des nationalen Rechts von Interesse, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass der nationale Gesetzgeber seine Regelungen so verstanden wissen möchte, dass sie nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen.

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  4. Vgl. zum Regelungssystem des § 5 TDG/MDStV und dessen Problemen aus v.a. strafrechtlicher Sicht näher Sieber in: Hoeren/Sieber, Teil 19 Rn. 219 ff.; ders., Verantwortlichkeit im Internet, München, 1999, C.H. Beck; ders., MulMedia und Recht 1999, Beilage 2

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  5. Vgl. näher zur Problematik und auch mit Beispielen zur Abgrenzung Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet, Köln u.a. 1999, Carl Heymanns, S. 80 ff., insb. 90 ff. und 114 ff.

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  6. Vgl. näher BT-Drs. 13/7385, S. 17, 19

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  7. Wuermeling/Felixberger, Computer und Recht 1997, 230, 3233; Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, Rn. 267.

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  8. Vgl. BT-Drs. 13/7385, S. 19 f.; ausführlich zu dieser Problematik und vertie- fend zu den im folgenden nur angerissenen Fragen sowie mit vielen weiteren -Fallgruppen Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, Rn. 290 ff.

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  9. An die diese „Distanzierung“ sind höhere Anforderungen zu stellen als an „Disclaimer“, die etwa eine vertragliche Haftung ausschließen sollen: Soweit es um vertragsrechtliche Ansprüchen im Zivilrecht geht, kann der Inhalt eines sol- chen Disclaimers in ähnlicher Weise in den Vertrag miteinbezogen werden, wie sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen (und es stellt sich nur noch die Frage nach seiner Wirksamkeit). Bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist dagegen - ähnlich wie bei zivilrechtlichen Ansprüchen aus unerlaubter Hand- lung - eine vertragliche Haftungsbegrenzung in Gestalt eines Disclaimers weniger leicht möglich, da regelmäßig Dritte geschädigt werden, mit denen kein vertragliches Verhältnis besteht; vgl. hierzu aus Sicht des Zivilrechts näher Spindler, in: Hoeren/Sieber (Hrsg.), Handbuch Multimediarecht, Teil 29 Rn. 400 ff.

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  10. Vgl. dazu näher Koch, MultiMedia und Recht 1999, 704 ff.

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  11. So überzeugend Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, Rn. 313 ff.; anderer Ansicht aber Barton, Multimedia-Strafrecht, Rn. 312.

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  12. Vgl. Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet, 1999, S. 205 ff.

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  13. Hoeren, MultiMedia und Recht 1998, 97 f.; Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, Rn. 390 ff.

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  14. Vgl. die Einstellungsverfügung des GBA, abgedruckt in MultiMedia und Recht 1998, 93 ff. m. ablehnender Anmerkung von Hoeren; zustimmend Hil- gendorf, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2000, 518 ff. sowie von Bubnoff, in: Leipziger Kommentar, Ergänzende Erläuterungen zu §§ 130, 13 1 Rn. 12.

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  15. Vgl. zu dieser Problematik ausführlich Satzger, Computer und Recht 2001, 128 ff. sowie knapp Kudlich, Juristische Ausbildung 2001, 305, 310.

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  16. Auch dies ist in Fällen mit „Multimediabezug“ ohne weiteres denkbar: So kann sich etwa die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Betreibers eines sog. Internet-Cafés stellen, dessen Betrieb man kaum als Erbringung eines Teledienstes bezeichnen kann, vgl. zu dieser Frage näher (strafrechtliche Überwachungspflichten bejahend) Liesching/Günter, MultiMedia und Recht 2000, 260 ff.

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  17. Zahlreiche weitere allgemeine Gesichtspunkte werden hier nicht erwähnt, weil sie keine spezifischen Probleme im Zusammenhang mit dem Multimediastraf- recht aufwerfen; in einem konkreten Strafverfahren müsste daher der komplette Sachverhalt mit einem sachkundigen Berater durchgesprochen werden. Vielmehr beschränkt sich die Darstellung auf Aspekte, die im Zusammenhang mit dem Internet häufiger von Bedeutung sind.

