Zusammenfassung
Die folgenden grundlegenden Betrachtungen haben zwar allgemeine Gültigkeit für Bauarbeiten, sind jedoch in erster Linie auf große Bauobjekte, d. h. Tiefbauarbeiten zugeschnitten. Es werden die einzelnen Kostenarten näher untersucht und dadurch die allgemeinen Ausführungen über den Grundplan der Selbstkostenrechnung dem Verständnis näher gebracht. Das Zahlenmaterial für Tiefbaukalkulationen ist für den praktischen Kalkulator bestimmt. Das in Abschnitt XVI, .S. 289ff. gegebene Musterbeispiel für die Kalkulation einer größeren zusammenhängenden Bauarbeit zeigt die zweckmäßige Anlage einer Kostenberechnung in der Praxis an Hand des Betriebsprogramms. Es soll dem Irrtum vorbeugen, als seien die in den folgenden Abschnitten des Buches gegebenen Kalkulationssätze bereits fertige Preisermittlungen. Sie sollen lediglich durch Angabe vor allem des Lohnaufwands je Einheit der Leistung für die verschiedenen Bauvorgänge die Aufstellung von Kostenberechnungen erleichtern.
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Literatur
Der Begriff „Beschäftigungsgradd“ liegt eindeutig fest: Als „beschäftigt“ gilt ein Geräte so lange, als es im Baustelleneinsatz vorgehalten wird und eine Baustelle mit „Geräteleihgebühren“ belastet werden kann. Dabei ist es gleichgültig, ob das Geräte nun gerade arbeitet oder stillsteht (auch Winterpause, Reparatur u. dgl.). Steht also z. B. ein Geräte, das nach 9 Jahren mit 18 000 Betriebsstunden als „abgeschrieben“ gilt, im Laufe von 10 Jahren 1 Jahr auf dem Lagerplatz ohne Einsatzmöglichkeit, so ist der „Beschäftigungsgrad“ 90 v. H.
Geräteliste für die Bauwirtschaft, Druck und Verlag: Hermann Kiokow, Berlin SW 68, Alexandrinenstr. 77.
Die Lohn- und Materialkosten der Geräteunterhaltung werden zweckmäßig bei Bauarbeiten mit umfangreichem Geräteeinsatz (besonders Tiefbau) gesondert ermittelt nach § 2. Der Zuschlag auf die Vorhaltekosten für Eigengeräte in der Preisermittlung ergibt sich z. B. bei Annahme von Geschäftskosten mit 7% der Gesamtkosten (7,5% der Einzelkosten) und Gewinn-Wagnis- und Umsatzsteuerzuschlag von 6,5% der Gesamtkosten (7% der Selbstkosten) zu 15% der Gerätemiete (1,075a + 0,075 a = 1,15 a) Dieser Satz wäre wohl als Höchstsatz anzusprechen. Die Anordnung PR Nr. 55/47 des Verwaltungsamts für Wirtschaft in Minden hatte für Selbstkostenerstattungsverträge einen Zuschlag von 10 v. H. vorgesehen.
Man vergleiche dazu das Kapitel „Nachkalkulation der Betriebsstoffe“ im Anhang Abschn. I, 2.
Ohne Gleisanlagen Der Schwellenverbrauch erscheint unter „Kleingeräte und Werkzeuge“.
Die meisten Tarife sehen für Stammarbeiter gemäß R. T. O. § 12 Stammarbeiterzulagen von 0,05 DM je Stunde vor.
Die sozialen Aufwendungen 1. bis 4. (ohne Trennungsentschädigung für Stammarbeiter, welche als „Auslösungen“ vom Unternehmer zu zahlen sind) betrugen 1949 etwa 5% der reinen Lohnkosten. Sie mußten nach § 2, 2 der Baupreisverordnung besonders ausgewiesen werden.
Sie muß vom Bauherrn anerkannt sein. Der Erlaß PR-Nr. 19/47 des VAtW vom 26. 3. 1947 setzt als höchstzulässigen Zuschlag auf die Kosten der Schlechtwetterregelung 25 v. H. fest. Dieser Satz wurde infolge Erhöhung der Urlaubsgelder ab Okt. 1947 auf 28 v.H und 1949 auf 35 v.H erhöht
Nach den amtlichen Bestimmungen können für die Instandsetzung bis zu 30% der höchstzulässigen Gerätemiete berechnet werden, in unserem Falle also bei Eigengeräte 7800,— DM./Jahr, d. h. bis zu 650,— DM./Monat.
Für Tondichtungen der Sohle und Böschungen von Schiffahrtskanälen u. dgl.
1 BAUMEISTER: „Über Berechnung des Kohlenverbrauchs von Baulokomotiven bei Baggerarbeiten.“ Bauingenieur 1933, H. 13/14.
Nach BAUMEISTER: „Grundlagen zur Berechnung der Lokomotivförderkosten in Baubetrieben.“ Bauingenieur 1934, H. 7/8 u. 9/10.
1 Stromverbrauch der Motore bei elektrischem Antrieb siehe Abschnitt VII, S. 126ff. und Abschnitt XVI, S. 256.
Über „die Preisbildung für Baustoffe“ siehe die Veröffentlichung von Dipl.-Ing. F. BRÜGGEMANN, Deutscher Verlag für Politik und Wirtschaft, Otto Jamrowski, Berlin 1943.
1 Einschließlich Gewinn- und Umsatzsteuer.
Wird besser zur „Baustelleneinrichtung“ gerechnet.
