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Im Deutschen Reich auf den Arzneimittelverkehr bezügliche gesetzliche und andere Bestimmungen

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Book cover Handbuch der Allgemeinen und Speziellen Arzneiverordnungslehre für Ärzte
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Zusammenfassung

Die Ausübung der Heilkunde ist im Deutschen Reich — abgesehen von der Behandlung der Geschlechtskrankheiten und der Krankheiten oder Leiden der Geschlechts-organe, die dem Arzt vorbehalten ist — grundsätzlich freigegeben (GewO. § 1; vgl. im übrigen §§ 6 und 56a); nur dem Apotheker ist die Ausübung der Heilkunst [Preußen1), ApBetrO. § 37], die Ausübung der Heilkunde (Thüringen, Hamburg), die Heilberatung und Behandlung von Menschen (Bayern), die Beratung und Behandlung in Krankheitsfällen bei Menschen (Braun- schweig) untersagt2). Ausnahmen sind für den Apotheker nur bei lebensgefährlichen Ver-letzungen, Vergiftungen, besonders eiligen Notfällen vorgesehen. Dem hinzukommenden Arzt ist hiervon sofort genaue Mitteilung zu machen [Preußen usw.1].

Zur leichteren Auffindung der einzelnen Bestimmungen usw. dient die Inhaltsübersocjt am Anfang des Buches

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Literatur

  1. Auf den „Verkauf von Arzneimitteln” findet die Gewerbeordnung nur in soweit Anwendung, als sie ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält (§6, Abs. 1).

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  2. Jetzt Verordnung des Reichspräsidenten.

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  3. D. h. deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist (s. S. 750).

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  4. D. h. der in einem besonderen Verzeichnis (S. 750) aufgeführten Stoffe wie Atropin, Strychnin, Veronal u. a.

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  5. Um nur ein Beispiel aus neuerer ausländischer Gesetzgebung anzuführen, so heißt es im Food and drug act vom 30. Juni 1906 der Vereinigten Staaten von Amerika: „The term ,drug’ (d. i. Arzneimittel) shall include all medicines and preparations recognized in the United States Pharmacopoea or National Formulary for internal or external use, and any substance or mixture of substances intended to be used for the eure, mitigation or prevention of disease of either man or other animals.”

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  6. Die Stoffe des Verzeichnisses B dürfen außerhalb der Apotheken „nicht feilgehalten oder verkauft werden”, d. h. also zu keinem Verwendungszweck. Die im § 367, 3 StrGB. ent- haltene Strafbestimmung bedroht den mit Strafe, der solche „Arzneien” feilhält, verkauft oder an andere überläßt (nicht aber diese Mittel zu wirtschaftlichen u. dgl. Zwecken).

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  7. Deshalb ist es in Apotheken nicht verboten, etwaige nicht von Ärzten ausgestellte Verschreibungen auf Arzneien, wenn sie lediglich aus solchen Mitteln bestehen, die im Hand- verkauf der Apotheken abgegeben werden dürfen, also nicht rezeptpflichtig sind, anzufertigen (Preußen).

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  8. Rezeptpflichtig sind auch einzelne Geheimmittel (s. S. 806), ferner Tuberkuline, Lami- nariastifte (s. S. 755).

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  9. Die Klammerbemerkung soll wohl bedeuten „im Sinne eines Rezepts”; sonst würde von Rezept gesprochen und dieser Fachausdruck durch die Worte „schriftliche. . . An-weisung” in der Klammer erläutert worden sein.

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  10. Die Rezeptformulare sind, ebenso wie die zu ihrer Herstellung eventuell ver-wendeten Stempel, im Sprechzimmer vor Entwendung zu sichern.

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  11. Die Worte „Nach Bericht” sollten auf jeden Fall vermieden werden.

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  12. C. Binz, Rezeptsünden und ihre Folgen. 2. Aufl. Berlin 1899.

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  13. Vgl. E. Rost, Die medizinalpolizeiliche Bedeutung des Deutschen Arzneibuchs in: Die Untersuchung der Arzneimittel des D. A. B. 6. herausg. v. Th. Paul, 8.290. Berlin (J. Springer) 1927.

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  14. Siehe Fußnote auf S. 747.

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  15. „Verzeichnis der Arzneimittel nach dem D. A. B., 6. Ausg. 1926 (Series medica-minum)”. Es sind 172 Arzneimittel als in jeder Apotheke stets vorrätig zu halten durch Stern-chen gekennzeichnet. Mittel, die auch unter wortgeschütztem Namen im Verkehr sind, dürfen auch allein als solche Spezialpräparate oder Spezialitäten (abgepackte Tabletten) vorhanden sein.

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  16. In Thoms’ Handbuch der prakt. u. wissensch. Pharmazie I, 1924, S. 54, heißt es: „Der Apotheker, der ein stark wirkende Mittel enthaltendes Medikament anfertigt und abgibt, ohne sich zu vergewissern, ob die ordinierende Person ein approbierter Arzt ist, handelt fahrlässig.”