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  18. Vgl. zu den folgenden Fragen außerhalb des Anwendungsbereichs des §5 TDG/MDStV ausführlich Sieber, JuristenZeitung 1996, 429 ff., 494 ff.; ders., in: Hoeren/Sieber (Hrsg.), Handbuch Multimediarecht, Teil 19 12.6 Zusammenfassung ¦ 259 Rn. 327 ff.; knapp auch Barton, Multimediastrafrecht, Rn. 106 ff. sowie ferner die Ausführungen ebd. Rn. 225 ff.

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  19. Etwas anderes könnte dann also gelten, wenn ein bestimmter Dienst im Einzelfall praktisch ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend illegalen Zwecken dienen kann, so z.B. wenn ein bestimmter Dienst nur dazu eingerichtet ist, unter Verstoß gegen des Urheberrechtsgesetz Musikdateien im MP 3-Format auszutauschen.

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  20. Vgl. dazu unter besonderer Beachtung der Funktionen beim Anbieten von Mediendiensten näher Barton, Multimediastrafrecht, Rn. 225 ff.

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  21. Vgl. Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, Rn. 373 ff.

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  22. Vgl. hierzu aus jüngerer Zeit (allerdings jeweils für nicht multimediaspezifische Fragestellungen) die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 5 StR 729/98 v. 20.09.1999 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2000, 34 ff. und 5 StR 624/99 v. 01.08.2000 = JuristenZeitung 2000, 1175 m. Anm. Kudlich und aus der rechtswissenschaftlichen Literatur etwa Wohlers, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2000, 169 ff. sowie monographisch Wohlleben, Beihilfe durch äußerlich neutrale Handlungen, München, 1996, C.H. Beck.

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  23. Vgl. zu einer ersten Vertiefung sowie zu weiteren Strafhormen gegen illegale Inhalte Sieber, in Hoeren/Sieber (Hrsg.), Handbuch Multimediarecht, Teil 19 Rn. 600 ff.; eine vertiefende Darstellung vieler der nebenstrafrechtlichen Tatbestände und ihrer Bezugsnormen findet sich in der Sammlung von Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, München, Loseblattsammlung,C.H. Beck..

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  24. Vgl. hierzu etwa Cornils, JuristenZeitung 1999, 394 ff.; Hilgendorf, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 1873 ff.; Sieber, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 2065 ff. sowie monographisch Kienle, Internationales Strafrecht und Straftaten im Internet, 1999, Hartung-Gore; Lehle, Der Erfolgsbegriff und die deutsche Strafrechtszuständigkeit im Internet, 1999, Hartung-Gore. Dieses Problem dürfte sich auch nicht durch Art. 3 I, II der EG-Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr gelöst haben: diese statuieren zwar das Herkunftslandprinzip, so dass man an sich daran denken könnte, zumindest innerhalb der Gemeinschaft Inhalte, die im Herkunftsland legal sind, auch in anderen Mitgliedstaaten nicht unter Strafe zu stellen; dass allerdings die Richtlinie auch insoweit eine Regelung treffen sollte, ist zweifelhaft, vgl. auch Satzger, Computer und Recht 2001, 128, 136.

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  25. Vgl. Entscheidung BGH 1 StR 184/00 vom 12.12.2000 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2001, 305 ff. m. Anm. Hörnle = Straf Verteidiger 2001, 395 ff. m. Anm. Kudlich.

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  26. Vgl. ausführlich Sieber, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 2065 ff. sowie knapper bereits ders., in: Hoeren/Sieber (Hrsg.), Handbuch Multimediarecht, Teil 19 Rn. 397 ff.

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  27. Das Beispiel ist zugegebenermaßen eher theoretisch und letztlich auch ein geringeres Problem, wenn man nicht vor hat, in eben diesem Land einmal seinen Urlaub zu verbringen.

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Kudlich, H. (2002). Strafrechtliche Fragen im Internet. In: Merx, O., Tandler, E., Hahn, H. (eds) Multimedia-Recht für die Praxis. X.media.press. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-56105-4_12

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