Zusammenfassung
Auch die Vormundschaft ist ein Sproß am Baume des alten familienhaften Muntrechts, der Schutzgewalt der Sippe über Angehörige, die keiner sonstigen Munt unterstehen, ausgeübt durch den „geborenen“ Vormund. Aber stark umgebogen wird die Linie der Entwicklung durch die im Mittelalter überall einsetzende öffentliche Vormundschaft auf Grund des Königsschutzes; die diesen Gedanken vor allem aufnehmende städtische Sozialpolitik führte zur Amtsvormundschaft des „gekorenen“ Vormunds. Den Höhepunkt dieser Entwicklung bildete das Preuß. ALR. mit seiner Herunterdrückung des Vormunds zum unselbständigen Organ der Obervormundschaft; erst die preuß. Vormundschaftsordnung von 1875 hat den privatrechtlichen Standpunkt neu belebt und so die Grundlagen des heutigen Rechtes geschaffen. Nach BGB. gilt für die Bestellung des Vormundes zwar öffentliches Recht; niemand kann anders Vormund werden als durch Übertragung des Amtes durch eine Behörde, das VG. Aber die Einzelausgestaltung der vormundschaftlichen Rechtsstellung erfolgt doch wesentlich nach privatrechtlichen Gesichtspunkten; der Vormund steht dem Mündel nicht als öffentlicher Beamter gegenüber; nur in weiterem Sinne kann man ihm ein „Amt“ (im Sinne eines objektivierten Pflichtenkreises) zusprechen. Die Ansprüche des Mündels gegen ihn sind im ordentlichen Rechtswege verfolgbar, sein Vergütungsanspruch (§ 1836) ist ein schuldrechtlicher, seine Haftung die gewöhnliche Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276) wie die des normalen Schuldners; mit Recht hat man die schon beim Vater anfechtbare Erleichterung der Haftung bis zur Sorgfalt wie in eignen Angelegenheiten dem Vormund nicht vergönnt (§ 1833)1. Selbst auf die Bestellung des Vormunds haben in sogleich zu schildernder Weise Angehörige des Mündels Einfluß (§ 1776f.). Andrerseits ist freilich der Gedanke einer Staatsaufsicht über die Vormünder nicht völlig aufgegeben worden, und mit Recht. Das VG. ist zur Kontrolle des im übrigen selbständigen Handelns des Vormunds, zur Genehmigung besonders wichtiger Rechtsgeschäfte, endlich zur Entlassung in der Lage.
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Mitteis, H. (1928). Die Vormundschaft. In: Bürgerliches Recht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-53376-1_5
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