Die Tabelle soll die überschlägige Ermittlung von Frachtkosten ermöglichen. Da die Frachtsätze nur auf jederzeitigen Widerruf Gültigkeit haben, sind sie erforderlichenfalls zu berichtigen. Für genaue Frachtberechnungen ist der „Frachtsatzzeiger der Deutschen Reichsbahn“ zu benutzen.
Die Frachtsätze gelten für volle 15t-Ladungen in ungedeckten Wagen Für Ladungen von 5 bis 10 t und 10 bis 15 t und hei geschlossenen Waggons siehe Frachtsatzzeiger. Für Ladungen unter 5 t gilt der Stiückguttarif
Baumeister: Zeitgemäße Untersuchungen über Geschäftsunkosten und Gewinn im Baugewerbe. Bauingenieur 1933, Heft 5/6.
VOB neugedruckt 1947 vom Verlag des Druckhauses Tempelhof, Berlin.
Für den Selbstkostenvertrag ist die LSBÖ maßgebend (siehe § 8, S. 61). Das VAfW als Nachfolgebehörde des RfPr hat am 23.6. 1947 Grundsätze für die Abrechnung von Bauarbeiten nach den Selbstkosten herausgegeben (P.R.-Nr. 55/47).
In Bauverträgen, welche die Lohngleitklausel enthalten, dürfen (gemäß Erlaß RfPr vom 17.2. 1942) außer der Lohnerhöhung nur die lohngebundenen Kosten (Sozialaufwand + Lohnsummensteuer -+- Ausfuhrförderungsabgabe) und die Umsatzsteuer vergütet werden. Nach den Frühjahr 1949 gültigen Bestimmungen des VAfW war ein Höchstzuschlag von 38 v. H. auf die Löhne zulässig
Runderlaß Nr. 94/42 vom 22. 10. 1942 und RGB1 Nr. 76, Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPÖ) vom 11. 8. 1943.
Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. 11. 1936 (RGB1 I S. 340) = Reichspreisverordnung.
Für das Gebiet des Stahlbaues (Stahlbrücken und Stahlhochbau) bringt der von der Deutschen Reichsbahn seit 1925 eingesetzte „Richtausschuß für Stahlbauten“ laufend Richtlinien heraus.
z. B. Bauversicherung, besondere Wagnisse, besondere Entwurfskosten u. dgl.
Der Erlaß VAfW PR-Nr. 19/47 vom 26. 3. 1947 setzt statt dessen einen Zuschlag von 6 v. H. einschließlich Umsatzsteuer fest.
Das Preisermittlungswesen für Bauarbeiten im Sinne dieses Rundschreibens wird ausführlich behandelt in dem Werk von Dipl.-Ing. Gerhard Opitz: Selbstkostenermittlung für Bauarbeiten.
Teil I: Anleitung für den Aufbau der Preisermittlung.
Teil II: Die praktische Durchführung der Preisermittlung. Die Wirtschaftsgruppe Bauindustrie hat hierzu Formblätter für die Preisermittlung sowie ein Schulungsheft herausgegeben.
Die Bauherren anerkennen heute meist diese Bindung nicht und verlangen Einrechnung in die Einheitspreise. 2 Siehe Abschnitt II, § 1 S. 11 ff.
Dieser Erlaß ist als Anlage 2 in die Geräteliste vom 1. 8. 1944 aufgenommen.
Dieser Erlaß ist als Anlage 4 in die Geräteliste vom 1. 8. 1944 aufgenommen.
Nur bei Mietverträgen mit gewerblichen Vermietern. Bei Mietverträgen mit nichtgewerblichen Vermietern ist nur der 2fache Betrag der ungekürzten Ge-WibauSätze zulässig.
Wenn ein eigenes Geräte, dessen Verbleiben auf der Baustelle betriebsnotwendig ist, durch Umstände, welche weder der Bauherr noch der Unternehmer zu vertreten hat, länger als 10 aufeinanderfolgende Tage nicht benutzt wird, so hat der Unternehmer für die folgenden Tage Anspruch auf Stilliegegebühren.
Zum Studium der neuen Kalkulationsmethoden in Anlehnung an die Baupreisverordnung sei das im Verlag Otto Elsner, Berlin 1941, erschienene Schulungsheft der Wirtschaftsgruppe Bauindustrie „Die vorschriftsmäßige Ermittlung der Baupreise“` empfohlen, desgl. die Preisermittlungsformblätter der Wibau von Dipl.-Ing Riedel.
Vgl. Opitz: Zuschläge auf die vom Bauherrn gelieferten Baustoffe, siehe Zeitschrift „Die Bauindustrie“ 1942, Nr. 6. Opitz schlägt auch vor, auf vom Bauherrn gelieferte Stoffe keine Zuschläge zu berechnen, sondern so zu verfahren: Auf die Einzelstoffkosten soll nur ein Aufschlag eingesetzt werden, der den durch die Beschaffung der Stoffe entstehenden Kosten entspricht, also den Kosten des Einkaufs (welche einen geringen Teil der allgemeinen Geschäftskosten betragen), den Zinskosten und der Umsatzsteuer, während die restlichen allgemeinen Geschäftskosten und der Ansatz für Gewinn und Wagnis durch Zuschläge auf die übrigen Herstellkosten abgegolten wird, also auf die Einzellohnkosten und Gemeinkosten der Baustelle
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Baumeister, L. (1950). Grundlegendes zur Vorkalkulation von Bauarbeiten, besonders des Tiefbaues. In: Preisermittlung und Veranschlagen von Hoch-, Tief- und Stahlbetonbauten. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52648-0_2
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