Zusammenfassung
Liegt der industrielle Betrieb in einer kanalisierten Stadt, so wird es, abgesehen von wenigen Sonderfällen, richtig sein, die entstehenden Abwässer nach einer sich nach der Art des industriellen Abwassers richtenden, mehr oder weniger weitgehenden Vorreinigung in das städtische Kanalnetz aufzunehmen, vorausgesetzt, daß diese Abwässer die Weiterbehandlung der städtischen und häuslichen Abwässer nicht stören oder gar unmöglich machen. Die meisten Städte nehmen gewerbliche und industrielle Abwässer auf Grund besonderer Ortsstatute für den Anschluß gewerblicher Abwässer nach einer genügenden Prüfung gegen Zahlung einer Gebühr, deren Höhe sich nach der Menge und dem Verschmutzungsgrad richtet, in ihre Kanalisation auf. Grundbedingung ist aber hierbei, daß das Abwasser keine die Kanäle schädigenden Eigenschaften hat und die Reinigung der übrigen häuslichen Abwässer nicht erheblich erschwert. Es gibt infolgedessen schon sehr viele größere Industriestädte, deren Abwässer ganz erhebliche Beimengungen gewerblicher Abwässer enthalten, wodurch der Charakter des häuslichen Abwassers völlig geändert wird.
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Literatur
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Für jede in dem für die Bewertung maßgebenden Monat (siehe Abschnitt b) verbrauchte Tonne Salz- oder Salpetersäure handelsüblicher Konzentration ist mindestens eine Grundzahl von 2, für jede Tonne verbrauchte Schwefel- oder Flußsäure eine Grundzahl von 4 zu rechnen, wenn sich dadurch eine höhere Be- Wertung ergibt. Wird nachweislich Beizflüssigkeit zur Aufbereitung aufgefangen, so ermäßigen sich die Bewertungszahlen entsprechend.
Für jede wie vor verbrauchte Tonne Natronlauge und übrige Chemikalien ist mindestens eine Grundzahl von 4 zu rechnen.
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Sierp, F. (1983). Einwirkung gewerblicher und industrieller Abwässer auf die städtische Kanalisation. In: Die Gewerblichen und Industriellen Abwässer. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-53141-5_2
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