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  17. Ärztliche Sperrvermerke auf Rezepten auf nicht rezeptpflichtige Arzneimittel braucht der Apotheker nicht zu berücksichtigen.

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  18. Nicht jedes der im D. A. B. aufgeführten Mittel ist im strengen Sinne Arznei mittel (S. 748), wohl aber ein Mittel, das im Einzelfall als Arzneimittel angesehen werden kann (Zahnpulver S. 244), oder das zur Bereitung von Arzneien dienende Extractum Faecis (für Pillenbereitung, S. 372) sowie Dextrinum (für Extraktbereitung S. 354).

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  19. Das D. A. B. ist also nicht nur ein „Arzneimittel”-Vorschriftenbuch, sondern auch ein „Arznei”-Vorschriftenbuch.

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  20. Das D. A. B. ist — wohl wie in anderen Staaten — in einem Gesetzblatt nicht veröffentlicht; es ist vielmehr im Buchhandel erschienen und durch ihn zu beziehen. Dem D. A. B. ist eine Bekanntmachung des Reichsministers des Innern vorgedruckt, durch die bekannt- gegeben wird, daß der Reichsrat beschlossen hat, daß das D. A. B., 6. Ausgabe zu einem be- stimmten Zeitpunkt (1. Jan. 1927) an Stelle der früheren Ausgabe tritt. Die Regierungen der Länder des Reichs haben ihrerseits Einführungsverordnungen erlassen. — Die nachfolgende Übersicht (s. S. 766) läßt unter anderem ohne Gewähr erkennen, wie in anderen Staaten (soweit dies aus den Pharm, zu ersehen ist) die Einführung erfolgt ist und daß die Vorschriften der Pharm, bindend für den Apotheker sind.

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  21. Alles Nähere siehe in der „Vorrede” zum D. A. B.

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  22. Man bezeichnet diese Präparate auch heute noch bisweilen fälschlich alsgalenische Präparate, obwohl Galenus niemals allgemeine Vorschriften zur Arzneibereitung gegeben hat. Die Bezeichnungen Remedia Galenica, worunter man die aus dem Altertum überkommenen Drogen und Arzneiformen verstand, und Remedia Spagirica für die mineralisch-chemischen Präparate rühren von dem Gegensatz zwischen den Anhängern des Galenus und des Para-celsus her.

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  23. Auch in einigen anderen Pharm., vgl. die nachfolgende Übersicht., S. 766 u. 767 ff., Spalte 10.

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  24. Anlage VIII, Tabelle A des Arzneibuchs s. S. 798).

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  25. Die Bezeichnung „Maximaldosen” ist erst später aufgekommen.

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  26. Bei dieser klaren Sachlage ist der Rat L. Lewins in den „Formulae magistrales Germanicae” (Berlin, 1927, S. 9), es sei vorzuziehen, eine Überschreitung der Maximaldosen zu unterlassen, unbedingt abzulehnen.

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  27. Preußische Apotheken-Betriebsordnung (§30): „die einzelnen Bestandteile (eines Rezeptes) dürfen nicht abgemessen, sondern müssen abgewogen werden”.

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  28. (einschl. Herrichtungsgebühr).

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  29. Für die zum Streichen eines Pflasters erforderliche Leinwand, das Leder oder das Seidenzeug ist der aus der Preisliste der Arzneimittel (der D.A.T.) ersichtliche Preis des gleich-großen Stückes Collemplastrum adhaesivum einzusetzen.

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  30. Als erste Pharm, hat die Japanische auf die Empfehlung H. Hayashis, Tokio, hin die Auswertung der Fol. Digital, am Froschherzen (S. 357) und die Bereitung der Tinct. Digital, aus solchen Blättern von bestimmtem pharmakologischem Wirkungswert vorgeschrieben.

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  31. d. h. es kommt auf die Ähnlichkeit an, welche die von der Arznei bei Gesunden hervorgerufenen Zeichen mit den Zeichen der zu behandelnden Krankheit haben.

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  32. Nachstehende Ausführungen beziehen sich vorwiegend auf preußische Verhältnisse.

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  33. Arzneimittelabgabestellen in Krankenhäusern, Sanatorien, Ordensanstalten usw., die nicht von einem approbierten Apotheker geleitet sind, werden im allgemeinen als Dispensier-anstalten bezeichnet. — In Preußen ist die Verwaltung von Krankenhausapotheken durch Mit-glieder von anerkannten geistlichen Genossenschaften (Diakonissen, Diakonen, barmherzigen Schwestern und Brüdern) zulässig, wenn diese nach Ausbildung in einer Apotheke eine Prüfung bestanden haben und wenn die Anstalten unter Leitung einer derartigen Genossenschaft stehen und letztere nicht nur die Fürsorge für Krankenpflege übernommen hat.

