Zusammenfassung
Die Kenntnis der nachfolgenden Angaben ist für die ärztliche Arzneiverordnung von Bedeutung. Sie ermöglicht eine individuelle, den besonderen Verhältnissen des Erkrankten angepaßte Verordnungsweise.
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Literatur
4–5 cm lang.
Gall. führt „Decoctions“ nicht besonders auf (s. Ptisanae).
Die zweckmäßige Art der Zerkleinerung, Zerschneiden, Zerquetschen, Pulvern, wird der Apotheker auch dann wählen, wenn der Arzt sie auf seinem Rezept (conc, cont., pulv.) nichtangegeben hat.
Die wirksamen Bestandteile der Condurango werden in der Hitze unlöslich.
Die sehr fein verteilten ätherischen Öle verdunsten oder verharzen leicht an der Luft.
Bei der Emulsio Ol. Ricini wird die Quantität des Gummi gewöhnlich niedriger (etwa 1/4 des Öles) gegriffen, um die abführende Wirkung der Arznei nicht zu hemmen.
Konisches oder zylindrisches, konisch nach unten verlaufendes und verschließbares Gefäß aus Glas, verzinntem Kupfer, emailliertem Eisen oder Ton.
Gall. führt „Infusions“ nicht besonders auf (s. Ptisanae).
Mit Ausnahme von Infus. Sennae compos. (Wiener Trank).
Die zweckmäßige Art der Zerkleinerung, Zerschneiden, Zerquetschen, Pulvern, wird der Apotheker auch dann wählen, wenn der Arzt sie auf seinem Rezept (conc., cont., pulv.) nicht angegeben hat.
Linire = einreiben, salben.
Sprich lok.
Losange = die Raute (franz.).
Auch wenn dieser Zusatz nicht erfolgt, wird der Apotheker die den gleichen Preis auf weisenden Wachskapseln in den einschlägigen Fällen verwenden.
Man nimmt ungeblaute Raffinade oder ungeblauten Krystallzucker und kocht in Kupferkesseln oder Kesseln mit unbeschädigter Emaille.
Mixturae et solutiones, s. (kais.) Verordnung vom 22. Oktober 1901, Teil III.
Ein Eichzwang für Injektionsspritzen besteht im Deutschen Reich und wohl auch in anderen Staaten nicht.
Die von van Itall ie gegebenen Werte für I proz. Atropinsulfatlösungen (0,79; 1 und 87,7) sind weggelassen worden.
Nicht extrahierte Serinesblätter verursachen häufig Leibschmerzen.
Kommentar: der Menge, der Wirkung, der Löslicherhaltung ätherischer Öle u.dgl. nach.
Es ist zu bedenken, daß die vom Apotheker steril gelieferten Arzneien schon nach dem ersten Gebrauch nicht mehr als keimfrei bezeichnet werden können.
Die Zeitdauer des Erhitzens wird bei allen Verfahren erst von dem Zeitpunkt an gerechnet, bei dem der Gegenstand oder die Flüssigkeit die vorgeschriebene Temperatur eben angenommen hat.
D.h. die Arzneistoffe.
Dickflüssige oder konzentriertere Auszüge oder Extraktlösungen bezeichnet man als Elixiere, Fluidextrakte usw. (s. S. 15). Bei Tinkturen kommt nie ein Einengen (wie bei den Extrakten) in Anwendung.
Auch frei von Isopropylalkohol, da nur Weingeist (Äthylalkohol), nicht aber auch Isopropylalkohol im D. A. B. als zulässiger Alkohol zur Tinkturenbereitung genannt ist.
Die Kaiserl. Verordnung vom 22. Oktober 1901 spricht im Gegensatz dazu von „Ver- reibungen jeder Art (triturationes)“.
Neuerdings auch wieder Seifen.
Nicht in kupfernen Gefäßen; am besten in emaillierten Eisenschalen.
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Klemperer, G., Rost, E. (1929). Allgemeine Arzneiverordnungslehre. In: Klemperer, G., Rost, E. (eds) Handbuch der Allgemeinen und Speziellen Arzneiverordnungslehre für Ärzte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52610-7_1
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