Zusammenfassung
Integrierte Versorgungsformen sollen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten ermöglichen (§ 140a Abs. 1 S. 1 SGB V). Durch eine leistungssektorenübergreifende Versorgung sollen im Interesse einer ganzheitlichen Betrachtung der Patientenprobleme die institutionellen und professionellen Gräben überwunden werden, die mit einer sektoralen Betrachtung aus dem Blickwinkel von Institutionen einhergehen.165 Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber — unter Missachtung seiner Pflicht, „zu denken wie ein Philosoph und zu reden wie ein Bauer“166 — weder die einzelnen Leistungssektoren ausdrücklich benannt, noch definiert, unter welchen Voraussetzungen eine Versorgungsform „verschiedene Leistungssektoren übergreifend” ist. Diese Regelungslücken sollen durch eine Auslegung der Vorschriften über die integrierte Versorgung (§§ 140a bis 140h SGB V) geschlossen werden, denn aus juristischer Sicht wäre es unbefriedigend, so lange zu warten, bis „[die Zukunft zeigt,] was genau integrierte Versorgung ist“167.
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Beule, C. (2003). Leistungssektorenübergreifende Versorgung. In: Rechtsfragen der integrierten Versorgung. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-55890-0_3
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