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  34. Vgl. die im Reichsgesundheitsamt bearbeitete „Anleitung zur Gesundheitspflege auf Kauffahrteischiffen”, 5. Aufl. Berlin 1913, J. Springer. Die angezogene Bekanntmachung wird demnächst revidiert erscheinen.

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  35. Siehe S. 810.

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  36. Verlag der Buchhandlung des Verbandes der Ärzte Deutschlands. Leipzig. — Hier auch die Richtlinien des Reichsausschusses abgedruckt.

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  37. Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911. In den nachfolgenden Ziffern 1–25 wird dieses Buch der Deutschen Arzneimittelkommission zugrunde gelegt.

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  38. Hier wäre noch der von Dermatologen vielfach bevorzugte, wohlfeile Adeps suillus zu nennen. (Der Verf.)

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  39. Sparsame, sachgemäße Krankenbehandlung mit Leitsätzen des Reichsgesundheitsrats. Unter Mitwirkung von Fachgelehrten. Herausgegeben durch Geheimen Medizinalrat Professor Dr. F. Kraus, Mitglied des Reichsgesundheitsrats. Mit einem Vor-wort des Reichsgesundheitsamts. Zweite, erweiterte Auflage. VI, 262 Seiten. 1927. RM. 4.80.Verlag von Julius Springer, Berlin.

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  40. In Belgien soll Salvarsan und Neosalvarsan an Minderbemittelte unentgeltlich abgegeben werden (Jahresbericht des Conseil superieur d’hygiene publique, 1920).

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  41. Reichs-Gesundheitsblatt 1928, Nr. 46, S. 742. (Zitat S. 631 aufgehoben.)

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  42. d. h. ebensowohl als Heilmittel im engeren Sinne dieser Verordnung wie als Ver hütungsmittel.

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  43. Entsprechend der Überschrift „Geheimmittel und (diesen) ähnlichen Arzneimitteln”.

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  44. z.B. „Epilepsieheilmittel Quantes (auch als Spezificum oder Gesundheitsmittel Quantes)“ usw.

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  45. Die Überweisung des Verkaufs in die Apotheken ermöglicht die bessere Über wachung der Einhaltung der medizinalpolizeilichen Vorschriften.

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  46. Also auch in der medizinischen und pharmazeutischen Fachpresse nicht.

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  47. Der im nachfolgenden Text vorgenommene Sperrdruck findet sich nicht in den amtlichen Veröffentlichungen,

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  48. § 5. Zuwiderhandlungen werden, falls nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe bis zu 60 RM. (150 RM.), im Unvermögens-fallc mit entsprechender Haft bestraft. 2) Neuerdings aufgenommen.

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  49. s. auch S. 810 ff.

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  50. Auf Grund dieses § 2, Abs. 5 soll die geplante Verordnung der Reichsregierung über die Verschreibung der Stoffe des Opiumgesetzes und ihre Abgabe in Apotheken erfolgen. Der Verf.

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  51. Auf Grund dieses § 6 ist geplant, Eukodal, Dicodid, Dilaudid und Paramorfan dem Opiumgesetz zu unterstellen. Der Verf.

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  52. Die Opiumstelle befindet sich im Reichsgesundheitsamt, Berlin NW 87, Klopstockstr. 18.

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  53. S. auch Alcohol methylicus, S. 131/132 und Spiritus denaturatus, S. 130/131.

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  54. Deutsche Übersetzung. Veröffentl. des Kaiserl. Gesundheitsamts, 1907, Nr. 12.

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  55. Bei einzelnen Mitteln im vorstehenden Arzneimittel-Verzeichnis (Teil II) berück-sichtigt (P. l.).

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  56. Artikel 1 enthält aber eine Vorschrift für Vinum stibiatum! (Der Verf.)

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  57. Zur Ausführung gelangt (S. 769).

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  58. Übersetzung (ohne Gewähr) aus II. Conference internationale pour l’unification de la formule des medicaments heroi’ques. Bruxelles (21.—29. Septembre 1925). — Protocole final et Projet d’arrangement international. Le Ministre de l’Interieur et d’Hygiene. Bruxelles.

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  59. s. 8. 815.”

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  60. Hier nicht abgedruckt. Die vorgeschlagenen Max.-Dos. sind bei den einzelnen Arzneimitteln im Teil II dieses Buches als „Int. Vorschi.” berücksichtigt.

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  61. f 1928.

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  62. L’Organisation d’hygiene de la Societe des Nations.

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  63. In Genf (S. 778).

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  64. L’Organisation d’hygiene de la Societä des Nations.

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Klemperer, G., Rost, E. (1929). Im Deutschen Reich auf den Arzneimittelverkehr bezügliche gesetzliche und andere Bestimmungen. In: Klemperer, G., Rost, E. (eds) Handbuch der Allgemeinen und Speziellen Arzneiverordnungslehre für Ärzte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52610-7_3

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